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Beschluss

7 L 1472/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0612.7L1472.17.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5694/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. April 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt, dass bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer einer akuten Gefährdung ausgesetzt wären. Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit könne daher nicht hingenommen werden, dass die Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Einlegung eines Rechtsmittels aufgeschoben werde. Damit hat die Antragsgegnerin ein besonderes, auf den Einzelfall bezogenes öffentliches Interesse am Sofortvollzug deutlich gemacht. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 4. Oktober 2016 gegen 00.12 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 14. Oktober 2016 festgestellte THC-Wert von 7,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 - 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 143 - in Abgrenzung zu BayVGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 11 CS 16.1467 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑, juris, vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris, und vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligen, Cannabiskonsum aus. Der Antragsteller hat nämlich im Rahmen einer weiteren polizeilichen Kontrolle am 28. Dezember 2016 gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der informatorischen Befragung angegeben, „vor ca. drei Wochen“, also Anfang Dezember 2016, zuletzt Cannabis konsumiert zu haben. Daran muss sich der Antragsteller festhalten lassen; seine Angaben in der Antrags- und Klageschrift, nur einmalig Cannabis konsumiert zu haben, sind als Schutzbehauptung zu werten. Die Annahme eines gelegentlichen Konsums wird durch das den Sachverhalt vom 28. Dezember 2016 betreffende Gutachten des Labors L. vom 9. Januar 2017 nicht in Frage gestellt. Danach konnte im Blut des Antragstellers der Hauptmetabolit THC-COOH in einer Konzentration von 6,7 ng/mL (Bestimmungsgrenze: 2,0 ng/mL) festgestellt werden, was nach den Ausführungen im Gutachten für einen in der Vergangenheit stattgefundenen Cannabis-Konsum spricht. Dass der Cannabis-Wirkstoff THC selbst nicht nachgewiesen worden ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil dem Kläger neben der Fahrt vom 4. Oktober 2016 eine weitere Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 28. Dezember 2016 nicht vorgeworfen wird. Entscheidend für die Frage des gelegentlichen Konsums ist allein, dass ein weiterer Konsumakt stattgefunden hat. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009 ‑ 16 B 114/09 ‑ und vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an, es sei denn, es geht um einen ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.