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Beschluss

7 L 1639/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0607.7L1639.17.00
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Leitsätze

Feststehende Kraftfahrungeeignetheit - Drogenbesitz und Einlassung im Strafverfahren bzgl. des Konsums harter Drogen (hier: als "Pep" bezeichnetes Amphetamin) und des regelmäßigen Konsums von Cannabis

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststehende Kraftfahrungeeignetheit - Drogenbesitz und Einlassung im Strafverfahren bzgl. des Konsums harter Drogen (hier: als "Pep" bezeichnetes Amphetamin) und des regelmäßigen Konsums von Cannabis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6306/17 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er die als „Pep“ bezeichnete Droge Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb ausgeschlossen, weil auf Grund seiner geständigen Einlassung gegenüber den Polizeibeamten am 9. Oktober 2016 feststeht, dass er (u. a.) Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat und er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Amphetamin verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Daran muss er sich festhalten lassen. Die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 ‑ 10 S 1880/15 ‑, juris, Rn. 25 m.w.N. Angesichts des stimmigen Gesamtbilds, wonach nicht unerhebliche Mengen Amphetamin (und Cannabis) im Fahrzeug des Antragstellers gefunden wurden und nach seiner eigenen Einlassungen nach strafrechtlicher Belehrung, er konsumiere „täglich Marihuana und mehrmals in der Woche Pep“, genügt es nicht, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, er habe gegenüber den Polizisten aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen die Unwahrheit gesagt. Dies wird als verfahrensangepasste Schutzbehauptung gewertet. Zudem hat der Antragsteller damit den Konsum von Amphetamin oder Cannabis auch nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag in der Klage- und Antragsbegründung im Kern darauf, dass er nicht unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Darauf kommt es indes aus o.g. Gründen nicht an. Die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich ferner aus seinem regelmäßigen, täglichen Konsum von Cannabis, nämlich Marihuana. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Einlassung gegenüber den Polizeibeamten am 9. Oktober 2016 eingeräumt hat, er konsumiere „täglich Marihuana“. Daran muss er sich festhalten lassen. Ein täglicher Konsum von Cannabis stellt einen regelmäßigen Konsum dar. Gem. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV kommt es bei regelmäßigem Konsum von Cannabis nicht darauf an, ob der Betroffene unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.