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Urteil

7 K 4782/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0510.7K4782.16.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1985 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 24. Mai 2016 verlief ein bei dem Kläger als Fahrzeugführer anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführter Drogenvortest positiv auf THC, AMP und COC. In der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurden durch das Labor L. Cocain, Amphetamin und Cannabis nachgewiesen. Nach Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2016 die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,-‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2016 setzte die Beklagte Gebühren für die Entziehung der Fahrerlaubnis i.H.v. 110,00 € fest und erhob Auslagen i.H.v. 2,30 €. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 25. Juli 2017 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 1793/16). Er ist der Auffassung, die Entnahme der Blutprobe habe gegen § 81 a StPO verstoßen. Der Kläger beantragt, die Verfügungen der Beklagten vom 22. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 15. August 2016 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 zurückgewiesen (Az: 16 B 1055/16). Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die an den Kläger gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück gesandt. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt verlief ergebnislos. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten mit, dass auch dort keine aktuelle ladungsfähige Anschrift bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits deswegen unzulässig, weil der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt, ohne dass insoweit nach Klagearten differenziert wird (§ 82 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11, 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12 ‑, Rn. 11, juris und Beschluss vom 1. September 2005 ‑ BVerwG 1 B 79.05; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 15. Mai 1995 ‑ 7 UE 2052/94 - NVwZ-RR 1996, 179; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Januar 2011 ‑ 5 U 94/09 ‑ juris Rn. 19 ff. Ebenfalls ist geklärt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der unabhängig von der jeweiligen Klageart besteht, ausnahmsweise entfällt, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klage ist im übrigen auch unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 15. August 2016 in dem zugehörigen Eilverfahren ‑ 7 L 1793/16 ‑ und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 19. Dezember 2016 -16 B 1055/16-. Der Gebührenbescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.