OffeneUrteileSuche
Beschluss

6a L 919/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0330.6A.L919.17A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3489/17.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3489/17.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anträge als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‑ 2 BvR 1819/07 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 8. März 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung angeführt, sondern erklärt, er sei zur Behandlung seiner Krankheit nach Deutschland gekommen; die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet somit aus und auch die Anerkennung als Asylberechtigter kommt ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne der Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur bisherigen Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, und Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Gemessen an diesen Maßstäben scheidet die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im vorliegenden Fall erkennbar aus. Das Blasenkarzinom, dessentwegen der Antragsteller nach Deutschland gekommen ist, ist hier im Jahre 2014 erfolgreich entfernt worden; für ein Rezidiv sind den Attesten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Antragsteller nimmt insoweit offenbar auch keine Medikamente ein, das Attest des T. K. -Hospitals vom 27. September 2016 bescheinigt ihm eine Aufnahme ohne „Vormedikation“. Der koronare Infarkt, den der Antragsteller im September 2016 erlitten hat, ist ausweislich des vorgenannten Attests offenbar ebenfalls erfolgreich behandelt worden. Das Attest empfiehlt eine Kontrolle nach zwölf Monaten. Wegen des Infarkts soll der Antragsteller allerdings lebenslang Acetylsalicylsäure (ASS) zu sich nehmen und zusätzlich bis September 2017 das Medikament Efient (Wirkstoff: Prasugrel). Dass dem Antragsteller die lebenslange Einnahme von ASS auch in Armenien möglich ist, steht außer Zweifel. In der Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 wird aufgezeigt, dass ASS in Armenien zur Verfügung steht und dass 20 Tabletten ASS 100 bzw. 300 umgerechnet rund 2,50 € kosten. Dies wird auch für den Antragsteller, der über zahlreiche enge Verwandte in Armenien verfügt, finanzierbar sein. Hinsichtlich des Medikaments Efient (Prasugrel) stellt dieselbe Auskunft fest, dass dieses in Armenien nicht verfügbar sei, dass aber das Medikament Plavix (Wirkstoff Clopidogrel) als „Ersatzmedikament“ verfügbar sei. Dass der Wirkstoff Clopidogrel ähnlich wirksam ist wie der Wirkstoff Prasugrel (und überdies weniger nebenwirkungsträchtig), ist auch einer im Internet verfügbaren Information der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft anlässlich der Einführung von Efient (2009) zu entnehmen. Zwar ist Clopidogrel in Armenien nicht ebenso kostengünstig erhältlich wie ASS – nach der bereits zitierten Auskunft kosten 14 Tabletten rund 19,50 €. Da der Antragsteller einen entsprechenden Wirkstoff jedoch nur noch für einige Monate einnehmen muss, erscheint dem Gericht die Verfügbarkeit nicht zweifelhaft, soweit der Antragsteller nicht ohnehin noch in der Bundesrepublik mit der erforderlichen Menge an „Efient“ versorgt wird. Dass der Antragsteller heute noch weiterer Medikamente bedarf, ist nicht erkennbar; insoweit taugt das rund sechs Monate alte Attest nicht zum Beleg. Ebenso wenig sind weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen erkennbar bzw. belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.