Urteil
7 K 7061/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0327.7K7061.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Am 28. August 2016 wurde dem Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges anlässlich einer Verkehrskontrolle um 23:42 Uhr eine Blutprobe entnommen. Dabei gab er an, am Tag zuvor bei seinem Bruder ein weißes Pulver konsumiert zu haben. Die Analyse dieser Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Labors Krone vom am 8. September 2016 einen Nachweis für Kokain (51 µg/l). Am 15. September 2016 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor und gab an, von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Er habe am Tag vor der Kontrolle Kokain konsumiert. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei ungeeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er Kokain eingenommen habe. Bereits die einmalige Einnahme des Betäubungsmittels Kokain führe zur Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat am 19. Oktober 2016 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 -7 L 2479/16- abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er sei am Tag zuvor auf der Geburtstagsfeier seines Bruders gewesen. Dort habe er bemerkt, dass ihm jemand etwas in sein Glas getan habe. Er habe es jedoch für einen harmlosen Stimmungsaufheller gehalten und nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe. Dieser einmalige Vorfall rechtfertige nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 2. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 31. Oktober 2016 in dem zugehörigen Eilverfahren -7 L 2479/16-. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.