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Beschluss

12a L 634/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0317.12A.L634.17A.00
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Leitsätze

Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in den Niederlanden die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist.

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt    B.  -B1.   aus L.    wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.   Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben   werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in den Niederlanden die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. -B1. aus L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. -B1. aus L. ist abzulehnen, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12a K 2312/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2017 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage in dem Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der Bescheid vom 13. Februar 2017, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande angeordnet hat, keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit der Niederlande für dessen Prüfung aus. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Antragstellers ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz (IntG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Denn nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl(Vf)G; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in der Sache geändert worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, juris Rn. 8. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die Niederlande aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO für deren Bearbeitung zuständig sind. Diese Zuständigkeit stellt der Antragsteller im Grundsatz auch nicht in Frage. Im gerichtlichen Rechtsschutz äußert sich der Antragsteller nicht. Die von seinem Prozessbevollmächtigten unter dem 23. Februar 2017 angekündigte Antrags- und Klagebegründung ist während des gerichtlichen Zuwartens nicht erfolgt. Die niederländischen Behörden haben auf die Anfrage des Bundesamtes unter dem 26. Januar 2017 ihre Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers erklärt. Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in den Niederlanden die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringt. Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel in Bezug auf die Niederlande sind nicht greifbar. Bei den Niederlanden handelt es sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren. Vgl. zur Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u. a. –, juris. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 5 f. m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –,juris. Eine Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedstaates zu einer entsprechenden Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangener Sonderfall offensichtlich vorliegt. Davon kann im Falle der Niederlande als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Niederlanden sieht das Gericht nach aktuellem Kenntnisstand in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht. Vgl. hierzu nur VG Freiburg, Urteil vom 24. Februar 2016 – A 1 K 2724/14 –, juris Rn. 19 ff. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 24. November 2015 – AN 14 S 15.50400 –, juris Rn. 24 m. w. N. Solche Anhaltspunkte werden auch vom Antragsteller nicht (substantiiert) geltend gemacht. Der Antragsteller kann einen Zuständigkeitsübergang für die Bearbeitung seines Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland aber auch nicht auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Vor allem hat der Antragsteller in seinen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren keine Gründe vorgetragen. Ferner hat der Antragsteller keine besonderen individuellen Umstände glaubhaft gemacht, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO veranlassen müssten. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Zielstaatsbezogene (hier im Hinblick auf die Niederlande) oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit zu prüfen hat, vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015– 14 B 502/15.A –, juris m. w. N., liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.