Leitsatz: Yeziden aus der Provinz Ninive - Regionen Sinjar, Tel Afar und der Ninive-Ebene - unterliegen einer Gruppenverfolgung durch den sog. Islamischen Staat. Es gibt für Yeziden aus dem Zentralirak keine inländische Fluchtalternative in der kurdischen Autonomieregion. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkzugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der 2002 und 2005 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger stammen aus dem Dorf Guhbul in der Gemeinde Majama Andlus, Bezirk Sinone, in der Region Sindschar, Provinz Ninive im Irak. Der Wohnort der Kläger liegt nördlich des Sindschargebirges und ca. 50 km entfernt von der Stadt Sindschar. Sie reisten am 16. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am 18. Dezember 2015 als Asylsuchende und beantragten am 2. August 2016 internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz). Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gaben sie an, am 3. August 2014 aufgrund des Angriffs des sog. Islamischen Staates (IS) auf die Region Sindschar aus ihrem Heimatdorf geflohen zu sein. Sie hätten den Angriff nicht mit eigenen Augen gesehen, seien jedoch „mit allen anderen zusammen“ in das Sindschargebirge geflüchtet. Dort seien sie geblieben, bis ihnen der Weg nach Kurdistan gesichert gewesen sei. In Kurdistan hätten sie sich zuletzt in Baadre aufgehalten, bis sie am 2. Dezember 2015 von dort aus nach Deutschland weitergereist seien. Der Kläger zu 1. hat zwei verheiratete Schwestern, die seit dem Überfall auf Sindschar in einem Flüchtlingscamp in Kurdistan leben. Von den Verwandten der Klägerin zu 2. leben ein Bruder und ihre Mutter ebenfalls in Flüchtlingscamps in Kurdistan. Weitere Familienangehörige im Irak haben die Kläger nicht. Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte das BAMF den Antrag der Kläger auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das BAMF aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Ihnen drohe zwar bei Rückkehr in ihre Heimatregion grundsätzlich eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, sie könnten jedoch internen Schutz in Baadre (Region Kurdistan) beanspruchen. Dort hätten sie bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten gelebt, dies sei ihnen auch zukünftig zumutbar. Auch drohe den Klägern grundsätzlich bei Rückkehr in ihre Herkunftsregion ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, aufgrund der internen Schutzalternative sei jedoch auch der Antrag auf subsidiären Schutz abzulehnen gewesen. Gründe für Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger haben am 7. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien im August 2014 in die Berge geflohen, als der IS am 3. August 2014 die Stadt Sindschar angriffen und einen Massenmord an Yeziden angerichtet habe. Sie hätten auf die westliche Seite des Berges Sindschar flüchten können, wo sie sieben Tage ohne Nahrung hätten auskommen müssen. Erst als kurdische Kämpfer einen Fluchtkorridor hätten freikämpfen können, sei ihnen die Flucht gelungen. Die Yeziden würden durch den IS systematisch verfolgt. Der IS begründe die Ermordung und Versklavung damit, die Yeziden seien „Ungläubige“ und müssten „vernichtet“ werden. Die Kämpfer des IS würden hauptsächlich aus den umliegenden Dörfern stammen, wo die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden lägen. Auch im Jahr 2014 hätten IS-Kämpfer, die Nachbarn der yezidischen Bevölkerung gewesen wären, diese überfallen. Erneute Überfälle durch den IS mit Unterstützung der lokalen Bevölkerung seien jederzeit möglich. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, seine Bürger vor islamistischen Extremisten zu schützen. Dies gelte auch in der kurdischen autonomen Region. Dort bestehe zudem keine interne Fluchtalternative, da die Aufnahmekapazitäten aufgrund der immensen Zahl irakischer Binnenvertriebener und syrischer Flüchtlinge bereits überschritten seien. Die Kläger haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie sich ursprünglich auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte erstreckt hat. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte in der Ladung vom 1. Februar 2017 auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des BAMF vom 30. August 2016 ist aufzuheben. Der Bescheid ist unter Würdigung der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II Seite 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a-d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU, L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9-26, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU). Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 der RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung Handlungen, die – Nr. 1 – aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685,953) keine Abweichung zulässig ist, oder die – Nr. 2 – in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt – Nr. 1 – sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind – Nr. 6 –. Ferner muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von – Nr. 1 – dem Staat, – Nr. 2 –Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder – Nr. 3 – von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In der Definition der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der RL 2011/95/EU ist angelegt, dass bei ihrer Prüfung als Prognosemaßstab derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. Nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU – dieser hat keine nationale Entsprechung – ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Dies entspricht dem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – BVerfGE 54, (360 f.); dem folgend BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388 und vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (101 ff.), juris, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 27. April 1982 – 9 C 308.81 –, BVerwGE 65, 250 (252), juris. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99), juris. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 –, Saadi, Rn. 128 m.w.N., juris. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 – Au 5 K 16/30604 –, juris. Aus den in § 25 AsylG (und Art. 4 RL 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Kläger vor. Dies ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft und der Verfolgung dieser Gruppe durch den sog. Islamischen Staat (IS). Die Kläger haben keine anlassgeprägte Einzelverfolgung dargelegt. Sie sind anlässlich des Überfalls des IS auf die Region Sindschar am 3. August 2014 aus ihrem Heimatdorf Majama Andlus in der Region Sindschar geflohen. Dabei haben sie die Angreifer des IS und ihre Verbündeten weder mit eigenen Augen gesehen noch wurden sie von diesen persönlich verfolgt. Sie haben jedoch davon erfahren, dass der IS dabei war, ihre Heimatregion anzugreifen und sind daraufhin mit allen anderen Bewohnern des Dorfes in das Gebirge Sindschar geflüchtet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris. Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 – und Urteil vom 30. April 1996 – 9 C 171.95 –, BVerwGE 101, 134 (140 f.), juris. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms –, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200 (204), juris, ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 –1 C 15.05 – Rn. 20 und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200 (203), juris. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200 (204), juris. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3 d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - Rn. 20, juris. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200 (204); zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 –; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238 (234), juris, jeweils m.w.N. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteile 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 9 A 567/11.A –, juris. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, erfassen nicht immer ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend. Die ihnen zugrundeliegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich in unterschiedlichem Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Deshalb ist – jedenfalls bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nicht-staatliche Kräfte – von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind mit der Folge, dass sich die verfolgungsfreien Räume als inländische Fluchtalternative darstellen können und dass die dort ansässigen Gruppenangehörigen als unverfolgt zu gelten haben. Allerdings bedarf dabei näherer Ermittlung, ob eine bestehende Schutzunwilligkeit des Staates die Gefahr einer Ausweitung der Verfolgung in bisher verfolgungsfreie Räume begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238, juris. Nach diesen Maßstäben sind die Kläger als Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft einer regionalen Gruppenverfolgung durch den IS als nicht staatlichem Akteur jedenfalls in ihrer Herkunftsregion Sindschar ausgesetzt, wobei die Kammer es dahinstehen lässt, ob der IS nicht sogar als Partei oder Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die den Staat oder wesentliche Teile eines Staatsgebiets beherrscht, angesehen werden kann. Die Verfolgung knüpft an die Religion der Kläger als ein asylerhebliches Merkmal an, das für die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht verfügbar ist. Die Verfolgung durch den IS begründet eine asylerhebliche Gefahr, da die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft durch den IS getötet, versklavt, misshandelt, entführt und sexuell ausgebeutet werden. Dabei sieht der IS die Yeziden als „Ungläubige“ bzw. „Teufelsanbeter“ an. In der Auslegung des IS verlangt der Koran, dass Nichtmuslime grundsätzlich die Wahl haben, das Gebiet des IS zu verlassen oder sich ihrem Regiment zu unterwerfen. Wer bleibt, muss zum Islam konvertieren oder kann seine Religion behalten, wenn diese vom Islam akzeptiert ist. In diesem Fall ist eine spezielle Abgabe zu zahlen, um den Schutz des IS zu erhalten. Diese Personen haben den Status „Dhimmi“ mit anderen Rechten und Pflichten als Muslime. Nur Buchreligionen können „Dhimmi“ werden, darunter Christen, Juden, einige andere monotheistische Religionen und Sabäer. Yeziden werden vom IS nicht als „Dhimmi“ akzeptiert. Yezidische Männer können konvertieren oder werden getötet. Yezidische Frauen können konvertieren und einen IS-Kämpfer heiraten oder sie werden versklavt. Vgl. „The protection needs of minorities from Syria and Iraq“, World Council of Churches, Norwegian Church Aid, November 2016, S. 16 f., liegt in auszugsweiser Übersetzung vor, https://www.kirkensnodhjelp.no/en/about-nca/publications/publications/the-protection-needs-of-minorities-from-syria-and-iraq/; Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11. Es dürfte auch die für die Begründung der Regelvermutung der Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts erforderliche „Verfolgungsdichte“ vorliegen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen belief sich die Zahl der in der Provinz Ninive ansässigen Yeziden vor dem Überfalll durch den IS auf ca. 291.000 Menschen in der Region Sindschar, wobei diese Zahl anhand der ausgegebenen Lebensmittelkarten ermittelt werden konnte, und weiteren ca. 65.000 Menschen in der Region Shehan. Vgl. Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 16. September 2013 an das OVG NRW, S. 11 f., juris. Seit 2014 wurden Schätzungen zufolge 5000 Yeziden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit getötet, mehr als 6000 Yezidinnen versklavt, 300 000 Yeziden wurden vertrieben. 24 Massengräber wurden in der Region Sindschar bereits gefunden. Befürchtet wird, dass fast doppelt so viele an verschiedenen Orten in der Region liegen, viele davon weiter südlich der aktuellen Frontlinie. Vgl. Die Zeit online, Die Vergessenen von Sindschar, 13. Juni 2016, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/jesiden-nordirak-islamischer-staat; Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11. Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob damit eine die Regelvermutung der Gruppenverfolgung rechtfertigende „Verfolgungsdichte“ vorliegt, denn der IS verfolgt die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden systematisch im Rahmen eines spätestens mit dem Überfall auf Sindschar am 3. August 2016 eingeleiteten Verfolgungsprogramms. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 12, 18; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), http://www.refworld.org/docid/575537234.html, liegt in deutscher Übersetzung vor. Bereits im April 2007 verübten Dschihadisten einen gezielten Angriff auf Yeziden bei Mosul, als sie einen Bus mit Arbeitern aus einer Textilfabrik stoppten, Christen und Muslime gehen ließen und die 23 yezidischen Arbeiter töteten. Ebenfalls 2007, im August, gab es in zwei yezidischen Ortschaften bei Mosul Selbstmordangriffe mit 500 Toten und 1500 Verletzen. Vgl. Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11. Jedenfalls die Handlungen des IS im August 2014 in der Region Sindschar zielten systematisch auf die Vernichtung der Yeziden als Religionsgemeinschaft und erfüllen alle Anforderungen an die Definition eines Völkermordes nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 (UN Völkermordkonvention). Vgl. Bericht des UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529 (RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2016-0051+0+DOC+XML+V0//DE . Nach Artikel 2 UN Völkermordkonvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a. Tötung von Mitgliedern einer Gruppe; b. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d. Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Der IS tötet Mitglieder der Gruppe der Yeziden (vgl. Art. 2 lit. a UN-Völkermordkonvention), er verursacht schweren körperlichen und seelischen Schaden an Mitgliedern dieser Gruppe (vgl. Art. 2 lit. b), nicht zuletzt durch massenhafte Vergewaltigung yezidischer Frauen, er erlegt den Yeziden Lebensbedingungen auf, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (vgl. Art. 2 lit. c), indem er yezidische Frauen entführt und ihnen Nahrung und Wasser vorenthält, er verhängt Maßnahmen, die auf Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind (vgl. Art. 2 lit. d), indem yezidische Männer und Frauen in den überfallenen Dörfern getrennt und die Männer getötet wurden, wenn sie nicht bereit waren zum Islam zu konvertieren, die Frauen versklavt und missbraucht wurden, und Kinder von ihren Familien getrennt und zwangskonvertiert wurden, schließlich wurden Kinder gewaltsam in eine andere Gruppe, die der IS-Kämpfer, überführt (vgl. Art. 2 lit. e). Diese Handlungen erfolgten in der Absicht die Yeziden als religiöse Gruppe zu zerstören. Vgl. Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11. Auch das Heimatdorf der Kläger wurde im August 2014 durch den IS überfallen. Aufgrund der Vorverfolgung besteht nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Kläger vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es sprechen nach Satz 2 der Regelung auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden, ihnen also keine asylrelevante Gefahr mehr droht. Vielmehr liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, nach denen auch nach der Befreiung der Stadt Sindschar im November 2015 die Verfolgung der Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft durch den IS andauert. Der IS hält noch immer ca. 3000 – 5000 Yezidinnen in Gefangenschaft. Zudem kontrolliert er auch weiterhin Gebiete des Irak, in denen die Yeziden ihre Heimatorte hatten, vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 12 und vom 18. Februar 2016, S. 14; s. zum aktuellen Frontverlauf: https://isis.liveuamap.com, Die Zeit online, Die Vergessenen von Sindschar, 13. Juni 2016; Bericht Domradio, 20. Februar 2017, Zwischen allen Fronten, https://www.domradio.de/themen/kirche-und-politik/2017-02-20/jesiden-sehen-keine-zukunft-im-irak; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), und verübt in den vom ihm beherrschten Gebieten weiterhin Gräueltaten an Yeziden. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 4 und vom 18. Februar 2016, S. 4, 9. Die systematische Verfolgung der Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft ist regional begrenzt auf die Gebiete unter der Kontrolle des IS bzw. in dessen Einflussbereich. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Provinz Ninive, die Regionen Sinjar, Tel Afar und die Ninive-Ebene im Einflussbereich des IS liegen, bzw. von diesem besetzt sind. Unter anderen kontrollieren Kämpfer des IS yezidische Dörfer im Süden der Region Sindschar und greifen von dort aus kurdische und yezidische Stellungen an. Vgl. Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor; vgl. Karte zum aktuellen Frontverlauf, https://isis.liveuamap.com. Der irakische Staat war und ist nicht willens oder nicht in der Lage, Angehörige religiöser Minderheiten zu schützen. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 5, 9, 12 und vom 18. Februar 2016, S. 13; Bericht des UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, Rn. 2.3.2, Stand August 2016, liegt in deutscher Übersetzung vor. Auch die kurdischen Streitkräfte sind – jedenfalls in den umstrittenen Gebieten wie Ninive – nicht willens oder nicht in der Lage, die yezidische Bevölkerung effektiv gegen Angriffe des IS zu schützen. Dies wurde bereits bei dem Überfall auf Sindschar 2014 deutlich, als die Peschmerga sich zurückzogen und die Bevölkerung dem Angriff schutzlos ausgeliefert war. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung online, Die Schmach von Sinjar sitzt tief, 25. November 2015, http://www.faz.net/aktuell/politik/kampf-gegen-den-terror/keine-ruhe-in-sindschar-trotz-peschmerga-befreiung-vom-is-13928029-p2.html; Bericht Deutschlandfunk, 31. Oktober 2016, http://www.deutschlandfunk.de/jesiden-vertreibung-im-irak-die-meisten-kinder-haben-die.694.de.html?dram:article_id=370022; Bericht Domradio, 20. Februar 2017, Zwischen allen Fronten: Jesiden befürchten neue Vertreibung. Die Kläger können auch keinen internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen. Im Zentralirak gibt es für binnenvertriebene Flüchtlinge religiöser Minderheiten aus dem Zentralirak – Yeziden, Christen und andere – keine inländische Fluchtalternative. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, 10. September 2015, Gutachten Irak. Die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel etwa sind für Binnenvertriebene fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre vom IS kontrollierte Heimat zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Aufnahmemöglichkeiten stellen allenfalls Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19. Auch das – zumindest weitestgehend nicht umkämpfte – Gebiet der der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak stellt grundsätzlich keinen internen Schutz dar. Vgl. zu den Kampfhandlungen an den Grenzen der Region Kurdistan zwischen kurdischen Kräften und dem IS, UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. Die Flüchtlingslager im autonomen Nordirak sind bereits überfüllt. Zwar liegen der Kammer Anhaltspunkte dafür vor, dass Yeziden unter erleichterten Bedingungen in die Kurdische Autonomieregion einreisen können, ggf. auch ohne bereits Aufenthaltspapiere zu besitzen und ohne einen Bürgen (bzw. Paten oder Sponsor) nachweisen zu müssen. Vgl. UK Home Office, Return and Internal relocation, Deutsche Übersetzung S. 7, 46, 52-54. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Flüchtlingsstroms und der Tatsache, dass die Region bereits 2015 an den Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten angelangt war, bietet diese gegenwärtig jedoch keine „vernünftigerweise“ zumutbare Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 und 2 AsylG (und Art. 8 RL 2011/95/EU). Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19 und vom 18. Februar 2016; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, http://www.unhcr.de/recht/laenderinformationen.html?tx_n4mrechtsdatenbank_pi1%5Bcatid%5D=83; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. 2016 befanden sich in den Provinzen des autonomen Nordirak mehr als eine Million irakische Binnenvertriebene und etwa 250 000 syrische Flüchtlinge. Vgl. Diakonie Katastrophenhilfe, Ein Neuanfang für Flüchtlinge im Irak, www.diakonie-katastrophenhilfe.de/Neuanfang-im-irak.de. Das Verhältnis von Flüchtlingen bzw. Binnenvertriebenen zu Einwohnern der Kurdenregion ist eins zu sechs, in manchen Gebieten eins zu drei. Vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. Die allgemeine Lage in der Kurdenregion verschlechtert sich zunehmend, je länger die Provinzen die Flüchtlinge versorgen und je mehr Menschen in dieser Region Zuflucht suchen. Nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der aufgenommenen Binnenvertriebenen, befindet sich die Region in einer Finanzkrise. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19. Schon hinsichtlich der in der Vergangenheit verzeichneten Flüchtlingsströme bestand angesichts der begrenzten Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten des kurdischen Autonomiegebiets dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Personen aus anderen Landesteilen, wenn der Betroffene über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum Autonomiegebiet verfügt und so sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann. Die eigenständige Sicherung eines Existenzminimums ist Flüchtlingen im Nordirak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nicht möglich. Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist für Flüchtlinge weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Qualifikation allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen sind diese Arbeitsmöglichkeiten jedoch nicht in relevanter Anzahl vorhanden. Zudem ist die Tourismusbranche bereits seit 2015 stark geschrumpft. Auch der Bausektor stagniert bereits seit ca. zwei Jahren aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der kurdischen Regionalregierung. Zudem liegen die Flüchtlingsunterkünfte oftmals außerhalb der Städte, sodass der Zugang – ohne ein funktionierendes Nahverkehrssystem – bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, 10. September 2015, Gutachten Irak. Ein Aufenthalt in den bestehenden Lagern für Binnenvertriebene im Autonomen Nordirak genügt deshalb regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom2. September 2014 – 18a K 223/13.A –; VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 – 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A –, juris; Bericht des britischen Innenministeriums von August 2016 über Rückkehrmöglichkeiten in den Irak (UK Home Office, Country Information and Guidance, Return/Internal relocation), Rn. 2.2.12.ff.; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), beide Texte liegen in deutscher Übersetzung vor; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. Nichts anderes kann in der nunmehr – auch durch die seit Oktober 2016 andauernden Offensive der irakischen Armee und ihrer Verbündeten zur Rückeroberung Mosuls – noch weiter verschärften Situation gelten. Teilweise sind die Flüchtlinge dort in Zelten untergebracht, die den Verhältnissen insbesondere im irakischen Winter und in den Bergregionen bei Dohuk und in Sulaimaniya nicht gerecht werden, sodass die Unterbringung zu lebensbedrohlichen Zuständen führt. Vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. Zudem liegen die Flüchtlingslager zum Teil an der südlichen Grenze der Region Kurdistan, zum Teil auch außerhalb des verfassungsrechtlich gesicherten sog. de jure -Kurdengebiet in der umstrittenen sog. de facto -Kurdenregion, die die kurdische Autonomieregierung für sich beansprucht, die aber ebenfalls von der Zentralregierung beansprucht wird und in der noch immer Kampfhandlungen mit dem IS stattfinden. Vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I). Es kann hier dahinstehen, ob Flüchtlinge in dieser Grenzregion vor Angriffen des IS, der unter anderem in und um Mosul noch einen Teil des Gebietes unter seiner Kontrolle hat, geschützt sind oder ob die bisher deutlich gewordene Schutzunwilligkeit bzw. -fähigkeit der irakischen Zentralregierung aber auch der kurdischen Peschmergastreitkräfte es nicht nahelegt, dass die Gefahr einer Ausweitung der Verfolgung in diese bisher verfolgungsfreien Räume besteht. Vgl. zu dem Schluss der Schutzunwilligkeit auf die Gefahr weiterer Verfolgung in bisher verfolgungsfreien Räumen, BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-238, juris. Es liegen der Kammer jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger trotz der allgemein unzumutbaren Situation für Flüchtlinge im Nordirak dort eine zumutbare Fluchtalternative vorfinden. Die Kläger haben keine Verwandten in nicht umkämpften Landesteilen, bei denen sie Aufnahme finden könnten. Insbesondere die in Flüchtlingslagern des Nordirak lebenden Angehörigen der Kläger stellen für diese keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar. Ungeachtet der Frage, ob die Angaben der Kläger, sie hätten zu ihren ebenfalls geflohenen nächsten Angehörigen im Irak keinerlei telefonischen oder anderen Kontakt, zutreffen, wäre den Klägern ein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager im Nordirak auch dann nicht zumutbar, wenn dort ebenfalls Verwandte der Kläger lebten. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Angabe der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung beim BAMF, sie hätten in Baadre „bei Verwandten in einem Rohbauhaus“ gelebt, keinen Anhaltspunkt für eine inländische Fluchtalternative bietet. Die Kläger haben glaubhaft klargestellt, nicht in einem engen Familienverbund bei dort ansässigen Verwandten gelebt zu haben. Da die yezidische Religion nur vererbt werden kann, sind alle Yeziden „Verwandte“; das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass enge soziale Beziehungen zwischen allen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft bestehen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Angehörige verschiedener Stämme handelt. Bei dem „Rohbauhaus“, in dem sie in Baadre gelebt haben, handelte es sich nicht um eine organisierte Flüchtlingsunterkunft, sondern um einen nicht fertig gestellten Bau, in dem die Familie untergekommen ist, da es in Baadre zu dem Zeitpunkt, als sich die Kläger dort aufhielten, noch kein Flüchtlingslager gab. Schließlich ist den Klägern ein Verweis auf ihre letzte Unterkunft im Irak auch deshalb nicht zumutbar, da diese sich in der Provinz Ninive (außerhalb der de facto -Kurdenregion) nahe der Frontlinie zu dem vom IS besetzten Gebiet befand. Aufgrund ihres Fluchtweges aus dem Sindschargebirge (zunächst durch einen gesicherten Korridor nach Syrien) kamen die Kläger von Norden in die Region Kurdistan. Die Flucht wurde durch Dritte, von den Klägern als „Hilfsorganisationen“ bezeichnete Gruppen, mit Bussen ermöglicht. Diese „Hilfsorganisationen“ haben die Kläger sodann mehrfach in der Kurdenregion verlegt und sie in andere Städte gebracht, da immer mehr Flüchtlinge nachfolgten. Den Klägern war es nicht erlaubt eigenständig ein Flüchtlingslager zu verlassen. So hat sich der Aufenthaltsort der Kläger immer weiter nach Süden in Richtung Mosul und damit in Richtung der Gebiete, die von IS beherrscht werden bzw. wurden verlagert. Zuletzt wurden sie in den Ort Shehan (Provinz Ninive) in das Flüchtlingscamp Essia verlegt. Dieses liegt außerhalb der kurdischen Autonomieregion, südlich von Baadre, Richtung Mosul und damit nahe an den vom IS beherrschten Gebieten. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob den Klägern auch ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zusteht. Da die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG haben, kann die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung sowie die festgesetzte Ausreisefrist keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der teilweisen Rücknahme der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 VwGO i.V.m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO), § 83b AsylG. Die Gewichtung des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte von ¼ zu dem übrigen Klagebegehren (¾) ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG, nach der die Klagebegehren auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung subsidiären Schutzes und des Feststellung von Abschiebungsverboten jeweils eigene Streitgegenstände sind, die zueinander im Verhältnis 1:1:1:1 stehen, wobei die Abschiebungsandrohung keinen gesonderten Kostenansatz erfordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 –; siehe auch VG Ansbach, Beschluss vom 1. August 2003– AN 19 K 02.32303 –, juris. Damit ergibt sich hinsichtlich des Kostenanteils zu Lasten des Klägers am Verfahren insgesamt eine Quote von 1/4, während die Beklagte den Rest und damit 3/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der ZPO.