Urteil
6a K 6963/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0306.6A.K6963.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger islamischen Glaubens. Die in den Jahren 2005 und 2007 geborenen Kläger zu 2. und 3. sind seine Kinder. Eine Schwester, die Eltern sowie „die Großfamilie“ des Klägers zu 1. leben in Aserbaidschan. Anfang Januar 2016 verließen die Kläger gemeinsam mit einer weiteren Schwester und dem Schwager des Klägers zu 1. Aserbaidschan und reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Hier stellten sie einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. an: Er sei in Armenien geboren, habe aber ab 1989 in Aserbaidschan gelebt und verfüge auch über die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Zuletzt habe er mit seinen Kindern, seinen Schwestern und seinen Eltern in C1. gelebt. Auch seine Großfamilie lebe in Aserbaidschan. Von seiner Frau habe er sich im Jahre 2013 getrennt; sie habe mit den Kindern telefonischen Kontakt. Er habe die Mittelschule bis zu elften Klasse besucht und anschließend seinen Wehrdienst abgeleistet. Sodann habe er als selbständiger „Werbemeister“ und Fotograf für Unternehmen gearbeitet. Vorübergehend habe er auch als Wachmann gearbeitet. Er habe Aserbaidschan verlassen, weil seine Tochter an Epilepsie erkrankt sei. Die Erkrankung sei „durch eine falsche Spritze“ entstanden, welche die Ärzte ihr verabreicht hätten. Im Heimatland sei die Klägerin mit Carbamazepin behandelt worden; die Tabletten hätten aber nicht gewirkt. Sie hätten in sieben Jahren etwa 50.000,- Dollar bezahlen müssen. Die Carbamazepin-Tabletten hätten 5,- € je 50 Stück gekostet. Sie hätten sich die Behandlung nicht mehr leisten können, deshalb seien sie ausgereist. Er habe im Internet gelesen, dass man die Krankheit in Deutschland besser behandeln könne. Der Kläger zu 1. legte anlässlich der Anhörung ein schulärztliches Gutachten sowie eine Reihe von ärztlichen Attesten vor. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanträge und die Anträge auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 24 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Behörde aus: Es sei davon auszugehen, dass eine Heilung der Klägerin zu 2. nicht erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum die weitere medizinische Betreuung nicht auch in Aserbaidschan erfolgen könne. Am 14. Oktober 2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug nehmen und ergänzend ausführen: Ihr Leben sei in Gefahr, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Die Klägerin zu 2. sei schwer krank und reiseunfähig. Diesbezüglich hat die Kläger ein weiteres Attest vom 20. Januar 2017 vorgelegt. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. November 2016 (6a L 2452/16.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Aserbaidschan. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Im Falle der Kläger liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht vor. Die von ihnen geschilderten Probleme knüpfen schon nicht an ein asylerhebliches Merkmal – also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – an. 2. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 3. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. Die Kammer hat dazu in ihrem den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss vom 8. November 2016 (6a L 2452/16.A) ausgeführt: „Vorliegend ist festzustellen, dass die Antragstellerin zu 2. an einer Reihe schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, nämlich an einem Residualsyndrom nach Meningoenzephalitis mit Hirnsubstanzdefekten, an geistiger Behinderung, an Mikrozephalie und an struktureller Epilepsie mit vorwiegend komplex-fokalen Anfällen (so die Diagnosen in dem jüngsten Attest des Universitätsklinikums C. vom 7. September 2016). Den vorgelegten Attesten ist indes zu entnehmen, dass lediglich die Epilepsie der Behandlung zugänglich ist; bei den übrigen Krankheitsbildern handelt es sich offenbar um Dauerzustände, bei denen eine Heilung bedauerlicherweise nicht im Raum steht. Hinsichtlich der Epilepsie wiederum kann, obwohl dies in den ärztlichen Stellungnahmen nicht ausgeführt wird, wohl durchaus mit einer schwerwiegenden, unter Umständen lebensbedrohlichen Verschlimmerung zu rechnen sein, wenn die gebotene Behandlung ausbleibt. Diese Behandlung beschränkt sich allerdings offenbar auf die (dauerhafte) Verabreichung eines entsprechenden Antikonvulsivums, um die Krampfanfälle zu reduzieren bzw. nach Möglichkeit ganz zu verhindern. Die Antragstellerin zu 2. nimmt derzeit ein Medikament mit dem Wirkstoff „Oxcarbazepin“ ein. Festzustellen ist indes, dass die Antragtellerin zu 2. auch in Aserbaidschan mit einem entsprechenden Antikonvulsivum versorgt worden ist, nämlich mit „Carbamazepin“. Dass dieser (mit dem nunmehr verschriebenen Oxcarbazepin eng verwandte) Wirkstoff zur Behandlung untauglich war und ist, ist den ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil heißt es in dem Schulärztlichen Gutachten vom 16. August 2016, das Krampfleiden habe nach dem Ausprobieren mehrerer anderer Medikamente „relativ gut im Jahr 2014 mit Carbamazepin eingestellt werden“ können. Beide Medikamente sind (ausweislich im Internet verfügbarer Informationen) seit langem angewandte Standardmedikamente, die von zahlreichen Herstellern – auch als Generikum – vertrieben werden. Es lässt sich daher auch nicht feststellen, dass die Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, sich das erforderliche Medikament in Aserbaidschan zu verschaffen. Der Antragsteller zu 1. hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, seine Tochter habe zwei bis drei Carbamazepin-Tabletten pro Tag benötigt und eine Packung mit 50 Tabletten habe fünf Euro gekostet. Daraus ergeben sich Kosten von rund 90,- Euro pro Jahr. Dass die Antragsteller, die in Aserbaidschan offenbar über zahlreiche enge und entferntere Verwandte verfügen, nicht in der Lage sind, diese Kosten aufzubringen, hat der Antragsteller zu 1. zwar pauschal behauptet, aber - vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung in § 60a Abs. 2c AufenthG und der daraus resultierenden Darlegungslast – nicht hinreichend substantiiert dargetan.“ Soweit die Kläger nach dem vorgenannten Beschluss noch ein weiteres ärztliches Attest, nämlich eines der Kinder- und Jugendärztin Dr. D. vom 20. Januar 2017, vorgelegt haben, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2017 betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeführt: „Diese [Dr. D. ] beschäftigt sich allerdings teilweise mit der – im vorliegenden Verfahren nicht relevanten – Frage der Reisefähigkeit, teilweise gibt sie lediglich Angaben der Kläger selbst wieder, namentlich die Erklärung, eine medizinische Behandlung sei im Heimatland unmöglich. Die darüber hinausgehende Angabe, die Klägerin zu 2. werde mit einer antiepileptischen Medikation behandelt und es seien regelmäßige Blutentnahmen und Untersuchungen in kurzen Abständen notwendig, ist zu oberflächlich, um die Überlegungen des Eilbeschlusses in Zweifel zu ziehen.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht fest. Die Kläger sind ihnen nicht entgegen getreten und haben insbesondere kein substantiierteres Attest vorgelegt. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Aserbaidschan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sie nach den Angaben des Klägers zu 1. über nahe Verwandte sowie „die Großfamilie“ in Aserbaidschan verfügen. 4. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6 des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 24 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.