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Beschluss

5 L 279/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0214.5L279.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller beantragt wörtlich, „die ab dem 30.01.2017 geplanten Ausschachtungs- und Verdichtungsarbeiten unter den auf meinem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum Grundstück T. stehenden bestandsgeschützten und unter Naturschutz stehenden zwei Bäumen, genau auf deren Flachwurzelbereich, umgehend zu unterbinden!“ Das Gericht legt den Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus. Mit dem Antrag möchte der Antragsteller eine Unterbindung der wohl unmittelbar bevorstehenden Bauarbeiten erreichen. Dieses Rechtschutzziel ließe sich grundsätzlich auch über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, dürfte die Beigeladene zunächst von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen, also die hier in Rede stehenden Bauarbeiten nicht durchführen. Da der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 5 L 2289/16 bereits erfolglos einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 6155/16 erhobenen Klage gestellt hat, geht das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtschutzes - davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag ein anderes Rechtschutzziel verfolgt wird. Das Ziel, die Antragsgegnerin zu einem Einschreiten gegen die Bautätigkeit der Beigeladenen zu verpflichten, wäre in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Insoweit ist im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ob der Antrag mangels Rechtschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig ist, kann dahinstehen. Die in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage wäre offensichtlich unzulässig, wenn dieser ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Für eine Verpflichtungsklage fehlt wegen des in §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes grundsätzlich dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 - Rn. 49, zitiert nach juris. Ob die E-Mail des Antragstellers vom 28.1.2017 als formgerechter Antrag auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu werten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon – wie vorliegend - vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Antragsteller sich auf die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum (Baumschutzsatzung) bezieht und hieraus einen Anordnungsanspruch herzuleiten sucht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Schutz der Bäume allein dem öffentlichen Interesse dient, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. November 2012 – 6 L 1337/12. Selbst wenn also ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung vorläge, wäre der Antragsteller demnach nicht in seinen Rechten verletzt. Dementsprechend kann der Antragsteller aus einem etwaigen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung keinen Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO herleiten. Dasselbe gilt für einen etwaigen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die dortigen Bestimmungen zum Artenschutz dienen ebenfalls ausschließlich dem öffentlichen Interesse und vermitteln keinen Individualschutz, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2013 – 6 K 3337/12 – zitiert nach juris. Soweit der Kläger einen Anordnungsanspruch auf eine drohende Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stützen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurden. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03, NJW 2003, 3558.. Für das Zutreffen der Behauptung des Antragstellers, die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume würden bei Durchführung der Bauarbeiten, d.h. Verlegung von Rasengittersteinen zur Erstellung eines Stellplatzes, voraussichtlich umstürzen und damit eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bzw. dessen Eigentum darstellen, spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dabei ist zunächst zu beachten, dass keine umfangreichen Erdarbeiten durchgeführt werden sollen. Die vom Antragsteller vorgelegte „fachliche Stellungnahme“ des E. . N. geht realistischer Weise davon aus, dass Ausschachtungsarbeiten für die Stellplätze bis zu einer Tiefe von rund 40 cm durchgeführt werden müssen. Bei einer so geringen Ausschachtungstiefe ist die Zerstörung des Wurzelwerks in einem die Standsicherheit der Bäume gefährdenden Maße äußerst unwahrscheinlich. Dafür spricht auch, dass eine Douglasie, entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht zu den „Flachwurzlern“, sondern zu den „Herzwurzlern“ zu rechnen ist, vgl. etwa „Kurzporträt Douglasie“ auf der Internetseite der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, abrufbar unter: http://www.lwf.bayern.de/waldbau-bergwald/waldbau/083188/ . „Herzwurzler“ sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Wurzeln in horizontaler und vertikaler Richtung ausbilden. Die Wurzeln beschränken sich also nicht auf Wurzeln knapp unterhalb der Geländeoberfläche. Auch die auf der Grundstücksgrenze stehende Fichte des Antragstellers vermag je nach Standortbedingungen ein Wurzelsystem auszubilden, welches bis zu zwei Meter tief in den Boden eindringen kann, vgl. etwa Eintrag zur Fichte auf der Internetseite der „Stiftung Unternehmen Wald“, abrufbar unter http://www.wald.de/die-fichte-picea-abies-l/ . Des Weiteren lässt sich auf den vom Antragsteller zur Gerichtsakte im Verfahren 5 K 6155/16 gereichten Lichtbildern (Bilder C) erkennen, dass die hier in Rede stehenden Bäume des Antragstellers unmittelbar neben einer gepflasterten Fläche auf dem Antragstellergrundstück stehen. Offensichtlich hat dies die Standfestigkeit dieser Bäume bislang nicht beeinträchtigt. Die durch die Pflasterung geschaffene oberflächliche Versiegelung deutet zudem daraufhin, dass die Bäume eine Wurzeltiefe erreichen, die bis unterhalb der Pflasterung reicht. Insofern dürften die Erdarbeiten zur Herstellung der angrenzenden Parkflächen mittels Rasengittersteinen das Wurzelwerk auch nicht grundlegend beschädigen. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein gepflasterter Bereich jenseits der Grundstücksgrenze für den Wurzelwuchs schädlicher sein soll, als der gepflasterte Bereich auf dem Grundstück des Antragstellers selbst. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zumindest der weiter hinten auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Baum wenn überhaupt nur in geringem Maße durch den geplanten Stellplatz betroffen wird. Dies ergibt sich aus dem Lageplan zur „fachlichen Stellungnahme“ des E. . N. . Der Standort des Baumes ist so, dass selbst bei unterstellten extrem flachen Wurzeln, der Großteil des Wurzeltellers unberührt bliebe. Für beide Bäume gilt zudem, dass die in die übrigen Richtungen ausgebildeten Wurzeln weiterhin Bestand haben werden. Die vom Antragsteller behauptete Gefahr wird auch nicht durch die „fachliche Stellungnahme“ des E. . N. glaubhaft gemacht. Diese erschöpft sich neben einer groben Beschreibung der Grundstückssituation und der geplanten Arbeiten in dem Satz: „Es ist meine fachliche Meinung, dass bei diesen Ausschachtungsarbeiten so viele Grob- und Starkwurzeln der beiden Bäume getrennt werden würden, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gegeben wäre.“ Wie Herr E. . N. zu diesem Ergebnis gelangt, ist nicht nachvollziehbar. Die Stellungnahme geht nicht auf den konkreten Wuchs des Wurzelsystems und auf dessen voraussichtliche Tiefe ein. Die Stellungnahme enthält letztlich keinerlei Begründung. Auch ist nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnismittel Herr E. . N. seine Aussagen stützt und welche Beobachtungen bzw. Untersuchungen seinen Ausführungen zu Grunde liegen. Da bereits eine Internetrecherche des Gerichts zeigt, dass die Wurzelausbildung sehr stark standortabhängig ist und durchaus Wurzeltiefen von deutlich mehr als 40 cm erreicht werden können, hätte es hier nahe gelegen, sich mit den konkreten Gegebenheiten vor Ort – etwa der Bodenbeschaffenheit - auseinander zu setzen und dies dem Gericht mitzuteilen. Bei einer Gesamtbetrachtung bleibt die Stellungnahme im Wesentlichen unsubstantiiert. Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsteller behauptete Gefährdung insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären und dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 7a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist, vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. November 2016 – 5 L 2289/16.