Beschluss
7 L 327/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0209.7L327.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der wörtliche Antrag, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2017 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1114/17 des Antragstellers wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Amphetamin-Konsum des Antragstellers aus. Dieser ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 11. November 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 14 ng/ml Amphetamin festgestellt werden. Dabei ist es unerheblich, dass der nachgewiesene Wert unterhalb des analytischen Grenzwertes i.S.d. § 24a StVG liegt, da es für die Beurteilung der Kraftfahrungeeignetheit allein darauf ankommt, dass der Antragsteller diese Droge konsumiert hat. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er müsse das Amphetamin ohne sein Wissen aufgenommen haben, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Antragstellers, er habe nicht willentlich konsumiert und könne sich nicht erklären, wie Amphetamin in seinen Körper gelangte sei, es sei nicht auszuschließen, dass er Reste von Amphetamin auf Lebensmitteln oder an einem Glas oder anderen Gegenständen über Nahrung oder Getränke unbewusst aufgenommen habe, bereits nicht ansatzweise gerecht. Auch die Einwendungen des Antragstellers, die mittels Extrapolation ermittelten „ca.-Angaben“ im Gutachten seien lediglich Schätzwerte, die zudem unterhalb des analytischen Grenzwertes i.S.d. § 24a StVG lägen und es habe folglich der Aufklärung bedurft, ob die festgestellte Amphetaminkonzentration beim Kläger durch eine unbewusste Aufnahme in seinen Körper gelangt sein könnte, greifen nicht durch. Vielmehr ist der jetzige Vortrag des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten. Denn der Antragsteller hat ausweislich des Ärztlichen Berichts vom 29. September 2016 (Bl. 15-R der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1 in 7 K 1114/17), auf Befragung angeben, er habe vor drei Tagen Amphetamin konsumiert. Daran muss er sich festhalten lassen. Seiner Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Der Beurteilung der Kraftfahreignung im Verwaltungsverfahren steht § 3 Abs. 4 StVG entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen. Die Norm soll verhindern, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde unterschiedlich bewertet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 ‑ 3 C 30.11 ‑, juris, Rn. 35 f, Es fehlt an einer solchen strafgerichtlichen Entscheidung, der Bindungswirkung zukommen könnte. Die Fahrerlaubnisbehörde war nicht gem. § 3 Abs. 3 StVG gehindert, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund des im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle am 29. September 2016 festgestellten Amphetaminkonsums zu entziehen. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, dies allerdings nur, wenn und solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung droht dem Antragsteller aufgrund des am 29. September 2016 in seinem Blut festgestellten Amphetamins keine strafrechtliche Verurteilung mit der Folge des § 69 StGB. Dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit einer solchen möglichen Folge gegen den Antragsteller anhängig ist, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge lediglich aus Anlass einer allgemeinen Verkehrskontrolle kontrolliert worden. Vor diesem Hintergrund ist dafür, dass etwa Anzeichen für eine relative Fahrunsicherheit i.S.d. § 316 StGB bestanden haben oder gar eine Gefährdung i.S.d. § 315c StGB vorgelegen hat, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB führen könnten, nichts ersichtlich. Die Fahrerlaubnis konnte unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, da hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers von dessen Kraftfahrungeeignetheit auszugehen ist, vgl. § 11 Abs. 7 FeV. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wiedererlangt haben könnte und der Antragsgegner deshalb Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht. Beides lag beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die weitere Interessenabwägung fällt bei dieser Ausgangslage zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Vor diesem Hintergrund hat auch der weitere Antrag, dem Beklagten aufzugeben, den vom Kläger abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Kläger zurückzugeben, keinen Erfolg. Die getroffenen Regelungen zur Ablieferung des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2009 ‑ 16 B 114/09 ‑ und vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, jeweils juris, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an, es sei denn, es geht um einen ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.