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Urteil

1a K 8643/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0208.1A.K8643.16A.00
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Leitsätze

Die ordnungsgemäße Verlängerung der regulären sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) setzt regelmäßig die Angabe eines konkreten Fristendes im Formularschreiben an den ersuchten Mitgliedstaat (hier: Italien) voraus.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ordnungsgemäße Verlängerung der regulären sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) setzt regelmäßig die Angabe eines konkreten Fristendes im Formularschreiben an den ersuchten Mitgliedstaat (hier: Italien) voraus. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in L -P (Ghana) geboren und ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. März 2015 erstmals einen Asylantrag. Im Rahmen eines Erstgesprächs am gleichen Tag gab er an, über Libyen zunächst ab ca. Mitte 2014 nach Italien eingereist zu sein und dort für fünf Monate in D gelebt zu haben. Diesem Vorbringen des Klägers entsprachen durch Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 10. März 2015 gewonnene Eurodac-Treffer für Italien, aus denen sich auch ergab, dass der Kläger dort am 3. Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Am 13. April 2015 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet, in dem unter Angabe eines Eurodac-Treffers der zweiten Kategorie („IT2 “) und Mitteilung des Asylantrags des Klägers in Italien um dessen Übernahme gebeten wurde. Eine Antwort der italienischen Behörden hierauf ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in der Folgezeit nicht ein. Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 7. Juli 2015 Klage vor dem hiesigen Gericht (Az.: 7a K 2993/15.A) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 7a L 1435/15.A). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. August 2015 ab. Eine am 21. September 2015 geplante Abschiebung des Klägers schlug fehl, da er nach Maßgabe einer Mitteilung der Ausländerbehörde C nicht angetroffen wurde. Daraufhin unterrichtete das Bundesamt mit Schreiben vom 21. September 2015 die italienischen Behörden darüber, dass der Kläger seit dem 21. September 2015 flüchtig sei. Eine Mitteilung darüber, bis wann eine Überstellung spätestens vorgenommen werde, erfolgte nicht. Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 3. Dezember 2015 teilte die Ausländerbehörde C mit, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, das Verfahren durch Benennung einer aktuellen Anschrift des Klägers zu betreiben. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, stellte das Gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2016 das Klageverfahren ein. Am 30. März 2016 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes Düsseldorf einen erneuten Asylantrag. In einer schriftlichen Stellungnahme gab er an, am 23. März 2016 erneut nach Deutschland eingereist zu sein und sich zuvor in Italien und der Schweiz aufgehalten zu haben. Als Gründe für seine Weiterreise nach Deutschland teilte er mit, dass er kein Essen, keine Unterkunft und keinen Schutz erhalten habe. Als inhaltliche Gründe für sein erneutes Asylbegehren gab er an, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland getötet oder lebenslang eingesperrt werden könnte. Auf eine mit Schreiben vom 30. März 2016 erfolgte Anfrage zu wichtigen Umständen, die bei einer Befristung des im Fall einer Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beachten seien, gab er keine sachliche Stellungnahme ab. Mit weiterem Bescheid vom 29. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers sodann erneut als unzulässig ab (Ziffer 1.). Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen würden (Ziffer 2.). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung des Klägers (Ziffer 4.). Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Bereits am 13. April 2015 sei ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet worden, ohne dass die italienischen Behörden hierauf reagiert hätten. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens lägen nicht vor, da nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH vorliegen würden. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Die Befristungsentscheidung hinsichtlich des bei einer Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes folge aus § 11 Abs. 2 AufenthG. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Er habe jedoch keine schutzwürdigen Belange vorgetragen. Dem Kläger wurde der Bescheid am 1. Dezember 2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 8. Dezember 2016 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az.: 1a L 2889/16.A). Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2017 dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides angeordnet. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er bereits am 21. September 2015 nach Italien abgeschoben worden sei. Eine Aufnahme als Flüchtling sei nach seiner Ankunft dort aber nicht erfolgt. Er habe weder eine Schlafstelle noch eine Versorgung mit den nötigsten Nahrungsmitteln erhalten. Er habe auf den Straßen Catanias betteln müssen, um nicht zu verhungern. Im März 2016 sei er erneut nach Deutschland eingereist, um nun zum zweiten Mal zu versuchen, ein ordentliches Asylverfahren zu betreiben. Die menschenunwürdigen Umstände, die er bei seiner Rückkehr nach Italien vorgefunden habe, berechtigten ihn, ein Wiederaufgreifen seines Asylbegehrens zu verlangen. Ganz offensichtlich sei Italien mit der Flüchtlingsflut überfordert. Im Fall seiner erneuten Abschiebung nach Italien drohten ihm wiederum Hunger und Obdachlosigkeit. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2016, ihm zugestellt am 1. Dezember 2016, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren 1a L 2889/16.A, 7a K 2993/15.A und 7a L 1435/15.A sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat Erfolg. Sie ist in der Konstellation, in der ein Asylbewerber wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt, als Anfechtungsklage statthaft. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 18 m.w.N. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger der Sache nach vor dem Bundesamt ein Folgeverfahren betrieben hat. Zwar wurde sein bereits am 13. März 2015 geäußertes Asylbegehren mit Bescheid vom 19. Juni 2015 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde nach Einstellung des hiergegen betriebenen Klageverfahrens 7a K 2993/15.A mit Beschluss vom 12. Januar 2016 auch bestandskräftig. Die Beklagte hat sich indes nicht auf die Bestandskraft des bereits ergangenen Bescheides berufen und das Wiederaufgreifen des Verfahrens insofern mangels Änderung der Sach- und Rechtslage abgelehnt (vgl. hierzu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Vielmehr hat sie am 29. November 2016 einen erneuten Bescheid in der Sache erlassen und den Folgeantrag des Klägers wie einen Erstantrag beschieden. Entsprechend kann der Kläger sein Begehren auf Durchführung eines nationalen Asylverfahrens durch Aufhebung dieses Bescheides erneut verfolgen. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt zunächst für die Anordnung der Abschiebung nach Italien in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn der betroffene Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend steht aktuell nicht (mehr) fest, dass die Abschiebung des Klägers in den vormals zuständigen Staat Italien (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – sog. Dublin III-VO –) durchgeführt werden kann. Denn es ist davon auszugehen, dass die Frist für eine Überstellung des Klägers gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO mittlerweile abgelaufen ist. Insofern besteht keine Verpflichtung Italiens mehr, den Kläger bei sich aufzunehmen. Nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht dann, wenn eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs erfolgt, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Frist beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Durchführung eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses erneut zu laufen. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, juris Rn. 18 ff., 22; ebenso jetzt OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris Rn. 24. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die reguläre sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien abgelaufen. Hierbei ist zugrunde zu legen, dass das Bundesamt nur im ersten Asylverfahren des Klägers am 13. April 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden gestellt hat, während im aktuellen Folgeverfahren hierauf verzichtet wurde. Daher ist für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist zunächst auf den Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des im ersten Asylverfahren gestellten Wiederaufnahmegesuchs bei den italienischen Behörden abzustellen, wonach die Zustimmung zu einer Überstellung des Klägers gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt galt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist wurde sodann mit dem am 7. August 2015 den Beteiligten übersandten ablehnenden Eilbeschluss des Gerichts vom 5. August 2015, der auf den zusammen mit dem vormaligen Klageverfahren gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hin ergangen ist, erneut in Lauf gesetzt. Damit endete die reguläre sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers mit Ablauf des 7. Februar 2016. Weiterhin ist nicht zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO herangezogen werden kann. Danach kann die Überstellungsfrist in den zuständigen Zielstaat auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Dieser Zeitraum wäre aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung des Gerichts im Verfahren 1a L 2889/16.A vom 10. Januar 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger in der Vergangenheit flüchtig gewesen ist. Unter „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der betroffene Ausländer aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführenwollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2013, Art. 29 Rn. K12 (unter Verweis auf den französischen Conseil d´Etat, 17. Juli 2007, N 307401); ebenso VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 58; weitergehend VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 – 8 A 51/16 –, juris Rn. 20: entscheidend sei nur, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten habe. Dafür, dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, spricht, dass er nach einem durch das Bundesamt übersendeten Fax der Ausländerbehörde C am 21. September 2015 nicht abgeschoben werden konnte, da er, nachdem ihm die Überstellung angekündigt worden war, nicht anzutreffen gewesen ist. Eine entsprechende Mitteilung hat das Bundesamt auch von der Bundespolizei mit E-Mail vom 21. September 2015 erhalten, da in der dortigen Abschlussmeldung über eine Abschiebung des Klägers am gleichen Tag im Freitext der Vermerk „Storniert.“ eingetragen ist. Dem entspricht schließlich auch die telefonische Mitteilung der Ausländerbehörde C. vom 3. Dezember 2015 im vormaligen Klageverfahren 7a K 2993/15.A, wonach der Kläger (weiterhin) untergetaucht sei. Vor dem vorgenannten Hintergrund sind seine Angaben in der aktuellen Klageschrift, dass er am 21. September 2015 nach Italien abgeschoben worden sei und sich dort bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im März 2016 aufgehalten habe, unglaubhaft, zumal er auch keine Dokumente vorgelegt hat, die den vorgenannten Aufenthaltszeitraum in Italien belegen könnten. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist ist jedoch jedenfalls deswegen ausgeschlossen, da die Beklagte die italienischen Behörden über die von ihr angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß den Vorgaben des Art. 29 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 nicht ordnungsgemäß informiert hat. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 muss der Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist informieren. Nach Satz 2 fällt, wenn dies unterbleibt, die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz ansonsten dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Zwar hat das Bundesamt in einem Formularschreiben vom 21. September 2015, den italienischen Behörden laut Zustellnachweis des „DubliNet“ am gleichen Tage zugegangen, mitgeteilt, dass der Kläger flüchtig sei. Die in dem betreffenden Formular zusätzlich vorgesehene Angabe, bis wann eine Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO spätestens erfolgen wird, wurde jedoch nicht ausgefüllt. Damit ist für die italienischen Behörden nicht erkennbar gewesen, bis wann mit einer Überstellung des Klägers zu rechnen ist. Zwar verlangt Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 seiner Formulierung nach nur die Angabe des Grundes, warum die Überstellung nicht vorgenommen werden kann. Der Umstand, dass die verlängerten Fristen in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach dem Wortlaut der Regelung keine feststehenden, sondern Höchstfristen sind („höchstens“) und die Verlängerung zudem als konstitutiver Akt beschrieben wird („Diese Frist kann…verlängert werden…“), zeigt jedoch, dass die Angabe eines konkreten Zeitraums ein erforderlicher Bestandteil der Mitteilung ist, um eine Verlängerung der Überstellungsfrist über den regulären Zeitraum hinaus auszulösen. Nichts anderes gilt dann, wenn man – wie vom Bundesamt in einem beim erkennenden Gericht vormals anhängigen Klageverfahren (Az.:1a K 2498/15.A) geltend gemacht – davon ausgeht, dass die italienischen Behörden bei rechtzeitiger Mitteilung des Hinderungsgrundes eine Rücküberstellung bis zum Ablauf der jeweiligen maximalen Überstellungsfrist akzeptieren. Selbst wenn man darin eine konkludente Verwaltungspraxis der beteiligten Staaten dahingehend erblicken wollte, dass stets von einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate auszugehen ist, wenn der betroffene Zielstaat der Mitteilung des Bundesamtes nicht unverzüglich widerspricht, vgl. zur Möglichkeit einer „konkludenten Zustimmung“ bzw. dem Vorliegen einer entsprechenden Übung unter der Geltung der Dublin II-VO: VG Freiburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – A 4 K 1705/10 –, juris Rn. 9; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris Rn. 21; ebenso GK-AsylVfG- Funke-Kaiser , Stand: November 2014, § 27a Rn. 233, wäre die Mitteilung eines konkreten Fristendes im übersendeten Formularblatt dennoch erforderlich. Denn nur so wird den zuständigen Behörden des Ziellandes eine Prüfung ermöglicht, ob das vom ersuchenden Staat einseitig vorgegebene neue Fristende bzw. dessen Berechnung der Fristverlängerung akzeptiert wird. Auch bei dieser Betrachtung ist danach die Angabe eines konkreten Fristendes – sozusagen als „essentialium negotii“ – erforderlich, um in der Folge das Schweigen des Ziellandes als rechtsverbindliche Zustimmung zur neuen Maximalfrist deuten zu können. Ebenso VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris Rn. 21 (bloße Information darüber, dass eine Überstellung nicht möglich ist, genüge nicht); anders – hierbei aber allein auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 1560/2003 abstellend – VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 69. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deswegen, da ebenfalls der Beginn der vom Bundesamt offenbar antizipierten 18-Monats-Frist für die italienischen Behörden nicht erkennbar gewesen ist. Denn das Bundesamt hat zwar ausweislich der Verwaltungsvorgänge zum ersten Asylverfahren des Klägers die italienischen Behörden über die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eilverfahren informiert, nicht jedoch über die Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren 7a L 1435/15.A, mit dem die Frist nach der bereits aufgeführten, neueren Rechtsprechung erneut zu laufen begann. Im Übrigen erscheint es auch fraglich, dass ein Zielstaat ohne weiteres die deutsche Rechtsprechung zu Beginn, Neubeginn oder Unterbrechung der Überstellungsfrist zugrundezulegen hat, solange durch die Beklagte nicht dargelegt wird, dass er die diesbezügliche Rechtsprechung kennt und für die Berechnungen der Überstellungsfristen, etwa in Form von Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) Dublin III-VO, akzeptiert hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichzeitig, dass ein Ausschluss der Fristverlängerung auch dann besteht, wenn man die Wirksamkeit des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 deswegen als zweifelhaft ansieht, da die Verordnungsermächtigung des Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO nur zur Schaffung von Durchführungsrechtsakten für einheitliche Bedingungen von Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermächtigt, nicht aber zu Vorschriften über die Regelung der Zuständigkeit. Vgl. zu entsprechenden Bedenken unter der Rechtslage nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der alten Dublin II-VO: OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A –, juris Rn. 32. Denn bereits aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO lassen sich danach die Voraussetzungen ableiten, aus denen vorliegend die Nichtverlängerung der regulären Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO aufgrund der mangelhaften Benachrichtigung durch das Bundesamt folgt. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine (korrekte) Benachrichtigung der italienischen Behörden vorgenommen werden muss, um eine Verlängerung der Überstellungsfrist in Lauf zu setzen. Denn die „Verlängerung“ eines bestimmten Zeitraumes setzt bereits begrifflich voraus, dass dieser noch nicht abgelaufen ist. Vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Juni 2009 – 5 K 1166/08.NW –, juris Rn. 24: allgemeiner Grundsatz, dass rechtserhebliche Fristen vor Verlängerung noch nicht abgelaufen sein dürfen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass Italien auch im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist zur Rückübernahme des Klägers bereit wäre. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch die Entscheidung nach Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides, wonach der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, als rechtswidrig anzusehen. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Beklagte. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Mit dieser zunächst objektiven Rechtswidrigkeit geht auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einher, da eine Rückübernahmebereitschaft Italiens nicht ersichtlich ist. Der nach den Dublin-Bestimmungen infolge des Fristablaufs zuständige Mitgliedsstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedsstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. Danach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedsstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines „refugee in orbit“, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO). BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris Rn. 23. Damit kann sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, da Italien jedenfalls nicht verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen und der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens verletzt wäre. Ebenso VG München, Urteil vom 23. Dezember 2016 – M 1 K 15.50681 –, juris Rn. 21. Vor dem vorgenannten Hintergrund ist eine erneute sachliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers in Deutschland erforderlich, so dass auch die Ziffern 2. und 4. des streitgegenständlichen Bescheides (Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote und Befristungsentscheidung) keinen Bestand haben können, die an die Entscheidungen in Ziffer 1. bzw. Ziffer 3. anknüpfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.