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Urteil

12 K 683/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0127.12K683.16.00
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Leitsätze

Wird ein Beamter der Deutschen Bahn auf dem Bahnsteig von einer Wespe gestochen, kann dieser Vorgang als Dienstunfall anerkannt werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, das Unfallereignis vom 11. August 2015 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Beamter der Deutschen Bahn auf dem Bahnsteig von einer Wespe gestochen, kann dieser Vorgang als Dienstunfall anerkannt werden. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, das Unfallereignis vom 11. August 2015 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Wespenstichs als Dienstunfall. Der am 0. E. 0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst als Kundenservicemanager am Hauptbahnhof in E1. . In der Unfallanzeige vom 14. August 2015 gab der Kläger an, dass er am 11. August 2015 gegen 20.50 Uhr in die rechte Hosentasche gegriffen habe, um seinen Schlüsselbund herauszuziehen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz verspürt und eine Wespe gesehen, die an seiner Hand gehangen habe. Er habe einen allergischen Schock erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Der Kläger nahm am 17. August 2015 seinen Dienst wieder auf. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 19. August 2015 die Anerkennung des Ereignisses vom 11. August 2015 als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang des Schadensereignisses mit dem Dienst nicht gegeben sei. Ein Insektenstich könne jedem Bürger widerfahren und habe sich hier nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurück. Er führte aus, dass durch den Stich sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Dienst fehle. Die Wespe hätte den Kläger in gleicher Weise auch zu einer anderen Zeit und an einem anderen Ort genauso stechen können. Die konkret erledigte dienstliche Tätigkeit am 11. August 2015 sei nicht von überragender Bedeutung gewesen. Auch unter Berücksichtigung, dass bei einer dienstlichen Tätigkeit im Außenbereich grundsätzlich ein höheres Gefahrenrisiko vorliege, gehöre ein Insektenstich zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers. Der Kläger hat am 16. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor: Er sei am 11. August 2015 von einem Reisenden mit Rollator gebeten worden, diesem vom Bahnsteig hinunter zu helfen. Hierfür habe er einen Lastenaufzug betätigen wollen, der nur mit einem besonderen Schlüssel bedient werden könne. Er sei daher gehalten gewesen, den Dienstschlüssel aus der rechten Hosentasche zu ziehen. Ohne den Griff in die rechte Hosentasche hätte er den Schlüssel nicht erlangen und der Bitte des Reisenden nicht entsprechen können. Dabei habe er einen stechenden Schmerz verspürt. Als er seine Hand wieder herausgezogen habe, habe ein Insekt daran gehangen. Es habe ein allergischer Schock eingesetzt und er sei mit einem Krankentransportwagen in das nächste Krankenhaus gebracht worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 11. August 2015 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Nach geltender Rechtsprechung stelle nicht jedes Schadensereignis, das sich während der Dienstausübung ereigne, einen Dienstunfall dar. Zum Beispiel sei ein Wespenstich, den ein Polizeibeamter während einer Dienstfahrt erlitten habe, nicht als Dienstunfall anerkannt worden, weil ein solches Geschehen jedem auch zu anderer Zeit hätte widerfahren können und im Allgemeinen nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn ein Beamter beispielsweise damit beauftragt werde, ein Wespennest zu beseitigen, oder wenn ein Beamter bei Arbeiten im Gestrüpp des Gleisbereichs überraschend auf ein Wespennest stoße und sodann von Insekten gestochen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm angezeigten Wespenstichs als Dienstunfall, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt. Ein Dienstunfall ist nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen für die Anerkennung des vom Kläger am 11. August 2015 um 20.50 Uhr erlittenen Wespenstichs als Dienstunfall sind hier erfüllt. Der Wespenstich ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, durch das ein Körperschaden verursacht wird. Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Auf die Schwere des Körperschadens kommt es nicht an. Kleinere Körperschäden sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Bagatelleinbußen wie etwa der (folgenlose) Riss in einem Fingernagel reichen indes zur Annahme eines Körperschadens nicht aus. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22. April 2009– 1 A 155/08 –, juris Rn. 27 m. w. N. Gemessen hieran bewirkt der Wespenstich einen Körperschaden. Denn hierbei wird mit dem Stachel ein giftiges Sekret unter die Haut injiziert, das zunächst einen stechenden Schmerz erzeugt. Das Wespengift führt dann zu einer Rötung bzw. Schwellung an der Einstichstelle, die zudem entzündlich juckt. Hierdurch wird die körperliche Integrität eines Menschen in einem mehr als unerheblichen Umfang beeinträchtigt. Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des hier als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls erfüllt. Der Unfallanzeige vom 14. August 2015, deren Richtigkeit die Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogen hat, ist insoweit zu nehmen, dass der Kläger den Wespenstich am 11. August 2015 um 20.50 Uhr am Hauptbahnhof in E1. , Gleis 8, erlitten hat. Der Wespenstich als das den Körperschaden verursachende Ereignis ist entgegen der Ansicht des Beklagten in Ausübung des Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 17 f. Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel „in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesent-lichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeutige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden kann und geeignet ist, eine ansonsten unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 24.06 –, juris Rn. 12. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass der Wespenstich in Ausübung des Dienstes erfolgte. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar daraus, dass sich das Unfallgeschehen während der Dienstzeit des Klägers innerhalb des räumlichen Machtbereichs des Dienstherrn ereignete. Denn der Kläger war am 11. August 2015 um 20.50 Uhr zur Dienstausübung auf dem Gelände des Hauptbahnhofs in E1. (als dem Dienstort im Sinne des Dienstunfallrechts) verpflichtet. Durch den Beklagten wurde ferner nicht vorgetragen, dass die konkrete Tätigkeit des Klägers (Herausholen des Dienstschlüssels aus der Hosentasche, um für einen Reisenden den Lastenaufzug zu betätigen) nicht dessen dienstlichen Verpflichtungen entsprach oder eine vom Dienstherrn verbotene bzw. seinen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise darstellte. Keine entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber der Frage zu, ob es sich bei der Gefahr eines Wespenstichs um ein durch den Dienstherrn (mit zumutbaren Mitteln) beherrschbares Risiko handelt. Denn das Bundesverwaltungsgericht ordnet dem Dienstherrn grundsätzlich die Verwirklichung sämtlicher Risiken zu, die sich während der Dienstzeit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn realisieren, so ausdrücklich Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, a. a. O. Rn. 19, ohne dass es nach dieser Rechtsprechung darauf ankommt, ob es sich dabei – wie von dem Beklagten hier für den Wespenstich vertreten – lediglich um eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr handelt, die sich nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst verwirklicht hat. Vgl. insoweit auch VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25. August 1998 – 8 E 420/90(V) –, juris, im Zusammenhang mit einem Wespenstich, den ein Polizeibeamter während der Dienstfahrt im Dienstfahrzeug erlitten hatte. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstliche Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –,a. a. O. Rn. 11, und Beschluss vom 3. E. 2008– 2 B 72.08 –, juris Rn. 4. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt es daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Risiko eines Wespenstichs für den Kläger berufsbedingt erhöht ist, weil er seinen Dienst u. a. auch auf den Bahnsteigen des E2. Hauptbahnhofs und damit im Freien verrichtet bzw. weil dort (süßwarenführende) Verkaufsstände, Süßwarenautomaten und Abfalleimer vorhanden sind. Ebenfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob es sich bei der allergischen Reaktion, die der Kläger infolge des Wespenstichs erlitt und derentwegen er im Krankenhaus behandelt wurde, um eine Dienstunfallfolge handelt. Denn eine derartige Anerkennung hat der Kläger in dem vorliegenden Klageverfahren nicht beantragt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall ist, dass hierdurch (irgend)ein Körperschaden verursacht wurde. Ein solcher Körperschaden liegt hier jedenfalls in dem durch das Wespengift erzeugten stechenden Schmerz und der anschließenden Rötung bzw. Schwellung an der Einstichstelle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.