Leitsatz: Die Benachrichtigung des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe durch das Landeszentrale Gesundheit NRW gemäß § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW und § 4 UTeilnahmeDatVO im Fall der ausgebliebenen ärztlichen Mitteilung über die Durchführung einer vorgesehenen Kinderfrüherkennungsuntersuchung ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Elternrecht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung der örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe durch das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) über ausgebliebene ärztliche Mitteilungen zur Durchführung einer fälligen Kinderfrüherkennungsuntersuchung, auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - ÖGDG NRW - in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen - UTeilnahmeDatVO - Der Kläger ist Vater der Kinder O. G. (geboren am 16. August 2008), C. (geboren am 5. Juli 2011) und D. (geboren am 15. Mai 2014). Die für die Kinder zuständige Meldebehörde übermittelte an das LZG gemäߠ§ 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen a.F. - MG NRW a.F. - die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 UTeilnahmeDatVO aufgeführten Meldedaten der Kinder. Auf der Grundlage des § 2 UTeilnahmeDatVO teilten Kinderärzte dem LZG die Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen bei den Kindern des Klägers mit. Das LZG speicherte die übermittelten Daten zur Kontrolle über die ärztliche Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, insbesondere den Namen des betroffenen Kindes, das Datum und die Bezeichnung der durchgeführten Untersuchung, eine JPG-Datei des Untersuchungsbeleges sowie den akademischen Titel und Namen des Arztes (Gerichtsakte, Bl. 41). Das weitere Verfahren gestaltet sich üblicherweise wie folgt: Das LZG gleicht die ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten mit denen der Ärzte ab, um diejenigen Kinder zu ermitteln, bei denen eine Kinderfrüherkennungsuntersuchung innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht durchgeführt wurde. Dies sind solche Kinder, für die keine Mitteilung eines Arztes vorliegt. Hinsichtlich dieser Kinder erinnert das LZG die gesetzlichen Vertreter schriftlich an die für das Kind vorgesehene Kinderfrüherkennungsuntersuchung und lädt zur Durchführung dieser Untersuchung ein (sogenanntes Einladungs- und Erinnerungswesen). In dem Fall, dass die Durchführung einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung dem LZG nicht nachträglich mittgeteilt wird, benachrichtigt das LZG den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe über die ausgebliebene Mitteilung. Der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe entscheidet sodann in eigener Zuständigkeit über weitere Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 UTeilnahmeDatVO). Im Oktober 2011 konnte das LZG die Teilnahme des Kindes O. G. an der fälligen Kinderfrüherkennungsuntersuchung U7a nicht feststellen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 erinnerte das LZG die Kindsmutter und jetzige Ehefrau des Klägers an diese Kinderfrüherkennungsuntersuchung für das Kind O. G. (Beiakte Heft 1, Bl. 14 f.). Für den Fall, dass es eine ärztliche Bestätigung über die durchgeführte Untersuchung nicht erhalten werde, wies das LZG auf die Meldepflicht hin, die ihm gegenüber der für die Kindsmutter zuständige Gemeinde obliege (Beiakte Heft 1, Bl. 15). Mit Schreiben vom 21. November 2011 benachrichtigte das LZG die Stadt C1. darüber, dass nach Erinnerung der Kindsmutter an die Kinderfrüherkennungsuntersuchung U7a keine Mitteilung über die Teilnahme des Kindes O. G. an dieser Untersuchung vorliege. Dazu übermittelte es personenbezogene Daten des Kindes und dessen Mutter (Beiakte Heft 1, Bl. 12 f.). Hinsichtlich des daraufhin vom Jugendamt der Stadt C1. an den Kläger und die Kindsmutter gerichteten Schreibens vom 4. Januar 2012 wird auf Blatt 4 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 24. Mai 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 hat sich das Verwaltungsgericht Minden für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Benachrichtigung des LZG an die Stadt C1. über den fehlenden Teilnahmenachweis der Kinderfrüherkennungsuntersuchung sei rechtswidrig. Die der Benachrichtigung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen seien unwirksam. Die UTeilnahmeDatVO verstoße mangels Nennung von § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW als Ermächtigungsgesetz gegen das Zitiergebot und sei deshalb unheilbar nichtig. Die Übermittlung der Kindesdaten durch das LZG im Rahmen der Benachrichtigung des Jugendamtsträgers würde ihn in seinen Rechten verletzen, insbesondere in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem Erziehungsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Einladungs- und Erinnerungswesen sei insgesamt verfassungswidrig. Es stelle einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei ungeeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks. Es sei nicht zulässig, dass seine personenbezogenen Daten gerastert, durch mehrere staatliche Stellen verarbeitet und übermittelt würden, um einen Erinnerungsbrief zu senden, den seine Krankenkasse ihm ohnehin gemäß § 26 Abs. 3 SGB V senden müsse. Zur weiteren Begründung nimmt er Bezug auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 16. Februar 2012 (Gerichtsakte, Bl. 54-59) sowie auf den 14. Tätigkeitsbericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten und macht sich dessen Ausführungen in Bezug auf die von ihm vorgetragene Verfassungswidrigkeit von § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW zu Eigen (Gerichtsakte, Bl. 60 ff.). Grundsätzlich seien seine Frau, und er gewillt, die anstehenden Kinderfrüherkennungsuntersuchungen durchführen zu lassen. Unter dem Druck der angedrohten Jugendamtsmaßnahmen würden sie sich nicht frei in ihrer Entscheidung fühlen und auch zur Vermeidung weiterer Kontaktaufnahmen durch das Jugendamt die Früherkennungsuntersuchungen durchführen lassen. Der Kläger beantragt, es der Beklagten zu untersagen, dem jeweils für seine Kinder zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe Mitteilungen über zukünftig ausbleibende Meldungen der Teilnahme an vorgesehenen Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach UTeilnahmeDatVO NRW zu machen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie fast zwei Jahre nach dem ersten Tätigwerden des LZG erhoben worden sei, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil ein Anspruch auf Unterlassung der Meldung nicht bestehe. Die UTeilnahmeDatVO sei formell rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Das Zitiergebot sei beachtet worden, da § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW in der Präambel der Verordnung zur Änderung der UTeilnahmeDatVO zitiert werde. Die gerügten Grundrechtsverletzungen bestünden nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei gegenüber dem insoweit spezielleren Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachrangig. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Datenübermittlung nach ausgebliebenen Mitteilungen über die Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sei gerechtfertigt. Er diene einem legitimen Ziel. Durch die Förderung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen werde eine gesunde Kindesentwicklung insbesondere für Kinder angestrebt, die ohne das Einladungs- und Erinnerungswesen gegebenenfalls nicht erreicht würden. Dies diene dem Schutzauftrag der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Wächteramt des Staates über die Elternpflichten gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Ein weiteres Ziel sei, möglichst frühzeitig Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen zu erhalten. Das Einladungs- und Erinnerungswesen sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, was sich an den gestiegenen Teilnahmezahlen an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ablesen lasse. Auch das Ziel, möglichst frühzeitig Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen zu erhalten, könne erreicht werden. Die Teilnahmen an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen seien bei der U5 von durchschnittlich 94,9 Prozent in den Jahren 1999 bis 2008 auf 95,4 Prozent im Jahr 2012 gestiegen; im selben Zeitraum bei der U8 von 87,8 Prozent auf 95,2 Prozent und bei der U9 von 83,8 Prozent auf 93,5 Prozent. Über das hier in Rede stehende Verfahren seien ca. elf Fälle an Kindeswohlgefährdungen pro Jahr erkannt worden. Dies zeige, dass das angestrebte Ziel zumindest gefördert werden könne. Das Einladungs- und Erinnerungswesen sei zur Zielerreichung auch erforderlich. Frühere Kampagnen hätten nicht zum Erfolg geführt. Ohne Datenabgleich könnten keine Zusammenhänge erfasst und die kontinuierliche Entwicklung der Kinder nicht beobachtet werden. Das Einladungs- und Erinnerungswesen sei schließlich angemessen. Die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers enthalte neben Identifizierungsdaten des Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter lediglich die Aussage, dass keine Durchführung einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung gemeldet worden sei. Die UTeilnahmeDatVO schreibe keine Maßnahmen der örtlichen Jugendhilfeträger vor und schaffe keine Vermutungsregel für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Der Kläger kann das für diese Klageart erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis). BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris, Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2014- 13 LA 17/13 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; v. Albedyll , in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Auflage 2014, juris, Rn. 126. Davon ausgehend ist es dem Kläger – bei Betrachtung der für das Einladungs- und Erinnerungswesen noch relevanten Kinder C. und D. – nicht zumutbar, jedes Mal nach einem eventuellen Erhalt eines Erinnerungsschreibens um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Nachträglicher Rechtsschutz scheidet deshalb aus, weil die behaupteten Rechtsgutverletzungen dann bereits irreversibel eingetreten wären. Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er und seine Frau beabsichtigten (auch) für die Zukunft, Früherkennungsuntersuchungen ihrer Kinder durchführen zu lassen, keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Mit Blick auf den einschränkenden Zusatz in der vorgenannten Erklärung, die Absicht zur Durchführung der Untersuchungen solle „nach freier Entscheidung“ getroffen werden sowie im Hinblick auf die bereits im klägerischen Schriftsatz vom 23. Mai 2014 zum Ausdruck gekommene Drucksituation, der sich der Kläger und seine Ehefrau zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Jugendamtes durch das LZG ausgesetzt sehen, betrachtet das Gericht die geforderten Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis als noch erfüllt. Denn dass ein Tätigwerden des LZG letztlich auch trotz der bekundeten Absicht des Klägers und seiner Ehefrau nicht ausgeschlossen werden kann, zeigt das Erinnerungsschreiben des LZG aus Januar 2017 hinsichtlich der U9 für den Sohn C. . Hier können außerhalb der Verantwortungssphäre des Klägers liegende Gründe wie terminliche Verfügbarkeiten eines Kinderarztes zum Tätigwerden des LZG führen, also auch zu einer Benachrichtigung des Jugendamtsträgers. Dass der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht vor Klageerhebung mittels Antrags an das LZG gerichtet hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Eine allgemeine Leistungsklage – wozu die vorbeugende Unterlassungsklage zählt – setzt einen vorherigen Antrag an die Behörde nicht voraus. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - 12 B 13.13 -, juris, Rn. 73; HessVGH, Urteil vom 16. September 2014 - 10 A 500/13 -, juris, Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 – 10 A 469/11 -, juris, Rn. 24. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985- 1 B 149.84 -, juris, Rn. 9. Dem Kläger droht indes weder ein rechtswidriger Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG noch in sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers durch das LZG, gegen die der Kläger sich wendet, beruht auf wirksamen Rechtsgrundlagen. Sowohl § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW (1.) als auch § 4 UTeilnahmeDatVO (2.) genügen den jeweils an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. 1. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ist formell (a.) und materiell (b.) verfassungsgemäß. a. Der Landesgesetzgeber hat die Norm im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz erlassen (aa.), weder gegen das Zitiergebot (bb.) noch gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen (cc.) und einen zulässigen Adressaten zum Erlass der rechtsverordnungsrechtlichen Regelungen bestimmt (dd.). aa. Der Landesgesetzgeber hat die Regelung des § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz erlassen. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 2 GG). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt wurden (Art. 71 GG). Die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz sind in Art. 73 GG geregelt. Das Gesundheitswesen zählt nicht dazu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Zur Regelung eines Einladungs- und Erinnerungswesens hinsichtlich Kinderfrüherkennungsuntersuchungen haben die Länder die Befugnis, weil der Bund insoweit von einer ihm zustehenden Befugnis nicht Gebrauch gemacht hat. Zwar hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht, soweit er Kinderfrüherkennungsuntersuchungen mit § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen hat. Außerdem stehen dem Bund die Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und in gewissem Maße im Bereich des Gesundheitswesen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) zu. Regelungen zugunsten des Kindeswohls können dem Bereich der öffentlichen Fürsorge unterfallen. Auf die Einführung eines Einladungs- und Erinnerungswesens hinsichtlich Kinderfrüherkennungsuntersuchungen hat er jedoch bewusst verzichtet. Daher kann es dahinstehen, ob ein Einladungs- und Erinnerungswesens hinsichtlich Kinderfrüherkennungsuntersuchungen überhaupt in den Kompetenzbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG fällt oder der Gesundheitsvorsorge zuzurechnen ist und diese von vornherein nicht von den in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG genannten Gegenständen des Gesundheitswesens erfasst ist. Vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009- VGH B 45/08 -, juris, Rn. 52 f. m.w.N., zur Regelung eines Einladungs- und Erinnerungswesen im Landeskinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz und einer Einordnung in den Bereich der Gesundheitsvorsorge. bb. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW verstößt nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, „Online-Durchsuchung“, juris, Rn. 301; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348-392,„Telekommunikationsüberwachung“, juris, Rn. 87. Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, dass „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“. Lediglich für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. In diesem Fall der gesetzgeberischen Inanspruchnahme eines verfassungsrechtlich vorgesehenen speziellen Gesetzesvorbehalts zur Einschränkung eines Grundrechts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus soll das Zitiergebot den Gesetzgeber zwingen, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut zu kennzeichnen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen und der Gesetzgeber sich Rechenschaft über die Auswirkungen seiner Regelungen gibt (Warn- und Besinnungsfunktion). BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1403/88 -, BVerfGE 85, 386-405, „Fangschaltung“, Rn. 66 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80, BVerfGE 64, 72-86, „Prüfingenieur“, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, BVerfGE 129, 208-268, „TKÜ-Neuregelung“, juris, Rn. 178 f.; zur Warn- und Besinnungsfunktion, BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, BVerfGE 130, 1-51, „Al Qaida-Fall“, juris, Rn. 150. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anwendbar, wenn der Gesetzgeber den Grundrechtsschutz final in Ausnutzung eines verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzesvorbehalts einschränkt, BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, BVerfGE 129, 208-268, „TKÜ-Neuregelung“, juris, Rn. 177; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348-392, „Telekommunikationsüberwachung“, juris, Rn. 87; zum Gesetzesvorbehalt in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013- 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48-90, „behördliche Vaterschaftsanfechtung“, juris, Rn. 81; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130-155, „Josefine Mutzenbacher“, juris, Rn. 85; zur erforderlichen Finalität der Grundrechtsbeschränkung, BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98, 1 BvR 2182/98, 1 BvR 2183/98 -, juris, Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36-50, „Zitiergebot“, juris, Leitsatz 1, und es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handelt. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, BVerfGE 130, 1-51, „Al Qaida-Fall“, juris, Rn. 150; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 -, BVerfGE 35, 185-192, „Wiederholungsgefahr, Haftgrund“, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36-50, „Zitiergebot“, juris, Rn. 45. Grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber nicht aufgrund eines verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzesvorbehalts, sondern in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt, unterfallen dagegen nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu berufsregelnden Gesetzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80, BVerfGE 64, 72-86, „Prüfingenieur“, juris, Rn. 27; zur allgemeinen handlungsfreit aus Art. 2 Abs. 1 GG und zur Konkretisierung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36-50, „Zitiergebot“, juris, Rn. 45; auch zur allgemeinen handlungsfreit aus Art. 2 Abs. 1 GG, BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89-118, „Erftverband“, juris, Rn. 41; Vgl. zur Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 GG, BVerfGE 83, 130-155, „Josefine Mutzenbacher“, juris, Rn. 85. Nach diesem Maßstab ist Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegend nicht anwendbar. Zwar ist § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ein nachkonstitutionelles Gesetz, welches grundrechtliche Auswirkungen zeigt. Allerdings stehen die vorliegend als verletzt in Rede stehenden und vom Kläger geltend gemachten Grundrechte – sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG – unter keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegt u.a. der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese wird – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – u.a. durch § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ausgestaltet, um die beiden in der Verfassung angelegten miteinander konkurrierenden Positionen des Elternrechts auf der einen Seite und des durch das staatliche Wächteramt wahrgenommenen Rechts des Kindeswohls auf der anderen Seite im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Gleiches gilt für das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete informationelle Selbstbestimmungsrecht. Auch dieses unterliegt der verfassungsimmanenten Schranke u.a. des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und ist gesetzgeberisch mit dem verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Wächteramt über das Kindeswohl sowie dem Kindeswohl selbst als Rechtsgut von Verfassungsrang im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Diese Funktion hat der Landesgesetzgeber u.a. § 27 Abs. 3 ÖGDG zur Regelung der Benachrichtigung des Jugendamtsträgers zugewiesen. Davon unabhängig beabsichtigt der Landesgesetzgeber mit § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW keine finale Einschränkung der vorstehend erwähnten Grundrechte über die ihnen aus der Verfassung selbst gesetzten Schranken hinaus. Vielmehr beabsichtigt er eine Förderung des Kinderschutzes (s.u.). Die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen in Grundrechte sind lediglich, wenn auch rechtserhebliche, Rechtsreflexe der gesetzlichen Regelung. cc. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW genügt auch dem Bestimmtheitsgebot, dass das Verfassungsrecht an formelle Gesetze stellt, die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalten (Ermächtigungsgesetze). Das Ermächtigungsgesetz muss gemäß Art. 70 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen- LV NRW - Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Diesen Anforderungen genügt § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW noch. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW bestimmt das Ausmaß der Ermächtigung, nämlich verfahrensbezogene Regelungen zu erlassen. Die Norm bestimmt auch mit hinreichender Bestimmtheit den Regelungszweck. Dieser ist die Durchführung und Sicherstellung eines (auf Kinderfrüherkennungsuntersuchungen bezogenen) Erinnerungswesens. Zum Inhalt bestimmt § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW, dass die „Zentrale Stelle“ zwei Befugnisse erhält. Zur Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens wird sie befugt, erstens einen Datenabgleich vorzunehmen und zweitens bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten. Diese Inhaltsbezeichnung ist noch hinreichend bestimmt. Anders als § 32a HeilBerG, dem Ermächtigungsgesetz für den Erlass von § 2 UTeilnahmeDatVO (Mitteilung des Arztes an das LZG), enthält § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW keine enumerative Aufzählung der vom LZG abzugleichenden und im Rahmen einer eventuellen Benachrichtigung des Jugendamtsträgers durch das LZG zu übermittelnden Daten. Zudem bezeichneten § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW keine Daten, mit denen die „Zentrale Stelle“ einen Abgleich vornehmen soll. Gleichwohl erfüllt § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW noch die Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenden Rechtssetzungsmacht nach Tendenz und Programm so genau zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung klar erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Eine Ermächtigungsgrundlage genügt dem Maßstab des Art. 70 Satz 2 LV NRW (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) dann noch, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung oder durch Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand der allgemeinen gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, juris, Rn. 18. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können – wie bei der Auslegung jeder Vorschrift – der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, dass die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann herangezogen werden. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257-283, „Schulausschluss“, juris, Rn. 62. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Das Bestimmtheitsgebot muss im Lichte des Verfassungsprinzips des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung interpretiert werden. Die Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257-283, „Schulausschluss“, juris, Rn. 63. Diese zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG formulierten Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes sind als Ausgestaltungen des rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystems über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für den Landesgesetzgeber verbindlich. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257-283, „Schulausschluss“, juris, Rn. 62. Vor diesem Hintergrund genügt die Ermächtigungsnorm § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW noch den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 70 Satz 2 LV NRW. Im Wege der Auslegung lässt sich ermitteln, welche Daten einem Abgleich unterzogen werden sollen und welche Daten von der Übermittlungsbefugnis erfasst sein sollen. Ein Abgleich erfordert denklogisch mindestens zwei Datenbestände, die miteinander abgeglichen werden sollen. Hier können (nur) die beiden Datenbestände des LZG Gegenstand eines Abgleichs sein, über die das LZG im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesens verfügt. Dies sind erstens die von den Meldebehörden auf der Grundlage des § 31 Abs. 5 MG NRW a.F. übermittelten Daten der Kinder, für die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen in Betracht kommen, und zweitens die von Ärzten an das LZG mitgeteilten Daten über durchgeführte Kinderfrüherkennungssuchungen. Zwischen diesen beiden Datenbeständen kann ein Abgleich insoweit erfolgen, als die Daten identisch sind und damit miteinander abgeglichen werden können. Daraus ergeben sich zugleich Art und Umfang der von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten. Gemäß Arztmeldung nach § 32a HeilBerG sind dies der Vor- und Familienname sowie ggf. frühere Namen des Kindes, das Datum und der Ort der Geburt, das Geschlecht und die gegenwärtige Anschrift des Kindes. Das zudem mit der Arztmeldung übermittelte Datum und die Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung sowie der aus der Mitteilung ersichtliche Name des Kinderarztes kann nicht Gegenstand des Abgleichs sein, zu dem § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW ermächtigt. Ihnen steht kein Gegenstück zum Abgleich gegenüber. Diese beiden Daten sind nicht im Datenbestand der Meldebehörden vorhanden und können daher dem LZG von dort auch nicht übermittelt worden sein. Diese Auslegung unter Heranziehung des (gemeinsamen) Sinnzusammenhangs von § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW, § 32a HeilBerG und § 31 Abs. 5 MG NRW a.F. zur Regelung eines Einladungs- und Erinnerungswesen für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen wird durch den in der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen bestätigt. Dort heißt es (vgl. Lt-Drs. 14/9710, Seite 23): „Die „Zentrale Stelle“ hat im Rahmen des Meldeverfahrens über die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen die Aufgabe, durch einen Abgleich der von den Ärztinnen und Ärzten gemeldeten Teilnahmebestätigungen mit den von den kommunalen Meldebehörden übermittelten Daten diejenigen Kinder zu ermitteln, die nicht untersucht worden sind.“ Durch den oben beschriebenen Abgleich der (Identifizierungs-)Daten derjenigen Kinder, für die Ärzte die Durchführung einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung mitgeteilt haben, mit den von den Meldebehörden auf der Grundlage des § 31 Abs. 5 MG NRW a.F. übermittelten Daten über Kinder, für die die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U5-U9 altersgemäß in Betracht kommen, sind diejenigen Kinder zu ermitteln, für die die Durchführung einer vorgesehenen Kinderfrüherkennungsuntersuchung nicht mitgeteilt wurde. Anhand des Alters der Kinder kann das LZG für jedes Kind den Zeitraum bestimmen, in dem eine bestimmte Kinderfrüherkennungsuntersuchung vorgesehen ist, und den Abgleich so auf einzelne Zeitfenster begrenzen. Auch diejenigen Daten, die das LZG bei fehlendem Teilnahmenachweis zur Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an diese übermitteln darf, sind im Wege der Auslegung des § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW bestimmbar. Zunächst können dies nur die Daten sein, die das LZG von den Meldebehörden und von den Ärzten im Rahmen deren Mitteilungen über durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchungen übermittelt erhält. Außerdem kann das durch den vorstehend dargestellten Abgleich neu ermittelte Datum „fehlender Nachweis einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung“ erfasst sein. Von diesen in Betracht kommenden Daten können aber nur solche Daten von der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW zur Benachrichtigung des Jugendamtsträgers erfasst sein, die für die Jugendämter erforderlich sind, damit diese nach dem Willen des Gesetzgebers, „in eigener Zuständigkeit prüfen und entscheiden können, ob Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und notwendig sind.“. Vgl. Lt-Drs. 14/9710, Seite 23. Vor dem Hintergrund des Sinnzusammenhangs der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW im System eines Einladungs- und Erinnerungswesen für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind dies zunächst die zur Individualisierung des betreffenden Kindes dienenden Daten wie dessen Vor- und Nachname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort. Weiter sind dies zur rechtswirksamen Kontaktaufnahme die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter, deren Anschriften zur formell korrekten Anrede ggf. deren melderechtlich erfasster akademische Titel sowie die zur sachgerechten Einleitung einer Kontaktaufnahme und einer eigenen Prüfung erforderlichen Daten wie die Bezeichnung der Kinderfrüherkennungsuntersuchung, für die eine Teilnahmebescheinigung ausgeblieben ist und das ohnehin allgemein ermittelbare Fälligkeitsdatum dieser Kinderfrüherkennungsuntersuchung. Zudem können im Schutzinteresse der Betroffenen Vermerke über melderechtliche Übermittlungssperren Gegenstand der Benachrichtigung sein. Mit diesem Regelungsinhalt – dem die tatsächliche Benachrichtigung des Jugendamtsträgers durch das LZG im Übrigen auch entspricht (vgl. Beiakte Heft 1, Bl.12 f.) – genügt § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW durch seine jedenfalls hinreichend mögliche Bestimmbarkeit im Wege der verfassungskonformen Auslegung den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW. dd. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 3 Satz 3 ÖGDG NRW einen zulässigen Adressaten zum Erlass der rechtsverordnungsrechtlichen Regelungen bestimmt. Die Regelung des Verfahrens der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ÖGDG NRW im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32a HeilBerG NRW zu erfolgen. Adressaten des Ermächtigungsgesetzes § 32a HeilBerG sind das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium. Die Ermächtigung von einzelnen Landesministern ist nicht zu beanstanden. Denn Art. 70 LV NRW enthält keine Vorgaben zu zulässigen Ermächtigungsadressaten für den Erlass von Rechtsverordnungen durch Landesgesetz. Mann , in: Löwer/ Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 70 Rn. 8 ; anders die zulässigen Ermächtigungsadressaten gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG (Bundesregierung, Bundesminister oder die Landesregierungen), wonach Minister der Landesregierungen nicht durch Bundesgesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden können. b. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ist auch materiell verfassungsgemäß. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (aa.), dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt (bb.). Auch ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (cc.) ist gerechtfertigt (dd.). aa. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW greift in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern und ihren gesetzlichen Vertretern ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene weder überschauen noch verhindern kann. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, „Online-Durchsuchung“, juris, Rn. 198 m.w.N.. Die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwehrenden Persönlichkeitsgefährdungen ergeben sich aus den vielfältigen Möglichkeiten des Staates und gegebenenfalls auch privater Akteure zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, „Online-Durchsuchung“, juris, Rn. 199. Im vorliegenden Fall werden Daten der Kinder und ihrer gesetzlichen Vertreter vom LZG in einem Abgleich miteinander verarbeitet und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen an den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe übermittelt. Die betroffenen Kinder und deren gesetzliche Vertreter haben keine Handhabe, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das LZG im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu verhindern. Zudem wird mittels des oben dargestellten Abgleichs aus den an das LZG übermittelten Daten die weitere Information, ob für das Kind die Durchführung einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung mitgeteilt wurde, erzeugt. Diese Datenverarbeitung beeinträchtigt die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und kann auch Eingriffe in ihre Verhaltensfreiheit hinsichtlich medizinischer Entscheidungen mit sich bringen. So hat der Kläger im vorliegenden Verfahren angegeben, sich durch die an die Datenverarbeitung anknüpfenden Handlungen des LZG einem Druck ausgesetzt zu fühlen, der ihn hindert, frei darüber zu entscheiden, ob er bei seinen Kindern Kinderfrüherkennungsuntersuchungen durchführen lässt oder nicht. bb. Dieser Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt. Mit der Benachrichtigung des Jugendamtsträgers im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesens wird ein legitimes Ziel verfolgt. Die Benachrichtigung ist geeignet, dieses Ziel zumindest zu fördern sowie erforderlich und angemessen. Vgl. hierzu ausführlich mit Blick auf das Einladungs- und Erinnerungswesen nach dem Landeskinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 - VGH B 45/08 -, Juris Rn. 55-85. Mit dem Einladungs- und Erinnerungswesen sollen zwei Ziele verfolgt werden. Erstens sollen die Eltern, zu deren Kindern dem LZG keine ärztliche Mitteilungen über durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchungen vorliegen, an diese Untersuchungen erinnert werden, um die Teilnehmerzahlen an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen insgesamt zu steigern. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 32a HeilBerG,Lt-Drs. 14/4324, Seite 98. Zweitens sollen durch die anschließenden Schritte im Fall ausbleibender Rückmeldungen der Eltern, namentlich durch die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers und eventuell sich daran anschließende Maßnahmen des Jugendamtes, mögliche Kindeswohlgefährdungen frühzeitig aufgedeckt werden. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 32a HeilBerG, Lt-Drs. 14/4324, Seite 98; Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW, Lt-Drs. 14/9710, Seite 23. Beide Ziele sind legitim. Sie dienen dem Kindeswohl, das sowohl landesverfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV NRW) als auch bundesverfassungsrechtlich ein Rechtsgut von Verfassungsrang ist. Vgl. zum vom Grundgesetz geschützten Kindeswohl BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130-155, „Josefine Mutzenbacher“, juris, Rn. 34. Diese Zwecke sind auch in § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW hinreichend bestimmt genannt. Die Datenerhebung und der Datenabgleich dienen dem Zweck „Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens“, die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers durch das LZG über einen fehlenden Teilnahmenachweis dient der „Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls“ (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW). Der andere Zweck, die Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen zu steigern, lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Teilnahme verbindlicher gestaltet werden, Lt-Drs. 14/9710, Seite 1, was das Ziel, eine Steigerung der Teilnahmequoten zu erreichen, hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. Des Weiteren enthält § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW eine im Wege verfassungskonformer Auslegung ermittelbare hinreichend konkrete Bestimmung, welche Daten miteinander abgeglichen werden sollen, was oben unter II.1.a.cc. dargelegt worden ist. Damit greift der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der hessischen und schleswig-holsteinischen Regelungen über die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand, vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378-433, „automati- sierte Kennzeichenerfassung“, juris, nicht durch. Unabhängig davon ist festzustellen, dass dieser Einwand des Klägers das Einladungs- und Erinnerungswesen auf der Stufe der ärztlichen Mitteilung über eine durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchung und der meldebehördlichen Übermittlung von Daten an das LZG über Kinder, die für die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 in Betracht kommen, betrifft. Gegenstand seines vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens ist jedoch die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers. Diese Benachrichtigung erfolgt gerade nicht anlasslos, sondern nur bei Fehlen einer ärztlichen Mitteilung. Auch insoweit kann er aus der Heranziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die automatisierte Kennzeichenerfassung schon nichts für sein konkretes Begehren herleiten. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ist geeignet, die mit der Regelung verfolgten Ziele zumindest zu fördern. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011- 1 BvR 2007/10 -, „Sonnenstudioverbot“, juris, Rn. 23. Die Einführung eines Einladungs- und Erinnerungswesens in Nordrhein-Westfalen hat ebenso wie die Einführung eines vergleichbaren Verfahrens in Rheinland-Pfalz zu Steigerungen der jährlichen Teilnahmequoten geführt. Vgl. zur Eignung eines Einladungs- und Erinnerungswesens: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009- VGH B 45/08 -, juris, Rn. 74-69. Für das u.a. mit § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW eingeführte Einladungs- und Erinnerungswesen für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen liegt nach den Erkenntnissen des Gerichts eine allgemein zugängliche Evaluation aus dem Jahr 2011 vor: „Evaluation der Aktion Gesunde Kindheit“, Abschlussbericht, Frankfurt am Main, Dezember 2011, Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (im Folgenden: Evaluation). Nach dieser Evaluation nahm die Teilnahmequote an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach Einführung des Einladungs- und Erinnerungswesens zu. Evaluation, Seiten 3, 99 f.. Des Weiteren haben Fälle abgenommen, in denen für ein Kind Mitteilungen über durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchungen mehrfach hintereinander ausgeblieben sind (sog. „Wiederholte Nichtzuordnung“ - WNZ -). Für diese Fälle wurde etwa von der U5 zur U6 im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 ein Rückgang von 5,7 Prozent auf 3,5 Prozent verzeichnet. Evaluation, Seiten 57 und 58. Für Rheinland-Pfalz liegen Berichte für die Berichtsjahre 2011 bis 2014 allgemein zugänglich und über das Internet abrufbar vor. Vgl. http://www.ism-mz.de/home/kinderschutz/kinderschutz-und-kindergesundheit-in-rheinland-pfalz-monitoring-zur-umsetzung-des-landesgesetzes-zum-schutz-von-kindeswohl-und-kindergesundheit.html, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2017. Ausweislich dieser Berichte für die Jahre 2010 bis 2014 nahmen die Teilnahmequoten hinsichtlich der erfassten Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual zu. Dies zeigt der Rückgang absoluter Zahlen von Fällen nicht durchgeführter Kinderfrüherkennungsuntersuchungen von 8.142 (2010), 6.745 (2011), 6.122 (2012), 5.935 (2013) und 4.442 (2014). Vgl. Kinderschutz und Kindergesundheit, Bericht zur Umsetzung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit für 2010 (Seite 20), 2011 (Seiten 28 und 33), 2012 (Seite 27), 2013 (Seite 37) und 2014 (Seite 37). Auch das prozentuale Verhältnis dieser Fälle nicht durchgeführter Kinderfrüherkennungsuntersuchungen zur Zahl der insgesamt zu Kinderfrüherkennungsuntersuchungen eingeladenen Kinder von 222.467 (2010), 223.358 (2011), 226.418 (2012), 222.982 (2013) und 228.353 (2014), Kinderschutz und Kindergesundheit, Bericht zur Umsetzung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit für 2010 (Seite 9), 2011 (Seite 28), 2012 (Seite 11), 2013 (Seite 30) und 2014 (Seite 9), ist kontinuierlich gesunken: 3,66 Prozent (2010), 3,02 Prozent (2011), 2,7 Prozent (2012), 2,66 Prozent (2013) und 1,95 Prozent (2014). Kinderschutz und Kindergesundheit, Bericht zur Umsetzung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit für das Jahr 2010 (Seiten 9 und 20), 2011 (Seiten 28 und 28, 33), 2012 (Seiten 11 und 27), 2013 (Seiten 30 und 37) und 2014 (Seiten 9 und 37). Weitere Quellen bestätigen Steigerungen der Teilnahmen von Kindern an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen aufgrund des Einladungs- und Erinnerungswesens. Vgl. Robert Koch Institut, Gesundheit in Deutschland, November 2015, Kapitel 4.3, Seite 258. Insbesondere die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen ist geeignet, auch das zweite Ziel zu erreichen, nämlich Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. So im Ergebnis auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 - VGH B 45/08 -, juris, Rn. 68-69. Nach der Einführung eines Einladungs- und Erinnerungswesens wurden sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz Kindeswohlgefährdungen durch die Jugendämter in eigenständigen Verfahren und Prüfungen festgestellt, die ihnen ausschließlich durch die im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen erhaltenen Benachrichtigungen bekannt wurden (Neufälle). In NRW wurden ausweislich der Zusammenfassung der Ergebnisse der Evaluation im Zeitraum von neun Monaten vier Fälle von Kindeswohlgefährdungen ausschließlich durch die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers nach dem Einladungs- und Erinnerungswesen der UTeilnahmeDatVO aufgedeckt. Ca. 48 Prozent aller Jugendämter nahmen an der Evaluation teil. Nach einer Hochrechnung auf alle Jugendämter und auf einen 12-Monats-Zeitraum geht die Evaluation von einer durchschnittlichen Aufdeckung von 11,1 Fällen von Kindeswohlgefährdung pro Jahr aus. Evaluation, Seite 5. In den Einzeldarstellungen der Evaluation ist ausgeführt, dass im Jahr 2010 zwischen Anfang Februar und Ende Oktober 20 Fälle angezeigt wurden, bei denen wegen Kindeswohlgefährdungen Verfahren nach § 8a SBG VIII eingeleitet wurden. Die Evaluation geht in Auswertung weiterer Daten davon aus, dass in den neun Monaten im Jahr 2010 drei Fälle ausschließlich durch die LZG-Meldung aufgedeckt wurden. Dieser Bewertung lagen 26.371 Fälle zugrunde. Evaluation, Seite 59. In Rheinland-Pfalz wurden auf diese Weise neun Neufälle von Kindeswohlgefährdungen im Jahr 2010, fünf Neufälle im Jahr 2011, sechs Neufälle im Jahr 2012, fünf Neufälle im Jahr 2013 und drei Neufälle im Jahr 2014 erkannt. Kinderschutz und Kindergesundheit, Bericht zur Umsetzung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit für das Jahr 2010 (Seite 38), 2011 (Seite 52), 2012 (Seite 53), 2013 (Seite 61) und 2014 (Seite 58). § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ist auch erforderlich, die legitim verfolgten Ziele zu fördern. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 16. August 2013 waren frühere Kampagnen, etwa zur Bekanntmachung der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, nicht erfolgreich. Eine Pflicht zur Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen wäre kein milderes Mittel. Vgl. VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009- VGH B 45/08 ‑, juris, Rn. 72. § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Vorschrift führt nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die von der Regelung ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen noch in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, die vorrangig dem Gesetzgeber obliegt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn die nachteiligen Folgen für die Grundrechtsbetroffenen ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als die mit der staatlichen Maßnahme verfolgten Interessen. VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009- VGH B 45/08 ‑, juris, Rn. 76. Letzteres kann hier nicht festgestellt werden. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen wiegt weniger schwer, weil keine Daten des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung betroffen sind, sondern lediglich der Identifizierung dienende Daten wie Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift. Das sind Daten der Sozialsphäre. Hinsichtlich der betroffenen Kinder ist zudem der Name des Kinderarztes als ihr personenbezogenes Datum betroffen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der vorstehenden Daten ist nicht zu erkennen. Demgegenüber nimmt der Gesetzgeber mit Erlass des § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW seine ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 LV NRW obliegende Verpflichtung wahr, den besonderen Schutz von Kindern auf Achtung ihrer Würde, vor Vernachlässigung und vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl zu gewährleisten. Mit diesem in die Landesverfassung aufgenommenen Auftrag hat der Verfassungsgesetzgeber selbst die Bedeutung der körperlichen und seelischen Integrität von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ausdrücklich hervorgehoben. Zur angemessenen Erfüllung des ihr übertragenen Wächteramtes für das Kindeswohl muss die staatliche Gemeinschaft die Möglichkeit besitzen, vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen über die konkreten Verhältnisse zu erheben, um helfen und schützen zu können. Das hohe Gewicht der unmittelbar aus der Landesverfassung folgenden Belange, die den Gesetzgeber zu seinem Tätigwerden bewogen haben, lässt daher im Rahmen der gebotenen Güterabwägung die zugleich eingegangenen, nicht übermäßig belastenden Grundrechtsbeeinträchtigungen zurücktreten, zumal der Gesetzgeber auf eine Verpflichtung zur Teilnahme an den fraglichen Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und etwaige Sanktionen bei Nichtteilnahme verzichtet hat. Vgl. für Rheinland-Pfalz, VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 - VGH B 45/08 ‑, juris, Rn. 78-79. cc. Die Regelung des § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW stellt zudem einen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Dieser folgt aus dem in § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW vorgesehenen Datenabgleich und der Übermittlung durch das LZG an die örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe. Die Entscheidung, das eigene Kind ärztlich untersuchen zu lassen, ist vom Schutzbereich des Elternrechts umfasst. Die Einführung des hier in Rede stehenden Erinnerungswesens nimmt Einfluss auf diese Willensentscheidung der Eltern, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut betont hat. Die Kammer sieht darin einen – wenn auch geringfügigen – Eingriff in die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Rechtsposition der Eltern. dd. Dieser Eingriff in das Elternrecht ist gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verfolgung eines legitimen Ziels, der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht verwiesen. Der Eingriff in das Elternrecht ist auch angemessen. Die von der Regelung ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen der Eltern stehen in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Gerade das Elternrecht unterliegt der verfassungsimmanenten Grenze des staatlichen Wächteramtes, das von der ihm gegenüber den Kindern obliegenden Schutzpflicht vorgeprägt ist und geleitet wird. Die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers dient in Ausgestaltung des staatlichen Wächteramtes dem Schutz des Kindeswohls, einschließlich Leben sowie körperlicher und seelischer Unversehrtheit von Kindern. Dieses Schutzgut von Verfassungsrang überwiegt das hier ohnehin nur gering beeinträchtigte Elternrecht. So auch VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 -VGH B 45/08 ‑, juris, Rn. 93-94. 2. Auch § 4 Abs. 1 UTeilnahmeDatVO ist formell (a.) und materiell (b.) verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangigeres Recht (c.). a. Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere ist nicht gegen das Zitiergebot verstoßen worden. Nach Art. 70 Satz 3 LV NRW ist das Ermächtigungsgesetz in der Verordnung anzugeben. Vgl. zum Telos der Vorschrift BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10/02 -, juris, Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 1 C 23/79 -, juris Rn. 12; Leibholz/Rinck/Hesselberger , in: Leibholz/Rink, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 71. Lieferung April 2016, Art. 80 GG, Rn. 256; Mann , in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 80, Rn. 31 f.; Mann , in: Löwer/ Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 70 Rn. 28. Zwar wurde § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW nicht in der Präambel der UTeilnahmeDatVO vom 10. September 2008 (UTeilnahmeDatVO-2008) zitiert. Allerdings wurde § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW in der Präambel der Verordnung zur Änderung der UTeilnahmeDatVO-2008 vom 13. Juli 2010 (UTeilnahmeDatVO-Änderungsverordnung) genannt. Die Zitierung des § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Benachrichtigung des Jugendamtsträgers in der Präambel der UTeilnahmeDatVO-Änderungsverordnung hat jedenfalls ex nunc zur Heilung des ursprüngliches Mangels geführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004- 9 A 608/04 -, juris Rn. 6, zur Heilung eines ursprünglichen Mangels des Zitiergebotes durch die korrekte Benennung der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel einer Änderungsverordnung (zur BSE-Verordnung). b. § 4 Abs. 1 UTeilnahmeDatVO ist auch materiell verfassungsgemäß. § 4 UTeilnahmeDatVO stimmt mit der Ermächtigungsgrundlage § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW überein. Die Vorschrift regelt, wann, welche Daten und wie diese übermittelt werden. Die geregelten Inhalte decken sich mit den hinreichend bestimmten Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. § 4 UTeilnahmeDatVO verstößt weder gegen die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, noch gegen das Grundgesetz. Hinsichtlich möglicher Eingriffe durch das Einladungs- und Erinnerungswesen in die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m.) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m.) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird auf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW verwiesen, die hier entsprechend gelten. c. § 4 UTeilnahmeDatVO verstößt nicht gegen sonstiges höherrangigeres, insbesondere formelles Landes- und Bundesrecht. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). § 14 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW lässt die Übermittlung von personenbezogenen Daten an (andere) öffentliche Stellen zu, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW) oder – wenn die übermittelnde Stelle Kenntnis von den Daten ohne Erhebung erlangt hat – für die sie gespeichert worden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DSG NRW). Die Übermittlung personenbezogener Daten von Kindern, für die keine ärztliche Mitteilung zur Durchführung einer fälligen Kinderfrüherkennungsuntersuchung vorliegt, dient dem LZG zur Erfüllung der ihm mit § 27 Abs. 3 ÖGDG NRW zugewiesenen Aufgabe (Benachrichtigung des Jugendhilfeträgers) und den Jugendämtern zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, konkret der Prüfung, ob (weitere) Anhaltspunkte für einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII bestehen. § 4 UTeilnahmeDatVO verstößt auch nicht gegen das Melderecht. Insbesondere werden für die Kinder bestehende Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz- BMG - bzw. § 34 Abs. 6 MG NRW) dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe mitgeteilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 UTeilnahmeDatVO, dort als „Übermittlungssperren“ bezeichnet). Die Übermittlung stellt auch keinen Verstoß gegen eine etwaig bestehende Auskunftssperre dar. Diese gelten nach § 51 BMG bzw. § 34 Abs. 6 MG NRW a.F. nur für Auskunftsbegehren von privaten Personen. Die Übermittlung von Meldedaten durch das LZG an andere öffentliche Stellen als Meldebehörden – wie die örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe – ist in § 34 BMG bzw. § 31 MG NRW a.F. geregelt und danach zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder der des Empfängers (LZG) liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies ist der Fall (s.o. zu §§ 13 und 14 DSG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.