OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

12c K 2610/16.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0110.12C.K2610.16PVL.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Äußert sich ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hochschulöffentlichkeit gegenüber Studierenen beleidigend über seinen vorgesetzten Professor, indem er ihn als "Arschloch" bezeichnet, vermag dies seine außerordentliche Kündigung zu tragen.

2. Verweigert in einem solchen Fall der Personalrat in Bezug auf sein Mitglied die Zustimmung, ist eine solche durch das Verwaltungsgericht zu ersetzen.

Tenor

Die von der Antragstellerin beantragte und durch den Beteiligten zu 1. verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. wird ersetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äußert sich ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hochschulöffentlichkeit gegenüber Studierenen beleidigend über seinen vorgesetzten Professor, indem er ihn als "Arschloch" bezeichnet, vermag dies seine außerordentliche Kündigung zu tragen. 2. Verweigert in einem solchen Fall der Personalrat in Bezug auf sein Mitglied die Zustimmung, ist eine solche durch das Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die von der Antragstellerin beantragte und durch den Beteiligten zu 1. verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. wird ersetzt. Gründe: I. Der am 00. B1. 0000 geborene Beteiligte zu 2. ist Mitglied des beteiligten Personalrats und seit dem 17. September 2002 an der antragstellenden Hochschule beschäftigt. Er ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Bauingenieurwesen (Baustofflabor) tätig und Herrn Prof. Dr. F2. zugeordnet. Zu den Aufgaben des Beteiligten zu 2. gehört unter anderem die Betreuung der wissenschaftlichen Hilfskräfte. Die Zeugin B2. arbeitet seit dem 04. Januar 2016 im Baustofflabor als wissenschaftliche Hilfskraft. Seit dem 11. April 2016 ist der Beteiligte zu 2. von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Die Antragstellerin bat den beteiligten Personalrat unter dem 15. April 2016 um die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. Als Anlagen fügte sie ausweislich ihres diesbezüglichen Schreibens einen Bearbeitungsvermerk vom selben Tag, Ablichtungen von 15 E-Mails des Beteiligten zu 2. an Frau B2. sowie neun Protokolle von Zeugenvernehmungen (T. B2. , B3. H. , E. E1. D. , K. Q. , K1. U. , I3. F3. , E2. S2. , Z. S3. , U1. T1. ) bei. Der beteiligte Personalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme ausweislich seines an die Antragstellerin adressierten Schreibens vom 18. April 2016 aufgrund des darin zitierten Beschlusses in seiner Sitzung am 20. April 2016 mit der Begründung nicht zu, die Aussagen der Frau B2. seien aus seiner Sicht nicht glaubhaft. Die Antragstellerin hat am 20. April 2016 den vorliegenden Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass der beteiligte Personalrat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert habe, da wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. vorlägen. Unter Substantiierung im einzelnen seien diese darin zu sehen, dass der Beteiligte zu 2. eine ihm unterstellte wissenschaftliche Hilfskraft über einen Zeitraum von mehreren Wochen sexuell belästigt habe, die Autorität seines Vorgesetzten durch Beleidigungen und üble Nachrede systematisch untergraben habe, während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigt und eine Hilfskraft der antragstellenden Hochschule für die Erledigung seiner privaten Angelegenheiten eingesetzt habe, Hilfskräfte zur langsamem Arbeit angehalten und dafür gesorgt habe, dass bestimmte Arbeiten nicht erledigt werden, ein Schweißgerät der antragstellenden Hochschule verschenkt habe und bei einer Beratung im Rahmen seiner Personalratstätigkeit einer Mitarbeiterin die Kopie der Promotionsurkunde und die Kopie einer weiteren Urkunde von Herrn Prof. Dr. I4. ausgehändigt habe. Die Antragstellerin beantragt, die unter dem 15. April 2016 beantragte und durch den Beteiligten zu 1. verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. zu ersetzen. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, dass ihm die Zeugin B2. als wissenschaftliche Hilfskraft nicht unterstellt sei, er vielmehr nur für die studentischen Hilfskräfte zuständig sei. Die sexuelle Belästigung der Zeugin werde in Abrede gestellt. Die Zeugin spiele ein doppeltes Spiel. Sie pflege ein normales bis freundschaftliches Verhältnis mit ihm – dem Beteiligten zu 2. – und behaupte auf der anderen Seite gegenüber ihren Freunden, dass sie von ihm belästigt werde. Auch in der Zeit, in der er die Zeugin belästigt haben solle, habe diese noch ein unbeschwertes und freundschaftliches Verhältnis zu ihm gepflegt. Der Beteiligte zu 2. trägt weiterhin vor, er habe Prof. F2. zu keinem Zeitpunkt als „Arschloch“ bezeichnet. Zudem habe er nicht gesagt, dass dieser fachlich schlecht sei oder keine Ahnung habe und nicht wisse, was er tue. Möglicherweise habe er – der Beteiligte zu 2. – zum Ausdruck gebracht, dass er nicht immer mit den Entscheidungen von Prof. F2. übereinstimme. Er habe aber dessen Anweisungen, auch wenn er sie nicht für richtig gehalten habe, entsprechend ausgeführt. Er habe Prof. F2. aber weder persönlich noch gegenüber Dritten herabgewürdigt. Die Anschuldigungen gegen ihn seien unhaltbar und könnten die beabsichtigte außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Es habe während des gesamten Zeitraums seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter keine Beanstandungen gegeben. Er verrichte seine Arbeit vorbildlich und sei bei sämtlichen Kollegen, Studenten und Professoren überaus geschätzt. Diejenigen Personen, die regelmäßig mit ihm zusammen arbeiteten, könnten bekunden, dass er zwar in fachlicher Hinsicht mit Prof. F2. nicht immer einer Meinung sei, sich jedoch stets und ausnahmslos an dessen Anweisungen gehalten und diese auch ausgeführt habe. Aus der Gesamtwürdigung ergebe sich, dass es sich um eine schmutzige Kampagne gegen ihn handele. Der Beteiligte zu 1. schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 2. an und trägt darüber hinaus vor, er sehe aufgrund des Verhaltens der Zeugin B2. diese als nicht glaubwürdig an. Er habe sie zu dem Vorfall befragt, am Ende des Gesprächs habe sie ein Notizbuch geöffnet, ein Kondom über den Tisch geschleudert und dabei gesagt, der Beteiligte zu 2. habe ihr das Kondom „genauso zu geschmissen“ und erklärt, „das werden wir noch brauchen“. Die Zeugin sei den drei weiblichen Personalratsmitgliedern und dem einen männlichen Personalratsmitglied vorgekommen, als könne sie sich gut verkaufen und wisse, was sie wolle; sie setze durch, was sie wolle. Den Mitgliedern des beteiligten Personalrats sei der Beteiligte zu 2. seit langer Zeit bekannt. Sämtliche Mitglieder hätten den Eindruck, dass das ihm angedichtete Verhalten überhaupt nicht zu ihm passe. Die Fachkammer hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben zu den dem Beteiligten zu 2. vorgeworfenen sexuellen Behelligungen und beleidigenden Äußerungen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, vornehmlich auf die Niederschriften der Anhörungen Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Der beteiligte Personalrat hat seine nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds, dem Beteiligten zu 2., zu Unrecht verweigert; sie wird auf Antrag der Antragstellerin durch die Fachkammer ersetzt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB geeignet ist (1.), ferner, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (2.). Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personal-vertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 43 Rn. 57. 1. Die Fachkammer ist nach der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die einen wichtigen Kündigungsgrund tragen. a) Dabei lässt die Fachkammer offen, ob dieser bereits in den von der Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. vorgeworfenen sexuellen Behelligungen der Zeugin B2. zu sehen ist. Eine sexuelle Belästigung ist gemäß § 3 Abs. 4 AGG eine auch durch Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG) zu sanktionierende Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Die Zeugin B2. hat – die Vorwürfe der Antragstellerin bestätigend – in ihrer Vernehmung durch die Fachkammer unter anderem bekundet, der Beteiligte zu 2. habe sich am 4. Februar 2016 anlässlich einer Besprechung, die der Fertigstellung einer Powerpoint-Präsentation gedient habe, in ihre Richtung vorgebeugt, mit seinem linken Arm ihre Hüfte umfasst und sie auf den Tisch gelegt. Sie habe sich durch Wegschubsen befreit, „Nein“ gerufen und sei rausgelaufen. Er – der Beteiligte zu 2. – habe dann gelacht. Weiterhin hat sie ausgesagt, am 16. März 2016 habe der Beteiligte zu 2. sie in seinem Büro, nachdem er zunächst hinter seinem Whiteboard gestanden und von seiner Arbeit erzählt habe, mit dem Unterarm an die Wand gedrückt und mit der anderen Hand in den Schritt gefasst. Er habe dazu gesagt „Du willst es doch mit Gewalt“. Sie habe ihn weggedrückt und sei weggelaufen. Ferner habe er ihr zu einem späteren Zeitpunkt – wiederum in seinem Büro – ein Kondom zugeworfen und dazu bemerkt „Das werden wir noch brauchen“. Die Fachkammer geht davon aus, dass die von der Zeugin B2. beschriebenen Vorfälle im Grundsatz geeignet sind, den außerordentlichen Kündigungsgrund zu tragen. Ob sie allerdings im Kontext mit ihren weiteren Äußerungen im Rahmen der Zeugenvernehmung und ihrer von der Antragstellerin vor Einleitung dieses Beschlussverfahrens protokolierten Erklärungen vorbehaltlos zu übernehmen sind, bedarf einer eingehenden Bewertung durch die Fachkammer. Eine solche braucht diese aber nicht abschließend vorzunehmen, weil ein außerordentlicher Kündigungsgrund bereits aufgrund der beleidigenden Äußerungen des Beteiligten zu 2. über seinen Vorgesetzten Prof. Dr. F2. gegeben ist. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Vgl. BVerfG, Beschluss 10. Oktober 1995- 1 BvR 1476/91 -. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen, ggf. auch überspitzt oder polemisch, äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u. a. zur Untergrabung der Position des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte. Vgl. BAG, Urteile vom 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - und vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 -; LAG L. , Urteil vom 18. April 2006 - 9 Sa 1623/05 -. Nach Überzeugung der Fachkammer hat der Beteiligte zu 2. jedenfalls während des geselligen Teils der Absolventenfeier der Hochschule am 20. November 2015 gegenüber Dritten seinen Vorgesetzten, Prof. Dr. F2. , als „Arschloch“ bezeichnet. Nach der Beweisaufnahme steht für die Fachkammer fest, dass der Beteiligte zu 2. in einem Gespräch mit der Zeugin H. und der Zeugin B2. die vorgenannte Äußerung getätigt hat. Die Zeugin H. hat bereits bei ihrer ersten Aussage als Zeugin in der Anhörung am 4. November 2016 bekundet, dass der Beteiligte zu 2. in einem mit der Zeugin B2. und ihr geführten Gespräch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin B2. möglicherweise in dem auch zum Aufgabenbereich von Prof. Dr. F2. gehörenden Baustofflabor habe „anfangen“ wollen, zunächst darüber gelacht habe, in diesem Zusammenhang von „Saftladen“ und „Sauhaufen“ gesprochen und bemerkt habe, „Bei dem Arschloch würde ich nicht anfangen“. Diese Aussage hat die Zeugin H. in ihrer erneuten Vernehmung durch die Fachkammer am 10. Januar 2017 auf die Fragen der Fachkammer sowie des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wiederholt. Die Fachkammer hält die Aussage der Zeugin H. nach Würdigung sämtlicher zu diesem Sachverhaltskomplex gemachter weiterer Zeugenaussagen für glaubhaft. Die Zeugin H. hatte bisher – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – mit dem Beteiligten zu 2. weder persönlichen noch als Studierende ausbildungsbezogenen Kontakt. Sie kam mit dem Beteiligten zu 2. am Rande der Absolventenfeier dadurch ins Gespräch, weil die Zeugin B2. , die ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, auf einem Abschlussdokument Unterschriften von Professoren und weiteren Mitarbeitern der antragstellenden Hochschule sammelte und um gemeinsame Fotos mit dem Hochschulpersonal bemüht war. Die Zeugin H. , die die Zeugin B2. freundschaftlich begleitete, stand dem Beteiligten zu 2. insofern unvoreingenommen gegenüber. In Anbetracht dessen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin H. über die „heftigen Worte“ des Beteiligten zu 2. über Prof. Dr. F2. „sehr schockiert“ war; dies umso mehr, „weil Prof. F2. und Prof. T2. ebenfalls anwesend waren“. Wenn die Zeugin H. in ihren beiden Vernehmungen übereinstimmend davon gesprochen hat, dass sie nach den Worten des Beteiligten zu 2. – wohl weil es ihr unangenehm gewesen ist – die Gesprächsrunde verlassen habe und nach draußen gegangen sei, um dort eine Zigarette zu rauchen, fügt sich dies zu der Aussage der Zeugin F3. . Diese hat in ihrer Vernehmung durch die Fachkammer bekundet, sie habe die drei Personen – den Beteiligten zu 2. und die Zeuginnen B2. und H. – fotografiert und sei sofort wieder nach draußen gegangen, weil ihr Sohn dort auf sie gewartet habe. Ein paar Minuten später sei unter anderem die Zeugin H. ebenfalls nach draußen gekommen. Für die Wahrhaftigkeit der Aussage der Zeugin H. spricht darüber hinaus die Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Dr. N. . Die Zeugin H. hat in Bezug auf den Zeugen Dr. N. erklärt, sie sei „dann erst mal nach den heftigen Worten“ des Beteiligten zu 2. zum Rauchen nach draußen gegangen. Als sie vom Rauchen zurückgekommen sei, sei auch Herr N. in der Gruppe gewesen. Der Zeuge Dr. N. hat sich in seiner Vernehmung mit keinem Wort zu der hier relevanten Äußerung des Beteiligten zu 2. geäußert. Seine Angaben beziehen sich stattdessen lediglich auf seine Teilnahme an der Absolventenfeier im Allgemeinen und einen seiner Aufenthaltsorte während des geselligen Teils der Absolventenfeier im Besonderen. Nach seiner Aussage hat die Zeugin B2. , seine ehemalige Freundin, in einer kleinen Gruppe gestanden, in der sich auch die Zeugin H. sowie Vertreter der Hochschule befunden hätten. Sie – die Zeugin B2. - habe nicht gewollt, dass er alleine stehe und ihn zu sich gewunken. Er sei dann zu der Gruppe gestoßen und allen – auch dem Beteiligten zu 2. – vorgestellt worden. Sie hätten sich über seine berufliche Tätigkeit im Umweltrecht, über Gesetzgebungsverfahren und ähnliches unterhalten. Er habe an diesem Abend keine Fotos gemacht. Diese lediglich das Randgeschehen betreffende Schilderung des Zeugen Dr. N. , der als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege in besonderer Weise um die Wahrheitspflicht eines Zeugen weiß, unterliegt keinen Zweifeln; im Übrigen sind solche von den Beteiligten auch nicht geäußert worden. Dass sich die Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen Dr. N. in diesem bedeutsamen Punkt des Begleitgeschehens – die Anwesenheit des Zeugen Dr. N. in der Gesprächsrunde mit dem Beteiligten zu 2. – ohne Weiteres fügen, lässt den Schluss zu, dass es, was vom Beteiligten zu 2. negiert wird, eine Gesprächsrunde mit den Zeuginnen B2. und H. sowie dem Beteiligten zu 2. gegeben hat. Diese Einschätzung vermögen die Aussagen der Zeugen C2. , X2. , O1. , D1. und B4. L1. nicht in Frage zu stellen. Zwar hat der Zeuge C2. ebenso wie die anderen vorgenannten Zeugen die Gesprächsrunde, in der sich der Beteiligte zu 2. im Wesentlichen aufgehalten habe, auf den Personenkreis reduziert, der dem Foto Blatt 232 unten entspricht und zu dem weder der Zeuge Dr. N. noch die Zeuginnen B2. und H. gehören. Sämtliche dieser Zeugen haben berichtet, die Zeuginnen H. und B2. hätten den Beteiligten zu 2. aufgrund ihrer Bitte nach einer Unterschrift und einem Foto kurzfristig aus der Gruppe herausgelöst. Die Fachkammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass die auf dem Foto abgebildete Personengruppe eine Zeitlang so wie abgebildet beieinander gestanden haben mag. Sie geht aber in gleicher Weise davon aus, dass sich die personelle Zusammensetzung mit den dazu gekommenen Zeuginnen B2. und H. sowie dem Zeugen Dr. N. im Laufe des Abends verändert hat. Diese Annahme folgt aus der bereits wiedergegebenen glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. N. , der in die Gesprächsrunde mit dem Beteiligten zu 2. durch die Zeugin B2. einbezogen worden sei, sowie durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin H. . Sie – die Zeuginnen B2. und H. – hätten den Beteiligten zu 2. um ein Foto gebeten. Beim Foto seien sie – einen Meter entfernt von der Gruppe, in der sich der Beteiligte zu 2. zunächst befunden habe – zu dritt gewesen. Während des Fotografierens sei es dann zu einem Gespräch gekommen, man sei „dann quasi mit der anderen Gruppe im Laufe der Zeit verschmolzen“. Von einer solchen „Verschmelzung“ sprechen die Zeugen C2. , X2. , O1. , D1. und B4. L1. zwar nicht; sie stimmen mit der Zeugin H. aber darin überein, dass sich die Dreiergruppe (Beteiligte zu 2., Zeuginnen B5. und H. ) „in der Nähe der Gruppe, gleichwohl leicht abgesetzt“ (Zeuge C2. ; Zeuge O1. : „Er ist kurz an die Seite gegangen, hat das Foto machen lassen und ist dann zur Gruppe zurückgekehrt“; Zeugin D1. L1. ; „ … in der Nähe unserer Gruppe“; Zeugin B4. L1. : „Sie haben sich dann vor das Geländer gestellt, was ungefähr einen Meter von uns entfernt war.“) befunden hat. Die Aussagen sämtlicher Zeugen stimmen auch darin überein, dass sich der Beteiligte zu 2. mit den Zeuginnen B2. sowie H. unterhalten hat. Allerdings hat bis auf die Zeugin B4. L1. keiner der weiteren vom Beteiligten zu 2. benannten Zeugen (C2. , X2. , O1. , D1. L1. ) den vollständigen Verlauf und Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beteiligten zu 2. und den Zeuginnen B2. sowie H. mitbekommen (Zeuge C2. : „Der Beteiligte zu 2. berichtete mir, … . Das Gespräch habe ich aber nicht mitbekommen.“; Zeugin X2. : „Über den Inhalt des Gesprächs habe ich nichts mitbekommen.“; Zeuge O1. : „Ich kann mich daran erinnern, dass Herr M1. um Fotos gebeten wurde. Er hat sich der Gruppe abgewandt, um diese machen zu lassen.“; Zeugin D1. L1. : „Sie haben sich dann noch fünf oder zehn Minuten unterhalten. Es ging zunächst darum, wie die Zukunft der Studierenden aussehe. Dann habe ich nicht mehr zugehört.“), so dass es auch nach diesen Aussagen zumindest möglich erscheint, dass die dem Beteiligten zu 2. von der Antragstellerin vorgeworfene beleidigende Äußerung in Bezug auf Prof. Dr. F2. erfolgt ist. Wenn nun die ebenfalls vom Beteiligten zu 2. benannte Zeugin B4. L1. , die Mutter der Studienabsolventin und Zeugin D1. L1. , bekundet, sie habe das gesamte Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 2. sowie den Zeuginnen B2. und H. mitbekommen, man habe über nichts anderes geredet als über die Zukunft des Bachelor-Abschlusses, ferner, welche Unterschriften noch eingeholt werden müssten, jedenfalls habe es beleidigende Äußerungen, die ihr ansonsten aufgefallen wären, nicht gegeben, hält die Fachkammer diese Aussage nicht für glaubhaft. Die Fachkammer hält es für lebensfremd, dass die Zeugin, die wegen des Bachelor-Abschluss ihrer Tochter gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn an der Absolventenfeier teilgenommen und den Beteiligten zu 2. lediglich vom „Kolloquium unserer Tochter“ gekannt hat, einen sie nicht ansatzweise betreffenden Sachverhalt – Gespräch des Beteiligten zu 2. mit den Zeuginnen B2. und H. – mit voller Aufmerksamkeit verfolgt hat und ihn so Erinnerung behält, dass sie nach deutlich über einem Jahr diesen in ihrer Zeugenvernehmung vollinhaltlich wiedergeben kann. Die durchgreifenden Zweifel an der Aussage der Zeugin B4. L1. werden durch folgende Erwägungen erhärtet: Nach den Bekundungen des Zeugen C2. und der Zeugin D1. L1. ist „in der Gruppe gesprochen“ bzw. „quer Beet unterhalten“ worden. Dass die Zeugin B4. L1. bei der Kommunikation innerhalb der Gesprächsgruppe, in die sie mangels gegenläufiger Hinweise einbezogen gewesen ist, gleichwohl in der Lage gewesen sein will, ein Gespräch, zu dem sie nicht ansatzweise eine persönliche Nähebeziehung gehabt hat, intensiv zu verfolgen, nimmt ihr die Fachkammer nicht ab. Ihre Einlassung „Ich stand etwas alleine. Mein Mann machte Fotos und ich konnte dadurch hören, was dort gesprochen wurde.“ ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn es erschließt sich weder aus ihrer eigenen Aussage noch aus dem Kontext der anderen Zeugenaussagen, dass der Ehemann der Zeugin ihr einziger Gesprächspartner gewesen ist und sie wegen dessen Fotografierens nunmehr alleingelassen und unbeteiligt am Rande der Gesprächsrunde gestanden hat. Des Weiteren, und dies rundet das Bild der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin B4. L1. ab, hält die Fachkammer die Aussage der Zeugin zu der Person, die den Beteiligten zu 2. sowie die Zeuginnen B2. und H. fotografiert haben soll, für unglaubhaft. Sie beschreibt auch hier wiederum nach über einem Jahr in einer sie in keiner Weise persönlich betreffenden Angelegenheit in nicht erklärbarer Präzision den Fotografen als männlich, dunkelhaarig, etwa 1,80 m groß und zwischen 25 und 30 Jahre alt. Abgesehen davon, dass der Zeuge C2. , der nach eigenem Bekunden den „größten Teil“ des Abends mit dem Beteiligten zu 2. zusammen gewesen sein will, ausdrücklich nichts dazu sagen kann, wie das Foto entstanden ist, hat die Zeugin F3. – bestätigt durch die Zeugin H. – im Gegensatz zu der Zeugin B4. L1. bekundet, dass sie die Gruppe mit dem Beteiligten zu 2. sowie den Zeuginnen B2. und H. fotografiert habe. Es besteht für die Fachkammer kein Anlass, die das Fotografieren betreffende Aussage der Zeugin F3. in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als sie zu anderen tatsächlichen Umständen außerhalb ihrer eigenen Betroffenheit – etwa zu weiteren Personen in der Nähe der Dreiergruppe – ihr Nichtwissen zum Ausdruck gebracht hat. Hierzu fügt sich die Aussage des Zeugen Dr. N. , den die Zeugin B4. L1. wahrscheinlich als Fotografen im Blick gehabt haben mag, dass er keine Fotos an diesem Abend gemacht habe. Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2. in dem Gespräch mit den Zeuginnen B2. und H. anlässlich der Absolventenfeier am 20. November 2015 Prof. Dr. F2. als „Arschloch“ bezeichnet hat, ist in Würdigung dieses Umstandes die Annahme eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. gerechtfertigt. Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Arschloch“ ist bereits an sich geeignet, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber dar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beteiligten zu 2. seine Äußerung in einem offiziellen und öffentlichen Rahmen der Hochschule gegenüber Personen getätigt hat, für die Prof. Dr. F2. als Hochschullehrer und möglicherweise künftiger Vorgesetzter der Zeugin B2. eine hochgradige Respektperson ist. Wenn der Beteiligte zu 2. darüber hinaus das Baustofflabor, für das Prof. Dr. F2. ebenfalls die Verantwortung trägt und in dem die Zeugin B2. die Chance der wissenschaftlichen Mitarbeit hatte, zugleich als „Saftladen“ und „Sauhaufen“ bezeichnet, untergräbt er damit in erheblichem Maße nicht nur die Autorität von Prof. Dr. F2. , sondern auch der Hochschule insgesamt. Wie hoch das Maß an Geringschätzigkeit in Bezug auf Prof. Dr. F2. ist, wird auch dadurch deutlich, dass die Äußerungen trotz der Anwesenheit von Prof. Dr. F2. auf der Absolventenfeier erfolgt sind. Diese Situation ist der Zeugin H. sogar so unangenehm gewesen („Ich war an dem Abend sehr schockiert, weil Prof. F2. und Prof. T2. ebenfalls anwesend waren.“), dass sie umgehend die Gesprächsrunde verlassen hatte. Die Prof. Dr. F2. betreffende ehrverletzende Äußerung des Beteiligten zu 2. ist auch nicht Ausdruck einer einmaligen augenblicklichen Verärgerung des Beteiligten zu 2., vielmehr Ausdruck seiner auch anderweitig erkennbaren Gering- bis Abschätzigkeit seines Vorgesetzten. So hat der Zeuge E3. D. , der zu dem Beteiligten zu 2. in einem freundschaftlich - kollegialen Verhältnis gestanden hat und dessen Wahrhaftigkeit der Aussage nicht in Frage steht, bekundet, er könne zwar nicht zu hundert Prozent bejahen, aber auch nicht zu hundert Prozent ausschließen, dass der Beteiligte zu 2. Prof. Dr. F2. als „Arschloch“ bezeichnet habe. Es sei aber ein offenes Geheimnis gewesen, dass der Beteiligte zu 2. von Prof. Dr. F2. fachlich nicht viel gehalten habe. Der Beteiligte zu 2. habe wortwörtlich zu ihm, zu anderen Personen und Personengruppen gesagt „Er hat keine Ahnung“. In einem Gespräch, das die Frage betroffen habe, ob Prof. Dr. F2. Kinder habe, habe der Beteiligte zu 2. bemerkt, Prof. Dr. F2. sei ohnehin nur Samenspender, die Frau habe ihn sitzen lassen. Der Beteiligte zu 2. habe darüber hinaus geäußert, „dass er auch andere Professoren, die er nicht gemocht habe, losgeworden sei“. 2. Die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. ist auch nicht unverhältnismäßig. Vornehmlich ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht angezeigt. Es handelt sich um eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung, bei der durch das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört worden ist. Vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 -; LAG L. , Urteil vom 18. April 2006 - 9 Sa 1623/05 -; LAG Hamm, Urteil vom 10. Januar 2006 - 12 SA 1603/05 -; ArbG Frankfurt, Urteil vom 10. B1. 1998 - 15 Ca 9661/97 -; ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 15. Februar 2012 - 6 Ca 3526/11 -. a) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. ist seine beleidigende Äußerung nicht in einem Personenkreis erfolgt, der sicher erwarten ließ, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus dringen und damit keine Wirkungsbreite entfalten würde. Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014- 5 Sa 55/14 -. Der Beteiligte zu 2. konnte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die beiden Zeuginnen B2. und H. , die ihm nicht näher bekannt gewesen sind und sich noch im Studierendenstatus (Zeugin H. ) bzw. im gerade erreichten Bachelorstatus (Zeugin B2. ) befunden haben und sich keineswegs mit dem Beteiligten zu 2. im Verhältnis der beruflichen Gleichrangigkeit, sondern in einem beruflichen Hierarchieverhältnis gestanden haben, seine ungewöhnliche Äußerung nicht weiter kommunizieren würden. Das gestörte Verhältnis eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters zu seinem vorgesetzten Hochschullehrer ist ein Umstand, der an der Hochschule nicht nur aus fachlicher Sicht von Interesse ist, weil es ein Spiegelbild zumindest für die persönliche und atmosphärische Qualität in dem betroffenen Institut oder gar an der Hochschule ist. Die in Rede stehende verbale Wahrnehmung ist für einen an der Hochschule Studierenden bzw. Absolventen umso mehr von Bedeutung, wenn er – wie die Zeugin B2. - beabsichtigt, weiter an der Hochschule tätig zu sein. Dass die gewonnenen Eindrücke in die Hochschule hinein kommuniziert werden, ist nach alledem nicht ungewöhnlich, im Gegenteil sogar lebensnah. b) Die Antragstellerin darf deshalb von der Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Abgesehen von dem erheblichen Gewicht der – Prof. Dr. F2. betreffenden - despektierlichen Äußerung des Beteiligten zu 2. gegenüber den Zeuginnen B2. und H. ist zu Lasten des Beteiligten zu 2. einzustellen, dass dieser sich auch bei anderer Gelegenheit abschätzend zu Prof. Dr. F2. geäußert hat und zu erwarten ist, dass er sich auch zukünftig dergestalt äußern wird. In diese Richtung zielt die bereits wiedergegebene Aussage des Zeugen E3. D. . Dass durch solche Äußerungen gegenüber in der Hochschulhierarchie untergeordneten Studierenden und Hochschulabsolventen die Autorität von Prof. Dr. F2. an der Hochschule weiter und möglicherweise vollends untergraben wird, liegt auf der Hand. Angesichts des gewichtigen Interesses der Antragstellerin an einem ungestörten Betriebsablauf sowie ihrer aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgenden Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber Prof. Dr. F2. muss das Interesse des Beteiligten zu 2. am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zurücktreten. Dabei bedenkt die Fachkammer im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch, dass der Arbeitsmarkt für Bauingenieure gegenwärtig nicht ungünstig ist. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschluss- verfahren.