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Beschluss

7 L 2905/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1230.7L2905.16.00
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Leitsätze

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8717/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung auszuführen: Die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Der Antragsteller hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Antragsgegnerin gemäß §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein ‑ rechtmäßigerweise ‑ gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor. Er ist durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. März 2016 aufgefordert worden, bis zum 31. Mai 2016 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.) führen werde und ob als Folge unkontrollierten Einnahme solcher Mittel Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Fahrzeugen infrage stellen. In dieser Anordnung ist der Antragsteller auch auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden. Bis heute hat der Antragsteller ein solches Gutachten nicht vorgelegt. Die Gutachtenanordnung ist auch rechtmäßig. Wie sich aus der Bezugnahme auf das wiederholte Führen von Fahrzeugen durch den Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ergibt, ist die Gutachtenanordnung gestützt auf §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der Antragsteller ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 14. März 2016 am 26. Juli 2004, 12. August 2014 und am 24. August 2015 im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hat. Dass die Fahruntüchtigkeit aus dem Genuss alkoholischer Getränke resultierte, ergibt sich aus der angegebenen Tatkennziffer A 12. Bei nach alledem feststehender Ungeeignetheit hat die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. In der Regel wird allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung ‑ anders als bei der bedingten Fahreignung ‑ grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 ‑ 14 K 8049/13 ‑, juris, Rn. 32 m.w.N. Nichts anderes kann auch gelten, soweit der Antragsteller vorträgt, aus gesundheitlichen Aspekten auf die Benutzung eines Fahrrades angewiesen zu sein, zumal sein Vortrag diesbezüglich auch unsubstantiiert ist. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Zwar kann die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Untersagung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑,juris/nrwe.de.