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Beschluss

7 L 2706/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1213.7L2706.16.00
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Leitsätze

Offen bleiben kann, ob trotz grundsätzlicher Bindungswirkung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bei evidenter Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids die auf diesen punktebewährten Verstoß gestützte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) unzulässig sind.

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offen bleiben kann, ob trotz grundsätzlicher Bindungswirkung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bei evidenter Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids die auf diesen punktebewährten Verstoß gestützte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) unzulässig sind. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7897/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2016 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner ist bezüglich des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt am 7. April 2016 von einem zutreffenden Punktestand von 8 Punkten nach Umrechnung bzw. nach neuem Punktesystem ausgegangen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zu Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hier der am 7. April 2016 begangene Geschwindigkeitsverstoß, ergeben hat. Im Einzelnen ist die Berechnung der Aufstellung auf Bl. 45 - 47 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ermahnung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG n.F. erfolgte mit Schreiben vom 21. Januar 2015 bei einem Punktestand von (umgerechnet) 5 Punkten, die Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG n.F. mit Schreiben vom 22. Juli 2015 bei einem Punktestand von (umgerechnet) 6 Punkten. Der Antragsteller kann auch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht mit Erfolg eine fehlerhafte Zustellung der Verwarnung geltend machen, da diese ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 23 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) wirksam am 24. Juli 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LZG NRW – i.V.m. § 180 ZPO). Ob und wann der Antragsteller von dem Verwarnungsschriftsatz tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist für die wirksame Zustellung unerheblich, da gem. § 180 S. 1 ZPO das Schriftstück mit dessen Einlegung in den Briefkasten als zugestellt gilt. Sämtliche Eintragungen, die zu 8 Punkten geführt haben, sind verwertbar. Sie sind nicht tilgungsreif und ihnen liegen bindende rechtskräftige Entscheidungen zu Grunde. Für die Tilgung sämtlicher, bis zum 1. Mai 2014 eingetragener Verstöße des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. die Tilgungsvorschrift in § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a.F.) maßgeblich, da die Verstöße nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeichert worden sind und auch nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. zu speichern wären. Für diese Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten war am maßgeblichen Tag des 7. April 2016 noch keine Tilgungsreife eingetreten, da Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. um jeweils 5 Jahre eingetreten ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Maßgeblich ist, dass die Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB (Tattag: 16. April 2011, Rechtskraft: 25. Februar 2012), die zur vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, eine grundsätzlich zehnjährigen Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2a StVG a.F. bewirkt hat. Dies führt grundsätzlich dazu, dass auch die nach der Neuerteilung bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen erst nach Ablauf von zehn Jahren getilgt werden, da erst dann i.S.d. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. für sämtliche Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Abweichend davon sieht aber § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten (mit Ausnahme von § 24a StVG) bereits nach Ablauf von fünf Jahren vor. Vor diesem Hintergrund tritt Tilgungsreife bzgl. der ältesten Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Tattag: 6. Juli 2012, Rechtskraft 9. Oktober 2012) erst zum 9. Oktober 2017, fünf Jahre nach deren Rechtskraft, ein und war mithin im für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar. Ebenso waren auch die übrigen zeitlich nach dieser Tat und bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst zeitlich danach, jeweils fünf Jahre nach Rechtskraft, eintritt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Eintragung aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes auf der BAB 3 bei L. (Tattag: 7. April 2016, Rechtskraft: 7. Juli 2016) in die Punkteberechnung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob die rechtskräftigen Entscheidungen rechtmäßig sind, findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Der Bußgeldbescheid vom 17. Juni 2016 ist rechtskräftig, da der mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 –, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 16 B 2615/04 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kammer geht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht von einer evidenten Unrichtigkeit des Bußgeldbescheides vom 17. Juni 2016 aus. Wird ‑ wie hier ‑ geltend gemacht, dass nicht der Adressat der Maßnahme, sondern ein Dritter das Fahrzeug gefahren sei und den Verstoß begangen habe, kann von einer evidenten Unrichtigkeit regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn sich bei einem Abgleich der Beweisfotos mit Vergleichsfotos der Person die fehlende Identität zweifelsfrei und unmittelbar feststellen lässt. Die Kammer vermochte jedoch nicht zweifelsfrei und unmittelbar festzustellen, dass das Beweisfoto nicht den Antragsteller zeigt. Unerheblich ist insoweit, dass anhand des Beweisfotos (Bl. 55 und 1 der Bußgeldakte, Beiakte Heft 2) und der Vergleichsfotos des Antragstellers (Bl. 22 der Beiakte Heft 2 und Führerscheinfoto auf Bl. 58 der Beiakte Heft 1) sowie des angeblichen Fahrers T. Philipps (vgl. Fotos auf Bl. 35 der Beiakte 2) nicht völlig auszuschließen ist, dass möglicherweise letzterer das Fahrzeug geführt und den Verkehrsverstoß begangen haben könnte. Eine unmittelbare und zweifelsfreie Identifizierung eines vom Antragsteller abweichenden Fahrers, auf die es vorliegend allein ankommt, ist anhand des Beweisfotos nicht möglich, zumal das Aussehen des Antragstellers und des T. Q. nicht erheblich voneinander abweicht. Die Unterschiede sind jedenfalls nicht so augenfällig, dass diese auf dem Beweisfoto, das über eine geringe Auflösung verfügt, sofort erkennbar wären. Vielmehr spricht angesichts der Gesichtszüge und -form einiges dafür, dass es sich bei dem fotografierten Fahrer tatsächlich um den Antragsteller handelt. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.