Urteil
6 K 5497/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1213.6K5497.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebaupten Grundstücks W.---straße 23 in I. (Gemarkung I. , Flur heute Flurstück ehemals Flurstück ). Das nördlich angrenzende Grundstück Gemarkung I. , Flur , heute Flurstück , ehemals Flurstück , steht im Eigentum des Vaters und Onkels des Beigeladenen. Mit der vorliegenden Klage wenden die Klägerinnen sich gegen das Bauvorhaben - Einfamilienwohnhaus nebst Doppelgarage - des Beigeladenen auf dem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze beginnenden Teilstücks „A“ des noch ungeteilten, aber bereits durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in den amtlichen Lageplan eingezeichneten Flurstücks 5. Beide Grundstücke liegenden innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan besteht für den hier interessierenden Bereich nicht. Im Jahre 1971 erweiterten die Klägerinnen mit Bauschein vom 9. Dezember 1971 einen sich rückwärtig an das - etwa 13 Meter tiefe - Hauptwohnhaus anschließenden Anbau. Dieser Anbau besteht aus zwei zueinander versetzten, rechteckigen Gebäudeteilen und weist eine Gesamtlänge von 10,95 m auf. Der Gebäudeteil, welcher der Grenze zum Grundstück W.---straße 27 am nächstgelegenen ist, hat eine Länge von 6,95 m und weist einen Grenzabstand von ca. 2,70 Metern auf. Direkt an die nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich außerdem ein Windfang mit einer Fensteröffnung in der grenzständigen Wand. Dieser Windfang taucht in den im Verwaltungsvorgang befindlichen Plänen erstmals auf einer Planzeichnung aus dem Jahr 1971 auf. Wann der Windfang errichtet wurde, geht aus den Hausakten nicht hervor. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Umbau und die Erweiterung des rückwärtigen Anbaus forderte die Beklagte unter anderem die Vorlage einer Baulast zu Lasten des Flurstücks (ehemals Flurstück ). In das Baulastverzeichnis der Beklagte wurde unter der laufenden Nummer /71 folgende Baulast eingetragen. „Als Eigentümer des Grundstückes I. , W.---straße , Gemarkung: I. , Flur , Flurstück: , erkläre ich [mich] für mich und meine Rechtsnachfolger damit einverstanden, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes W.---straße Gemarkung: I. , Flur: 5, Flurstück: 9, an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufend, sich der erforderliche Bauwich in einer Breite von 0,30 m und einer Länge von ca. 7,20 m auf mein Flurstück 28 erstreckt. Dieser Streifen wird ständig von jeder Bebauung, bis auf die nach Landesrecht im Bauwich zulässigen Vorhaben, freigehalten.“ Der Baulast wurde als Anlage ein Lageplan beigefügt. Dieser weist das zu belastende Grundstück aus, enthält aber keine Eintragungen zur konkreten Lage der Baulastfläche auf dem belasteten Grundstück. Das Flurstück Gemarkung I. , Flur 45, heute Flurstück 165, ehemals Flurstück 28, stand ausweislich des Grundbuches zum Zeitpunkt der Abgabe der Baulasterklärung am 7. Dezember 1971 zu je ein halb im Eigentum von Herrn C1. X1. und seiner Ehefrau S. X. . Unterzeichnet wurde die Baulasterklärung jedoch nur von einem Grundstückseigentümer, nämlich Herrn C. X. . Am 29. Juni 2015 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage, die die Beklagte dem Beigeladenen am 26. November 2015 antragsgemäß erteilte. Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen soll die Doppelgarage an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, wobei durch die grenzständige Garagenwand des Beigeladenen teilweise das Fenster in der grenzständigen Außenwand des klägerischen Windfangs verdeckt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Baugenehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde den Klägerinnen am 4. Dezember 2015 zugestellt. Am 21. Dezember 2015 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend, die Errichtung der Doppelgarage sei ihnen gegenüber rücksichtslos, da durch die Grenzwand der Garage ihr Fenster im Windfang zu größten Teilen zugemauert und dadurch ihr Eingangsbereich verdunkelt werde. Darüber hinaus müsse der Beigeladene die Baulast aus dem Jahre 1971 beachten. Die Klägerinnen beantragen, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. November 2015 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück „A aus 1“ aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat am 19. Oktober 2016 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war das Bauvorhaben des Beigeladenen schon zu wesentlichen Teilen verwirklicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. November 2015 ist hinsichtlich nachbarrechtlicher Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere halten das Wohnhaus und die Garage zur Grundstücksgrenze der Klägerinnen die Vorgaben des § 6 BauO NRW ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die für die südliche Gebäudeaußenwand des Wohnhauses unter Inanspruchnahme der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW mit 3 m ermittelte Abstandfläche liegt auf dem Baugrundstück selbst. Das Wohnhaus soll in einem Grenzabstand von 6,135 Metern errichtet werden, sodass selbst ohne Inanspruchnahme der Halbierungsregel die Abstandfläche der südlichen Außenwand mit 5,40 Metern erkennbar auf dem Baugrundstück selbst liegt. Bei der genehmigten Garage handelt es sich um eine sog. Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW, die eigene Abstandflächen nicht auslöst. Die Maße, die eine solche Garage einhalten muss, um die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Anspruch nehmen zu können, werden eingehalten. Hinsichtlich der Länge hält die Garage das zulässige Maß privilegierter Grenzbebauung (9 m je Nachbargrenze) ein. Die maximal zulässige Wandhöhe von 3 m wird durch die Garage der Beigeladenen sogar deutlich unterschritten. Denn ausweislich der Bauvorlagen schließt die südwestliche Wand der Garage auf einer Höhe von 92,86 üNN ab. Die für den unteren Abschluss der Wand maßgebliche abgegrabene Geländehöhe beträgt ausweislich der Ansichtszeichnung 90,31 üNN. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich damit auf 2,55 m. Der Errichtung der Garage auf der Grundstücksgrenze steht die Baulast vom 7. Dezember 1971 nicht entgegen. Die Baulast ist nicht wirksam begründet worden, weil die entsprechende Verpflichtungserklärung nicht den sich aus § 99 Abs. 1 und 2 BauO NRW 1970 ergebenden Voraussetzungen entsprach. Danach konnte ein Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Bei Miteigentum an einem Grundstück, für das eine Baulast übernommen werden soll, waren sowohl nach der damaligen Bauordnung als auch nach der aktuellen Bauordnung von allen Miteigentümern entsprechende Verpflichtungserklärungen abzugeben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 1995, -11 A 4010/92 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: August 2016, § 83 Rdnr. 52. Die demzufolge jeweils erforderlichen Erklärungen beider Grundstückseigentümer lagen nicht vor. Die Baulasterklärung wurde nur von einem der damaligen Grundstückseigentümer, Herrn C. X. unterschrieben und nicht, was erforderlich gewesen wäre, auch von der weiteren Miteigentümerin Frau S. X. . Dahingestellt bleiben kann, ob die Baulast auch aus einem weiteren Grund von Beginn an unwirksam war. Es spricht viel dafür, dass die Baulast zu unbestimmt ist. Dies ist (unter anderem) der Fall, wenn die eingetragene Baulast nicht hinreichend genau und sicher erkennen lässt, welcher Teil des Grundstücks belastet werden sollte. Vgl. zur Bestimmtheit von Baulasten: OVG NRW, Urteile vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156, und vom 23. November 1988 - 7 A 2361/86 -, nicht veröffentlicht. Dabei ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung die Belastung des betroffenen Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Dabei kann auch die gegenüber der Behörde abgegebene, auf Übernahme einer Baulast gerichtete Erklärung zu Auslegungszwecken herangezogen werden. Wird in diesem Zusammenhang auf einen Lageplan Bezug genommen, muss dieser die Lage der Baulastfläche richtig und genau, jedenfalls aber (eindeutig) bestimmbar, wiedergeben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156, und vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, juris. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Ein Lageplan, in den die zu belastende Fläche konkret eingezeichnet wurde, ist nicht zum Bestandteil der Baulast gemacht worden. Damit kann nur auf die im Text erfolgte Beschreibung der Fläche „an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufend … in einer Breite von 0,30 m und einer Länge von ca. 7,20 m“ zurückgegriffen werden. Aus dem Zusammenhang der Abgabe der Baulasterklärung ist erkennbar, dass die Baulast wegen des 1971 auf dem Grundstück der Klägerinnen genehmigten Anbaus abgegeben wurde und offensichtlich als Abstandflächenbaulast der nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück der Klägerinnen liegenden Abstandfläche der nördlichen Außenwand des Anbaus dienen sollte. Unklar bleibt indes welchem konkreten Bereich des Anbaus die Übernahme der Abstandfläche durch die Baulast zu Gute kommen sollte, da keine Maßkette der damaligen Genehmigungsunterlagen auch nur annähernd eine Länge von etwa 7,20 Meter ergibt. Offen bleiben kann ebenfalls, ob die Grenzgarage nicht auch bei unterstellter Wirksamkeit der Baulast an der Grundstücksgrenze innerhalb der Baulastfläche zulässig wäre. Entsprechend des Textes der Verpflichtungserklärung sollte der Baulaststreifen ständig von jeder Bebauung freigehalten werden, bis auf die nach Landesrecht im Bauwich zulässigen Vorhaben. Dass die streitige Garage unter Geltung der heutigen Bauordnung als privilegierte Grenzgarage ohne eigene Abstandflächen in den Abstandflächen eines anderen Gebäudes zulässig ist, wurde oben bereits ausgeführt. Ob mit der Baulasterklärung vom 7. Dezember 1971 eine Beschränkung auf die damals gültige BauO NRW von 1970 gewollt war, erscheint äußerst fraglich. Regelmäßig müssen entsprechende Einschränkungen explizit zum Ausdruck gebracht werden, um den Geltungsbereich einer möglicherweise jahrzehntelang bestehenden Baulast präzise bestimmen zu können. Aber auch diese Frage kann dahingestellt bleiben, denn auch nach der BauO NRW 1970 waren nach § 7 Grenzgaragen bis zu einer Traufhöhe von 3 Metern im Bauwich gestattungs-fähig. 2. Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegen ebenfalls nicht vor. Ausgangspunkt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens ist § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Nachbarschutz können die Klägerinnen nur bei Verletzung des im Begriff „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksicht-nahmegebots geltend machen. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, DVBl. 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Klägerinnen durch die angegriffene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Die geltend gemachte Verschattung ihres Windfanges durch ein teilweises Zumauern des in der Grenzwand befindlichen Fensters durch die genehmigte Doppelgarage, kann vorliegend nicht als schützenswerte Position in die Interessenabwägung eingestellt werden. Weder das eigentlich betroffene Fenster noch der Windfang sind genehmigt. Eine entsprechende Genehmigung findet sich weder in den Hausakten und noch wurde sie von den Klägerinnen vorgelegt. Der Windfang tritt in den Hausakten erstmals 1971 zeichnerisch in Erscheinung. Soweit die Klägerinnen darauf abstellen, dass der Windfang einschließlich Fensteröffnung zusammen mit dem Anbau durch die Baugenehmigung vom 9. Dezember 1971 genehmigt worden sei, erweist sich das als nicht zutreffend. Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen ist dort der Windfang einschließlich Fenster lediglich als Bestand dargestellt und nicht zur Genehmigung gestellt worden. Die zur Genehmigung gestellten Bereiche in Haupthaus und Anbau sind in den Bauzeichnungen deutlich in roter Farbe dargestellt, die zu beseitigenden Bauteile in gelber Farbe und der unveränderte Bestand in grauer Farbe. Das streitige Fenster in der Grenzwand des Windfanges war auch zu keinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig und damit genehmigungsfähig. In älteren Plänen aus den Jahren 1903, 1956 und 1962, andere Zeichnungen sind nicht vorhanden, finden sich keine Einzeichnungen eines Windfangs mit einer Fensteröffnung in der grenzständigen Wand. Aber schon die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von 1962 (BauO NRW 1962) regelte ebenso wie die Nachfolgeregelungen bis zur aktuellen BauO NRW, dass eine Außenwand mit geringerem Grenzabstand als 2,50 Meter als Brandwand auszubilden war (§ 32 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 1962) und in Brandwänden Öffnungen unzulässig waren (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962). Die Situation auf dem Grundstück der Klägerinnen wird sich zwar durch das Vorhaben des Beigeladenen ein Stück weit verschlechtern. Insbesondere wird es auf dem klägerischen Grundstück durch die grenzständige Garage des Beigeladenen im Bereich der nördlichen Außenwand des Haupthauses, worauf die Klägerinnen auch zu Recht hingewiesen haben, zu einer gewissen Verdunkelung ihrer Fenster im Erdgeschoss führen. Aufgrund der gegebenen Situation führen diese Nachteile gleichwohl nicht dazu, dass das Vorhaben des Beigeladenen als rücksichtlos im Rechtssinne anzusehen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass sich mit der Bebauung lediglich dasjenige realisiert, was als latente Vorbelastung in der Situation bereits rechtlich vorgegeben war. Das eigene straßennahe Haupthaus der Klägerinnen hält die Abstandflächen seinerseits nicht ein, denn es weist nur einen geringen Grenzabstand von 1,5 bis zu 2 Metern auf. Weitere Gesichtspunkte, die auf Seiten der Klägerinnen in die Interessenabwägung einzustellen wären, sind weder von diesen geltend gemacht worden, noch sonst erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.