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Urteil

6a K 5640/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1202.6A.K5640.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 7. Mai 1988 geborene Kläger zu 1. und die am 12. Oktober 1991 geborene Klägerin zu 2. reisten nach eigenen Angaben im Oktober 2012 von Armenien aus nach Polen und von dort aus im Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die am 9. Januar 2013 in Berlin geborenen Klägerin zu 3. ist ihre gemeinsame Tochter. Die Kläger stellten am 7. Juni 2013 Asylanträge. Zur Begründung der Asylanträge gab der Kläger zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Juni 2013 im Wesentlichen an, er habe die Klägerin zu 2. im Oktober 2012 geheiratet. Es habe aber niemand gewusst, dass sie zusammen gewesen seien, weil sie noch bei ihrer Familie gewohnt habe und er bei seiner. Er sei von 2008 bis 2010 im armenischen Seminar in Jerusalem gewesen. Von März bis Oktober 2011 sei er Diakon an der Heilig Maria Kirche in Jerusalem und danach bis zur Ausreise aus Armenien Diakon der Maria Kirche in Schaumyan im Kreis Etschmiadzin gewesen. Am 16. Oktober 2012 seien sie aus Armenien ausgereist und über Frankreich und Polen, wo sie zwei Monate verbracht hätten, am 1. oder 2. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im armenischen Seminar in Jerusalem habe er Kontakt zu vielen armenischen Politikern gehabt und viele Gespräche mit ihnen geführt. Vorher sei ihm nicht klar gewesen, wie gleichgültig sie gegenüber ihrem Land seien. Es werde im Ausland immer so dargestellt, als gebe es den Präsidenten und die Opposition, tatsächlich kontrolliere der Präsident die Regierung und die Opposition. Die einfachen Leute würden einfach angelogen. Während seines Aufenthalts in Jerusalem habe er ein Buch über die politischen Verhältnisse in Armenien geschrieben, aber das Skript sei aus seinem Zimmer entwendet worden. Er sei dann noch etwa ein Jahr als Diakon in Jerusalem gewesen und dann nach Armenien zurückgekehrt. Er habe noch Manuskripte mit Zusammenfassungen an einem anderen Ort in seinem Zimmer gehabt, so dass er alles habe rekapitulieren können, als er wieder in Armenien gewesen sei. Er habe versucht, das Buch, das er verfasst habe, zu veröffentlichen, und einen Verleger zu finden, sei aber überall abgewiesen worden, nachdem Einsicht in das Buch genommen worden sei. Er habe auch mit vielen Leuten über seine Ansichten und über die Situation in Armenien gesprochen, auch mit Journalisten, Anwälten und Geistlichen, und er habe den einen oder anderen Artikel geschrieben und so seine Ansichten verbreitet. In Armenien erfolgten Drohungen von staatlicher Seite zunächst indirekt über Verwandte, indem es heiße, man hätte dort jemanden, der sich einmal zurückhalten solle. So sei es auch bei ihm gewesen. Weil er nicht aufgehört habe, seien die Drohungen intensiver geworden und zu ihm nach Hause gelangt in Form von Drohanrufen. Er habe die Drohanrufe aufgenommen und sei damit zur Polizei in Etschmiadzin gegangen, dort sei er mit den Worten aus der Wache geworfen worden, er sei Geistlicher, er solle kein Unheil über die Leute bringen. Ein Onkel von ihm, der bei der Polizei arbeite, habe gesagt, die Drohungen seien ernst zu nehmen. Seine Frau und sein Vater seien auf offener Straße angesprochen worden. Er selbst sei einmal von Männern verprügelt worden. Sie seien zwischen dem 13. und 20. Januar zu ihnen nach Hause gekommen, als er krank gewesen sei. Sie hätten mit ihm gesprochen und er sei schon nach einem Schlag am Boden gewesen, habe einen Nervenzusammenbruch bekommen und ins Krankenhaus gemusst. Er denke, die seien von der Regierung und der Opposition gewesen. Es seien auch Männer nach Hause gekommen, hätten ihn vor die Tür gebeten und ihm gesagt, er solle mit all dem aufhören und vor allen Dingen die Finger von dem Buch lassen. Das habe er aber nicht gewollt. Sein Vater hätte schließlich das Buch sogar verbrannt, um Ruhe zu haben. Er, der Kläger zu 1., kenne aber den Inhalt des Buches und werde hier versuchen, alles noch einmal zu schreiben. Er habe Verbindungen zur Daschnaktutjun-Partei gehabt, ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Als Politiker der Regierung und der Opposition Etschmiadzin besucht hätten, habe er eine Gegendemonstration mit organisiert. Damals habe man ihn auch gegen die Lendenwirbelsäule getreten, als er am Boden gelegen habe, und ihn dort verletzt. Er habe in Armenien auch keine Arbeit bekommen. Sein Bruder habe seine Arbeit verloren und sei nach Russland gegangen. Sein Vater habe auch keine Arbeit bekommen und seine Mutter sei an Diabetes und Herzproblemen erkrankt. Er habe verstanden, dass er die Ursache für alle diese Probleme sei. Es habe schließlich keine andere Möglichkeit mehr gegeben als das Land zu verlassen. Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an, zum einen sei die wirtschaftliche Lage äußerst schlecht gewesen, da niemand in der Familie Arbeit gehabt habe und die Eltern ihres Ehemannes und der Großvater krank gewesen seien. Zum anderen sei Grund für die Ausreise die politische Verfolgung ihres Ehemannes gewesen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden und habe sogar schon unter Neurosen gelitten. Ihr Ehemann habe ein Buch veröffentlichen wollen, das aber nicht verlegt worden sei. Es sei ein großer Schock für ihn gewesen, dass sein Vater das Buch verbrannt habe. Er habe gesagt, er wolle das Buch in Deutschland noch einmal schreiben. Er sei auch schon einmal zusammengeschlagen worden. Von den Problemen ihres Ehemannes wegen dessen politischer Aktivitäten habe sie aber nicht alles mitgekommen, da sie sich bei ihren Eltern aufgehalten habe. Er würde in Armenien bestimmt wieder verfolgt. Außerdem hätten sie dort kein Haus mehr. Sie hätten Drohanrufe erhalten, er solle aufhören zu schreiben, solch ein Buch bräuchte niemand. Sie selbst sei nicht bedroht worden, das hätte sich auf ihren Ehemann bezogen. Durch Bescheid vom 25. November 2014 (Az.: 5703752-422) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Die Kläger haben rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nehmen. Zudem machen sie in Bezug auf den Kläger zu 1. ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis geltend. In diesem Zusammenhang legen sie eine ärztliche Bescheinigung des Marienhospitals Marl vom 14. Januar 2015, eine Bescheinigung der LWL-Klinik I. vom 28. April 2015 sowie eine undatierte Bescheinigung des St. Alexius/ St. Josef-Krankenhauses O. vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 50, 51, 57 bis 60 sowie Blatt 64 und 65 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger Gelegenheit erhalten, ausführlich weiter zu ihrem Klagebegehren vorzutragen. Sie haben eine Vielzahl weiterer Unterlagen und ärztlicher Bescheinigungen vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armenien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2016 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.:) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. November 2014 ist auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 25. November 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht bereits in seinem ablehnenden Beschluss vom 14. Oktober 2016 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger ausgeführt: „Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg geboten. Das Gericht nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kläger sind den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Die Kläger haben eine ihnen drohende politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sind bereits keine sie selbst betreffenden Umstände vorgetragen. Aber auch das Vorbringen des Klägers zu 1. rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6a L 1814/14.A -, www.nrwe.de. Vorliegend haben die Kläger eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. zu ihrer "Verfolgungsgeschichte" im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt weisen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Diese bestehen sowohl zwischen den Angaben des Klägers zu 1. und denjenigen der Klägerin zu 2. als auch innerhalb der Angaben der beiden Kläger. So hat etwa der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, die Klägerin zu 2. sei seinetwegen auf offener Straße im Sinne einer Drohung angesprochen worden. Die Klägerin zu 2. hingegen hat – was aber wohl zu erwarten gewesen wäre – einen solchen Vorfall mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr hat sie vorgetragen, sie habe von den Problemen ihres Mannes wegen dessen Aktivitäten nicht alles mitbekommen, weil sie sich bei ihren Eltern aufgehalten habe. Es erschließt sich auch nicht, wie es sein kann, dass die Klägerin zu 2., so der Kläger zu 1., auf offener Straße auf ihn angesprochen worden sein soll und zugleich – wie der Kläger zu 1. ebenfalls vorgetragen hat – bis nach ihrer Hochzeit im Oktober 2012 niemand gewusst haben soll, dass er und die Klägerin zu 2. überhaupt ein Paar waren. Ausweislich der Angaben der Kläger zu 1. und zu 2. erfolgte die Ausreise aus ihrem Heimatland zudem nur kurze Zeit nach ihrer Hochzeit. Unplausibel ist auch das Vorbringen der Klägerin zu 2., man habe in Armenien eine Fehldiagnose betreffen ihr Kind gestellt, die erst in Deutschland berichtigt worden sei. Ausweislich der im von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopie der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft betreffend die Klägerin zu 3. durch den Kläger zu 1. ist die Klägerin zu 3. erst nach der Einreise der Kläger zu 1. und zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland in Berlin geboren worden. Darüber ist das Vorbringen des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal durch eher detailarme Schilderungen gekennzeichnet. Dies gilt zum einen im Hinblick auf sein Vorbringen im Hinblick auf die Bedrohungen wegen des Buches über die politischen Verhältnisse in Armenien, das er verfasst habe, aber nicht habe veröffentlichen können, und das sein Vater zerstört habe. Auch das Vorbringen, er habe den einen oder anderen Artikel geschrieben und er habe seine Ansichten verbreitet, bleibt unkonkret. So schildert der Kläger zu 1. weder, um welche Art von Artikel es sich gehandelt haben soll, noch, ob und wo diese Artikel veröffentlicht wurden. Im Zusammenhang mit seinem von ihm behaupteten politischen Engagement gibt er lediglich an, er habe Verbindungen zur Partei Daschnaktutjun und dass er einmal eine Demonstration mitorganisiert habe, bei der er geschlagen und getreten worden sei. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht eine politische Verfolgung der Kläger nicht festzustellen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert aller Voraussicht nach bereits daran, dass die Kläger auf dem Landweg aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, bestehen ebenfalls nicht. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei der mit ärztlicher Bescheinigung des Marienhospitals N. vom 14. Januar 2015 geltend gemachten Suizidalität des Klägers zu 1. schließlich handelt es sich um ein im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähiges inländisches Abschiebungshindernis.“ Hieran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Würdigung des Inhalts der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, insbesondere das Vorbringen des Klägers zu 1., ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfrage und Hinweise des Gerichts kein konkretes und in sich schlüssiges Geschehen vorgetragen, das die Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland nachvollziehbar zu erklären geeignet sein könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1. über einen längeren Zeitraum keine Antwort der Schriftstellervereinigung im Hinblick auf das von ihm vorgelegte Buch erhalten hat, scheidet bereits mangels erkennbarer Verfolgungshandlung als Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung aus. Weiter hat der Kläger zu 1. erst auf mehrfache eindringliche Nachfrage des Gerichts überhaupt konkrete Ereignisse benannt, bei denen er geschlagen worden sein will. Dies soll sich im Februar, März und im Sommer 2012 zugetragen haben. Die diesbezüglichen Schilderungen sind allerdings trotz Nachfrage des Gerichts äußerst detailarm und vage geblieben. Außer bei dem Vorfall im Februar 2012, bei dem er von den „Jungs von General Manvel“ geschlagen worden sein will, bleibt zudem unklar, um wen es sich bei den „Verfolgern“ des Klägers zu 1. überhaupt gehandelt haben soll. Dass es sich bei den vorgenannten Vorfällen um gezielte, dem armenischen Staat zurechenbare gegen den Kläger gerichtete Verfolgungshandlungen gehandelt hat, vermag das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nicht festzustellen, zumal auch der Hintergrund der vom Kläger zu 1. so bezeichneten „Schlägereien“ und auch die Rolle, die die „Gruppierung“ des Klägers zu 1. dabei gespielt haben mag, unklar geblieben sind. Der Kläger zu 1. hat zudem nicht dargelegt, wofür er und sein Mitautor überhaupt gekämpft haben wollen und worin seine bzw. ihre Ideologie besteht. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen nur der Kläger zu 1. verfolgt worden sein soll, während sein Coautor, der als Geistlicher in Armenien tätig sein soll und der nach Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch an Aktionen der Gruppe des Klägers zu 1. beteiligt gewesen sein soll, offenbar von Repressalien unbehelligt geblieben ist. Die Erklärung des Klägers zu 1., sein Coautor leide unter einer extrem seltenen Erkrankung, es mache keinen Sinn, so etwas bei ihm zu machen, vermag dies nicht zu erklären, zumal die Erkrankung den Coautor des Buches offenbar nicht von der Teilnahme an verschiedenen Aktionen abgehalten hat. Ungeachtet dessen glaubt das Gericht dem Kläger zu 1. nicht, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Dabei mag der Kläger möglicherweise anlässlich politisch motivierter Aktivitäten wie etwa Demonstrationen in Konflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen mit den armenischen Polizeibehörden oder Anhängern politischer Parteien oder einzelner Politiker geraten sein. Dass der Kläger indes darüber hinaus in einer dem armenischen Staat zurechenbaren Weise politisch verfolgt worden ist und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, glaubt das Gericht nicht. Der Vortrag des Klägers enthält eine Vielzahl von eklatanten Widersprüchen, für die es keine schlüssige Erklärung gibt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. von seinen Angaben in der persönlichen Anhörung bei Bundesamt wesentlich abweichende Geschehnisse geschildert, um die Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland zu begründen. So hat er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, er werde im Wesentlichen wegen seines Buches und seiner offen verbreiteten Ansichten verfolgt, die der Kläger zu 1. indes nicht konkret erläutert hat. Er sei deswegen einmal zu Hause verprügelt worden, seine Frau, die Klägerin zu 2., und sein Vater seien wegen ihm bedroht worden. Sein Vater habe schließlich das Buch, das er im Übrigen nicht habe veröffentlichen können, zerstört. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung berichtet, er habe das Buch in Jerusalem zusammen mit einem Studienkollegen namens Vartan I1. verfasst. Dass das Buch zu irgendeinem Zeitpunkt entwendet oder zerstört wurde, hat der Kläger zu 1. hingegen in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Vielmehr hat er angegeben, dass sie alle Originale dem Schriftstellerverein zur Prüfung vorgelegt hätten, was in Armenien vor Veröffentlichung eines Buches erforderlich sei. Von diesem hätten sie aber weder das Buch zurückerhalten noch eine Antwort erhalten, dass das Buch veröffentlicht werden dürfe. Die erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts vorgebrachte Erklärung, es seien lediglich Vorexemplare des Buches, also Vorgeschriebenes, verbrannt, deshalb habe er das in seiner Anhörung erwähnt, überzeugt das Gericht nicht. In dem Buch des Klägers zu 1. soll es zudem um politische Richtungen in Armenien gegangen sein, wobei das Buch offenbar Heldenbeschreibungen enthalten haben soll. Insgesamt hätten sie die Probleme, wegen derer sie gekämpft hätten, dokumentieren wollen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, im Vorfeld der Veröffentlichung des Buches in Armenien hätten er und sein Coautor zunächst ihre Ideologie verbreiten wollen, um den Absatz des Buches zu steigern. Dadurch seien sie für verschiedene Leute zur Zielscheibe geworden. Auch hiervon war in der Anhörung beim Bundesamt nicht die Rede. Zudem will der Kläger mit anderen vertrauenswürdigen Leuten nun eine eigene „Gruppe“ gegründet haben, mit denen er gegen die „Jungs von General Manvel“, mit dem der Kläger zu 1. Probleme gehabt haben will, gekämpft haben will. Die Frage, aus welchem Grund die Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung derart von seinen Angaben bei der Anhörung abweichen, vermochte er nicht plausibel zu erklären. Wenn es dem Kläger zu 1., wie er angegeben hat, dabei um die Sicherheit von noch in Armenien lebenden Personen gegangen wäre, wäre zum einen zu erwarten gewesen, dass er – wie er es in der mündlichen Verhandlung weit überwiegend getan hat – bei seinen Schilderungen vermieden hätte, die Namen möglicherweise gefährdeter Personen zu nennen oder dass er sich erkundigt hätte, ob das Bundesamt den Schutz dieser Personen garantieren könnte. Aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 AsylG. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich führen die beiden weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht dazu, dass zu Gunsten des Klägers zu 1. ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot festzustellen wäre. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht wegen einer Erkrankung, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 u.a. –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 – 6a K 5088/14.A –, juris, Beschluss vom 2. März 2016 – 6a L 468/16.A –; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Gemessen daran ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle der Kläger nicht festzustellen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers zu 1. genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der LWL-Klinik I. vom 28. April 2015 und vom 28. Januar 2016 sowie die Bescheinigungen des St. Alexius/ St. Josef-Krankenhauses O. (eine davon undatiert, eine vom 21. November 2016) den aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht. Die drei erstgenannten Bescheinigungen lassen nicht erkennen, ob und inwieweit der Kläger zu 1. derzeit behandlungsbedürftig ist. Namentlich ob und auf welche Medikamente der Kläger derzeit angewiesen ist, ist diesen Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Welche Medikamente der Kläger zu 1. benötigt, geht auch aus der Bescheinigung des St. Alexius/ St. Josef-Krankenhauses O. vom 21. November 2016 nicht hervor. Jedenfalls aber sind psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen – an denen der Kläger ausweislich der vorgelegten Atteste leidet – ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2016. Der Kläger zu 1. ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in seinem Heimatland auch bereits längerfristig wegen seiner psychischen Erkrankung behandelt worden, wenn dies in seinen Augen auch eine falsche Behandlung gewesen sein mag. Dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland keinen Zugang zu der für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.