Beschluss
12 L 2395/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1202.12L2395.16.00
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Leitsätze
Die Einräumung und die Entziehung eines Telearbeitsplatzes gegenüber einem Beamten ist - ungeachtet der § 15, 16 BGleiG - unterhalb der Ebene der Umsetzung anzusiedeln und steht im Ermessen des Dienstherrn.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einräumung und die Entziehung eines Telearbeitsplatzes gegenüber einem Beamten ist - ungeachtet der § 15, 16 BGleiG - unterhalb der Ebene der Umsetzung anzusiedeln und steht im Ermessen des Dienstherrn. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den bestehenden Telearbeitsplatz des Antragstellers vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erhalten, um auf diesem weiterhin seine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VWGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294ZPO). Der Antragsteller hat aber weder einen Anordnungsgrund (a.) noch einen Anordnungsanspruch (b.) glaubhaft gemacht. a. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes setzt die Darlegung voraus, dass dem Antragsteller Nachteile drohen, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nicht das gewähren darf, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Indem § 123 Abs. 1 VwGO vorschreibt, dass das Gericht eine „einstweilige" Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen" Zustands treffen kann, verbietet sich regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies bedeutet, dass das Gericht dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Ausnahmsweise ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, dann die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Februar 2000– 5 B 171/99 –, juris. Das Begehren des Antragstellers, die vorläufige Erhaltung des ihm bislang eingeräumten Telearbeitsplatzes, ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Soweit und solange der Antragsteller auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung seine dienstliche Tätigkeit in der Form von Telearbeit ausüben würde, wäre der im Hauptsacheverfahren zu prüfende Anspruch – wenn auch zeitlich beschränkt – erfüllt. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig ist, sind nicht gegeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne die begehrte vorläufige Regelung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Diesbezüglich hat der am 00.00.0000 geborene Antragsteller vorgetragen, er habe sein Privatleben (Familie, Hobbys etc.) den Gegebenheiten angepasst. Diese Basis werde ihm durch den Widerruf des alternierenden Arbeitsplatzes wenige Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand genommen. Ihm seien die täglichen Fahrtzeiten von drei Stunden zur Dienststelle in E. von seinem Wohnort in H. aus nicht zuzumuten. Der Vortrag des Antragstellers, er habe sein Privatleben den Gegebenheiten angepasst, ist zu pauschal, um daraus einen ihm schlechthin unzumutbaren Nachteil abzuleiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller – auch wenn ihm bereits seit 2002 die Möglichkeit des Telearbeitsplatzes eingeräumt worden ist – nicht davon ausgehen konnte, dass sich daran bis zum Eintritt in den Ruhestand nichts ändern werde. Vielmehr sieht – auch – die letzte mit dem Dienstherrn geschlossene Vereinbarung über die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes vom November 2013 in § 10 Nr. 1 vor, dass die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Angesichts dessen war die Einräumung der Telearbeitsmöglichkeit von vornherein mit der Option der jederzeitigen kurzfristigen Beendigung belastet, so dass es dem Antragsteller oblegen hätte, sein Privatleben unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit einzurichten. Im Übrigen steht das Erreichen der Regelaltersgrenze des 1958 geborenen Antragstellers nicht unmittelbar an. Dass der Antragsteller bei einer täglichen Präsenzpflicht an seinem dienstlichen Wohnsitz in E. Fahrtzeiten in erheblichem Umfang aufwenden muss, stellt gleichfalls keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil im oben genannten Sinne dar. Als Bundesbeamter muss der Antragsteller grundsätzlich damit rechnen, im gesamten Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Dass in diesem Zusammenhang anzuerkennende Gründe vorliegen, die es ihm unmöglich machen, ggf. wöchentlich zu pendeln oder seinen privaten Wohnsitz so zu verlegen, dass täglich weniger zeitaufwendige Fahrtzeiten anfallen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. b. Es spricht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Der Antragsteller hat nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Verlängerung der Vereinbarung über die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes über den 31. Dezember 2016 hinaus. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung von Möglichkeiten der Telearbeit existiert außerhalb der hier offensichtlich nicht einschlägigen und glaubhaft gemachten Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes - §§ 15, 16 BGleiG – nicht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu dem von diesen Regelungen begünstigten Personenkreis - Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben – gehört. Auch aus der individuell zwischen ihm und der E1. U. B. geschlossenen Vereinbarung vom November 2013 kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beibehaltung des Telearbeitsplatzes nicht hergeleitet werden. Diese Vereinbarung sieht in § 10 Nr. 1 vor, dass die Gestattung, die geschuldete Dienstleistung an einem häuslichen Arbeitsplatz zu erbringen, ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende widerrufen werden kann. Entsprechend ist der Dienstherr hier vorgegangen; die vereinbarte Widerrufsfrist ist eingehalten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachte Vertrauensschutz greift nicht. Er musste sich aufgrund der auch von ihm akzeptierten Vereinbarung darauf einstellen, dass der alternierende Telearbeitsplatz ihm innerhalb der vereinbarten Frist wieder entzogen wird. Auch eine Fürsorgepflichtverletzung mit der Folge der Beibehaltung des Telearbeitsplatzes kann in dem Widerruf – auch angesichts des Alters des Antragstellers und der Fahrtzeiten – darin nicht gesehen werden. Grundsätzlich ist ein Beamter bis zur Versetzung in den Ruhestand gehalten, seine Dienstpflichten am vorgegebenen Dienstort zu erfüllen und – als Bundesbeamter – dem Dienstherrn auch im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung zu stehen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2016 – 12 Sa 505/14 – verweist, so ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Die dort aufgestellten Grundsätze sind schon allein deshalb nicht auf den Antragsteller übertragbar, weil er als Beamter – anders als Tarif- und sonstige Beschäftigte – nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin steht. Die Rechte und Pflichten eines Beamten richten sich allein nach beamtenrechtlichen Regelungen. Selbst wenn dem Ergebnis des Landesarbeitsgerichts folgend eine Unwirksamkeit der Vereinbarung angenommen würde, könnte der Antragsteller daraus keinen Anspruch auf die Beibehaltung des Telearbeitsplatzes ableiten, da dieser Anspruch aus den beamtenrechtlichen Regelungen gerade nicht herzuleiten ist. Wertet man den Widerspruch des Antragstellers vom 06. Oktober 2016 gegen den Widerruf vom 05. September 2016 als Antrag auf Verlängerung des Telearbeitsplatzes, so folgt auch daraus keine für den Antragsteller günstigere Rechtsfolge. Der vom Antragsteller angeführte Branchentarifvertrag für mobiles Arbeiten – sofern er überhaupt auf den Antragsteller als Beamten Anwendung findet – sowie die Praxis bei der Gewährung von Telearbeitsmöglichkeiten für neu eingestellte (Tarif-)Beschäftigte vermögen einen Verlängerungsanspruch nicht zu tragen. Der Antragsteller hat insoweit lediglich – auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG – einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren. Ausweislich der Antragserwiderung ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der Arbeitseinheit des Antragstellers die dienstlichen Bedürfnisse einer weiteren Gewährung von Telearbeit – auch für die sonstigen Beschäftigten – entgegenstehen. Diese Wertung hält sich ersichtlich in dem der Antragsgegnerin zuzubilligendem Organisationsermessen und ist nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Gewährung eines Telearbeitsplatzes ist vor diesem Hintergrund fernliegend. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers(12 K 6716/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. September 2016 anzuordnen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt hier allein im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Der angegriffenen Maßnahme – der Widerruf vom 05. September 2016 - kommt als innerorganisatorische Weisung noch unterhalb der Schwelle einer Umsetzung keine Außenwirkung zu, so dass sie nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1VwVfG anzusehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 VwGO. Da der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war von einer Reduzierung des Regelstreitwerts abzusehen.