Leitsatz: 1. Entschließt sich der Dienstherr beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten dienstlichen Beurteilungen, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung des Bewerbers mit dem niedrigeren Statusamt um eine volle Notenstufe abzusenken, muss sich dies - im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen - ebenfalls bei den Einzelfeststellungen widerspiegeln. 2. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei einer zu Lasten eines freigestellten Personalratsmitglieds getroffenen Auswahlentscheidung. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung 50, Soziale Hilfen“ (Besoldungsgruppe A 13 LBesG NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 14.459,20 € festgesetzt. Gründe: Der in der Antragsschrift vom 30. August 2016 enthaltene und dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht. I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (dazu 1.) und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig. Sie verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrenten-streitigkeiten folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 18 f. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen. Das heißt, er muss (im Wege einer näheren „Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (beziehungsweise auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Erst wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in dem zuvor dargestellten Sinne kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind – vor der Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch älteren Beurteilungen – namentlich solchen im derzeit innegehabten Amt – vergleichend mit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris Rn. 22. Die Entscheidung des Dienstherrn, im Rahmen der „Ausschärfung“ bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2016 – 6 B 464/16 –, juris Rn. 5 m. w. N. Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin unter Verkennung allgemein gültiger Wertmaßstäbe und damit in rechtsfehlerhafter Weise zu der Annahme gelangt, der Beigeladene sei für den fraglichen Dienstposten besser geeignet. Sie hat dabei in dem Besetzungsvermerk vom 8. Juli 2016 ausgeführt, dass der Beigeladene (Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW) im Vergleich zu dem Antragsteller (Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW) ein niedrigeres Statusamt bekleide. In einer solchen Konstellation seien die Beurteilungen dann vergleichbar, wenn der Bewerber des niedrigeren Statusamtes eine Beurteilung erhalte, die mindestens eine volle Notenstufe über der Beurteilung des Bewerbers mit dem höheren Statusamt liege. Von einer solchen Vergleichbarkeit sei hier auszugehen, da der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2015 das Gesamturteil „5 Punkte“ zuerkannt bekommen habe, während der Antragsteller im Rahmen der fiktiven Fortschreibung vom 28. Juni 2016 im Gesamtergebnis mit „4 Punkten“ beurteilt worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Hilfskriterien (allgemeines Dienstalter, Berufserfahrung, Lebensalter und soziale Gesichtspunkte) sei erkennbar, dass beide Bewerber hinsichtlich ihrer Leistung nur unwesentlich von einander abwichen. Der Beigeladene sei in den einzelnen Kriterien in der Leistungsbeurteilung überwiegend besser beurteilt. Während der Antragsteller hier durchgängig mit „4 Punkten“ beurteilt sei, habe der Beigeladene in den Einzelkriterien viermal „5 Punkte“ und zweimal „4 Punkte“ erhalten. Auch bei detaillierter Betrachtung der Befähigungsbeurteilung sei der Beigeladene unter Berücksichtigung der unter „sonstige Anforderungen“ in der Stellenausschreibung beschriebenen Punkte „Kommunikationsfähigkeit“, „gewissenhaftes und genaues Arbeiten unter Termindruck“, „Belastbarkeit“ sowie „Verhandlungsgeschick“ besser beurteilt als der Antragsteller. So habe der Beigeladene in den Befähigungsmerkmalen „geistige Beweglichkeit“, „Ausdruck mündlich“, „Verhandlungsgeschick“ und „Belastbarkeit“ den Ausprägungsgrad „E“ (= besonders stark ausgeprägt) zuerkannt bekommen. Demgegenüber habe der Antragsteller in diesen Befähigungsmerkmalen durchgängig lediglich den Ausprägungsgrad „D“ (= stärker ausgeprägt) erhalten. Des Weiteren werde zur Entscheidungsfindung auch auf die Note der Laufbahnprüfung hingewiesen, die der Beigeladene mit der Note befriedigend, Punktwert 9,0 und damit besser als der Antragsteller (ausreichend, Punktwert 3,77) absolviert habe. Nach Auswertung der Beurteilungen und unter Hinzuziehung der Hilfskriterien spreche der hierbei gewonnene Eindruck für eine (wenn auch nur unwesentlich) bessere Eignung des Beigeladenen. Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob dem Beigeladenen aus der Sicht der Antragsgegnerin bereits nach inhaltlicher Ausschöpfung der Beurteilungen ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zukommt oder erst die Anwendung von Hilfskriterien den Ausschlag zugunsten des Beigeladenen gegeben hat. Während für die erste Variante die in Ziffer 5. des Auswahlvermerks vom 8. Juli 2016 enthaltenen Ausführungen sprechen, deutet die Formulierung in Ziffer 8. des Auswahlvermerks „… unter Hinzuziehung der Hilfskriterien …“ in Richtung der zweiten Variante. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Auswahlentscheidung unter beiden Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. a. Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Beigeladene in Anwendung eines Hilfskriteriums ausgewählt wurde. In diesem Fall ist die dargestellte Vorgehensweise der Antragsgegnerin bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie vor der Anwendung von (nicht leistungsbezogenen) Hilfskriterien die Berücksichtigung weiterer unmittelbar leistungsbezogener Kriterien, namentlich der jeweiligen Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, vollständig unterlassen hat. Zudem geht aus dem Auswahlvermerk nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, welchem bzw. welchen konkreten Hilfskriterien die ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll, weshalb eine gerichtliche Nachprüfung der Sachgerechtigkeit insoweit nicht möglich ist. Auch aus diesem Grund ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. b. Sollte der von der Antragsgegnerin in dem Auswahlvermerk festgestellte Eignungsvorsprung zugunsten des Beigeladenen allein auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen beruhen, liegt dieser Annahme ein fehlerhafter wertender Vergleich der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen mit dem Fortschreibungsvermerk des Antragstellers vom 28. Juni 2016 zu Grunde. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zunächst die Qualifikation der beiden Bewerter mit Blick auf die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen als gleichgewichtig angesehen hat. Denn beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Beurteilungen ist davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, a. a. O. Rn. 26. Die vorstehenden Erwägungen gelten allerdings nicht nur beim wertenden Vergleich der Gesamturteile, sondern müssen auch bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen beachtet werden. Auch wenn das Gesamturteil einen Akt wertender Erkenntnis darstellt und daher nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten aus den einzelnen Leistungsmerkmalen gebildet werden darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 39, ist Bezugspunkt auch der Einzelfeststellungen das jeweilige Statusamt des Beurteilten. Entschließt sich der Dienstherr beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Beurteilungen, das Gesamtergebnis der Beurteilung des Bewerbers mit dem niedrigeren Statusamt um eine volle Notenstufe abzusenken, muss sich dies – im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen – ebenfalls bei den Einzelfeststellungen widerspiegeln. Der Dienstherr darf daher seiner Einschätzung eines Qualifikationsvorsprungs nicht ohne Weiteres die im niedrigeren Statusamt zuerkannten Einzelnoten bzw. Ausprägungsgrade schlicht numerisch zu Grunde legen, sondern ist auch insoweit gehalten, eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Letzteres hat die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 8. Juli 2016 gänzlich unterlassen und ohne Begründung auf die dem Beigeladenen tatsächlich (im niedrigeren Statusamt) zuerkannten Einzelnoten bzw. Ausprägungsgrade abgestellt und Sie schlicht numerisch in Beziehung zu denen des Antragstellers gesetzt und daraus einen Vorsprung des Beigeladenen hergeleitet. An dem vorstehenden Versäumnis einer wertenden Betrachtung vermag auch der Einwand der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, der Dienstherr sei bei einem Vergleich dienstlicher Beurteilungen von Bewerbern unterschiedlicher Statusämter nicht verpflichtet, schematisch und pauschal alle Einzelmerkmale der Beurteilung des Bewerbers mit dem niedrigen Statusamt um einen Punkt abzusenken, nichts zu ändern. Diese Rechtsauffassung entspricht im Gegenteil – soweit ersichtlich – der einhelligen Rechtsprechung. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 11. Entgegen der (nicht mit Rechtsprechungsnachweisen belegten) Ansicht des Antragstellers geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht davon aus, dass die Note im niedrigeren statusrechtlichen Amt zwingend und ohne Ausnahme um eine Note abgesenkt werden muss. Es geht vielmehr – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht – von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris Rn. 13 m. w. N. Dementsprechend ist es unbeanstandet geblieben, wenn der Dienstherr die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichgestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, a. a. O. Rn. 26. Daher ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin in dem Auswahlvermerk vom 8. Juli 2016 nicht schon deswegen zu beanstanden, weil sie nicht alle Einzelfeststellungen um einen Punkt abgesenkt hat. Die Fehlerhaftigkeit liegt vielmehr in dem Umstand begründet, dass sie einen wertenden Vergleich der auf unterschiedlichen Statusämtern bezogenen Einzelfeststellungen erst gar nicht erwogen hat, sondern bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen in Bezug auf den Beigeladenen ohne weitere Begründung/Gewichtung von den (im niedrigeren Statusamt) tatsächlich zuerkannten Einzelnoten bzw. Ausprägungsgraden ausgegangen ist. Angesichts der aufgezeigten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob diese auch deswegen rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin eine dienstpostenbezogene und keine auf das zu vergebende Statusamt bezogene Ausschärfung vorgenommen hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 6 B 1092/16 –, juris Rn. 6 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ebenso bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte fiktive Fortschreibung des Antragstellers vom 28. Juni 2016 aufgrund der von ihm gerügten Mängel rechtswidrig ist. 2. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Entscheidung erscheint möglich. Ist die getroffene Auswahlentscheidung – wie hier – fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Es kann hier nicht im vorstehenden Sinne ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem erneuten, die Vergabe des streitigen Dienstpostens betreffenden Auswahlverfahren erfolgreich sein wird. In diesem Zusammenhang kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Vorsprung des Beigeladenen ergebe sich – bei einem unterstellten Gleichstand des Antragstellers mit dem Beigeladenen nach erfolgter Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen – aus der Note der Laufbahnprüfung. Zunächst vernachlässigt ein solcher Vortrag, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene über Vorbeurteilungen im jeweils derzeit innegehaltenen Statusamt verfügen, deren Aussagen die Antragsgegnerin bei einem angenommenen Gleichstand vor einem Rückgriff auf die Note der Laufbahnprüfung zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus liegt die Laufbahnprüfung bei dem Antragsteller mehr als 30 Jahre und bei dem Beigeladenen mehr als 20 Jahre zurück, so dass deren Ergebnisse keine relevante Aussagekraft im Hinblick auf die aktuelle Eignungsprognose mehr besitzen dürften. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 CE 12.1214 –, juris Rn. 31, für mehr als zehn Jahre zurückliegende Anstellungsprüfungen. II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, an der beide mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate auch in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, einstweilen festhalten, besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines – höherwertigen – Dienstpostens, der wie hier im Wege der Bestenauslese vergeben werden soll, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprung erlangen, welcher sich bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung über die ggf. gebotene Zugrundelegung aktueller, den Vorsprung berücksichtigender dienstlicher Beurteilungen zu Lasten der Erfolgschancen des unterlegenen Bewerbers auswirken würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 –, juris Rn. 13, und vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris Rn. 45 ff. Hiervon ausgehend liegt ein Anordnungsgrund vor, da in dem vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit als freigestellter Personalrat die Stelle – mindestens bis zum Auslaufen der Wahlperiode – nicht wahrnehmen wird, bedingt nichts anderes. Denn der Antragsteller kann sich auf das in § 7 Abs. 1 LPVG geregelte Benachteiligungsverbot berufen, das ausdrücklich auch für die berufliche Entwicklung der freigestellten Personalratsmitglieder gilt. Eine Benachteiligung in diesem Sinne würde es aber gerade darstellen, wenn die beschriebenen Vorwirkungen der Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens durch den Beigeladenen bei einer auf diesem Dienstposten zukünftig vorzunehmenden Beförderung (des Beigeladenen) dem Antragsteller als freigestelltem Personalratsmitglied entgegengehalten werden könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Danach ist hier im Ergebnis auszugehen von einem Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen Satz 4 der vorgenannten Vorschrift und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragserhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 13 LBesG NRW) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 12) im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. August 2016 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar bis Juli 2016: 4.660,01 € x 7 = 32.620,07 €; August bis Dezember 2016: 4.757,87 € x 5 = 23.789,35 €; Jahressonderzahlung 2016: 1.427,36 €; Jahressumme: 57.836,78 € dividiert durch den Faktor 4).