Urteil
13 K 3056/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein straßenbaulicher Ausbau kann nach § 8 KAG NRW beitragsfähig sein, wenn Teileinrichtungen erneuert oder verbessert werden und den Anliegern wirtschaftliche Vorteile entstehen.
• Eine Verwaltungsaussage in einer Vorlage, wonach eine Maßnahme nicht beitragspflichtig sei, begründet ohne ausdrückliche, bindende Zusicherung keinen Anspruch auf Abgabenverzicht.
• Zuwendungen sind nach § 8 Abs.4 Satz 4 KAG NRW vorrangig dem Gemeindeanteil und nur nachrangig dem Anliegeranteil anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Straßenbaubeitrag nach §8 KAG NRW bei Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen • Ein straßenbaulicher Ausbau kann nach § 8 KAG NRW beitragsfähig sein, wenn Teileinrichtungen erneuert oder verbessert werden und den Anliegern wirtschaftliche Vorteile entstehen. • Eine Verwaltungsaussage in einer Vorlage, wonach eine Maßnahme nicht beitragspflichtig sei, begründet ohne ausdrückliche, bindende Zusicherung keinen Anspruch auf Abgabenverzicht. • Zuwendungen sind nach § 8 Abs.4 Satz 4 KAG NRW vorrangig dem Gemeindeanteil und nur nachrangig dem Anliegeranteil anzurechnen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die I.-Straße angrenzenden Grundstücks und wurde von der Beklagten mit einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 53.064,80 € für den 3. Bauabschnitt der I.-Straße herangezogen. Der 1,32 km lange Abschnitt umfasste Kanalneubau, Erneuerung der Fahrbahn, Gehwege, Anlage von Parkstreifen, Begrünung und Oberflächenentwässerung; Teile wurden 2008–2010 ausgeführt. Die Beklagte erhielt Zuwendungen des Landes und rechnete diese bei der Beitragsberechnung an. Die Klägerin rügte, die Maßnahme habe keine Beitragspflicht ausgelöst, Zuschüsse seien nicht hinreichend berücksichtigt und ihr Grundstück sei fehlerhaft bewertet worden. Die Beklagte hielt die Arbeiten für ersetzungsfähige Erneuerungen und Verbesserungen und verteidigte die Berechnung nach Satzung und KAG. • Zulässigkeit und rechtliche Grundlage: Die Klage ist zulässig; die Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 KAG NRW i.V.m. der städtischen Straßenbaubeitragssatzung (SBS) vom 25.9.2006. • Abgrenzung der Anlage: Der beschlossene Ausbauabschnitt (N.-Straße bis Stadtgrenze) ist als Anlage i.S.d. Satzung sachgerecht abgegrenzt; örtliche und rechtliche Merkmale sind erfüllt. • Keine Verwirkung oder bindende Verwaltungszusage: Die in der Verwaltungsvorlage geäußerte Auffassung, es bestehe keine Beitragspflicht, stellt keine verbindliche Zusicherung dar; Treu und Glauben greift nicht ohne ausdrücklichen verzichtenden Bindungswillen der Gemeinde. • Beitragsfähigkeit der Teilanlagen: Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlagen erfüllen die Tatbestände der Erneuerung und/oder Verbesserung (§ 8 Abs.2 KAG NRW, §1 SBS). Kanalbau von ca. 1922 war altersbedingt erneuerungsbedürftig; Fahrbahn und Gehwege hatten die übliche Nutzungsdauer überschritten oder waren verschlissen. • Wirtschaftlicher Vorteil: Die Maßnahme erhöht den Gebrauchswert und die Erschließungsqualität der Grundstücke; auch erstmalig angelegte Parkstreifen und Mittelstreifen begründen einen Vorteil. • Berechnung und Anrechnung von Zuschüssen: Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand korrekt ermittelt, die Zweikanalmethode und die Aufteilung für Oberflächenentwässerung sind vertretbar; Zuwendungen wurden nach § 8 Abs.4 Satz 4 KAG NRW sachgerecht zunächst auf den Gemeindeanteil und danach auf den Anliegeranteil angerechnet. • Flächenbewertung und Verteilungsmaßstab: Die Berücksichtigung der klägerischen Grundstücksfläche gemäß § 4 SBS (Bebauungsplangebietet) und die Vervielfachung nach Geschosszahl waren rechtskonform; Hinterliegergrundstücke und öffentliche Plätze wurden zutreffend ausgegrenzt. • Verjährung: Der Beitragsanspruch entstand mit Abnahme 2010; die Festsetzung 2014 liegt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß §12 Abs.1 Nr.4 b) KAG i.V.m. §§169,170 AO. Die Klage wird abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig; die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 8 KAG NRW und der örtlichen Satzung liegen vor. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand sowie die Anrechnung der Landeszuwendungen korrekt ermittelt und die Verteilungsfläche ordnungsgemäß bestimmt. Eine Verwirkung, ein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin oder eine materielle Unrichtigkeit der Berechnung ist nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und die Festsetzung des Beitrags bleibt bestehen.