Urteil
7 K 6598/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1107.7K6598.16.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, C1E und CE durch die Beklagte. 3 Unter dem 6.Juni 2016 teilte das Polizeipräsidium C. der Beklagten mit, dass der Kläger am selben Tag um 12.15 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in einem Lkw fahrend auf der O. L.---straße in I. angetroffen und überprüft wurde. Wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde bei dem Kläger ein Drogenschnelltest durchgeführt, der ein positives Ergebnis hinsichtlich Kokain ergab. Um 13:00 Uhr wurde dem Kläger mit dessen Einverständnis eine Blutprobe entnommen. 4 Die Analyse dieser Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Labors Krone vom am 17. Juni 2016 folgenden Befund: 5 Benzoylecgonin: 82 ng/ml 6 Mit Bescheid vom 1. September 2016, dem Kläger zugestellt am 6. September 2016, entzog die Beklagte dem Kläger nach Anhörung die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, bis zum 30. Mai 2016 seinen Führerschein abzugeben und drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 250 € für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe seines Führerscheins an. Ferner setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro nebst Zustellkosten in Höhe von 2,82 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei ungeeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er Kokain eingenommen habe. Bereits die einmalige Einnahme des Betäubungsmittels Kokain führe zur Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen. 7 Der Kläger hat am 4. Oktober 2016 Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er nicht gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er könne sich nicht erklären, wie das Kokain in sein Blut gelangt sei. Er vermute, dass man ihm das Rauschmittel in sein Getränk geschüttet habe, als er zuvor auf einer Party gewesen sei. Der Bescheid sei auch wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch die Entziehung seiner Fahrerlaubnis entstünden, hätten von der Beklagten berücksichtigt werden müssen, da der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren nur grundsätzlich Vorrang habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2016 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 17 Die Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis, die Abgabeverfügung und die Gebührenfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet. Diese mit Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 verfügten Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt. 19 Dies ist bei dem Kläger der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb ausgeschlossen, weil auf Grund des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors Krone vom 17. Juni 2016 feststeht, dass er Kokain, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat und er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Kokain verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. 20 Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 21 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 22 Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, ihm sei möglicherweise zuvor auf einer Party von dritter Seite etwas in sein Getränk getan worden, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen und bewussten Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 24 Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Klägers, man habe ihm möglicherweise auf einer Party etwas ins Getränk geschüttet, bereits nicht ansatzweise gerecht. Weder benannte er Ort und Teilnehmer der Party noch schilderte er Anhaltspunkte für seine – im Übrigen bloße – Vermutung, man habe ihm dort etwas ins Getränk geschüttet. 25 Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Beklagten kein Ermessen zu. Aus diesem Grund kommt ein vom Kläger geltend gemachter Ermessensfehler nicht in Betracht. 26 Die in dem Bescheid vom 1. September 2016 enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Fall StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 27 Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 Euro. Die Zustellkosten in Höhe von 2,82 Euro sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. 28 Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung ist – sofern sich die Androhung nicht bereits durch die Abgabe des Führerscheins erledigt haben und die Klage daher insoweit bereits unzulässig geworden sein sollte – jedenfalls unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 250,- € ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Gründe, die Entziehungsverfügung nicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen, sind nicht ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. 31 B e s c h l u s s: 32 Der Streitwert wird auf 5.202,82 Euro festgesetzt. 33 G r ü n d e: 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 3, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. 35 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 16 E 415/15; Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.