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Urteil

16 K 1084/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1020.16K1084.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Eintragung der ehemaligen katholischen Pfarrkirche St. Elisabeth, N. -U. -Straße °, °°°°° H. , in die Denkmalliste der Beklagten. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin der vorgenannten Kirche. Die Kirche liegt im H. Stadtteil F. . Sie wurde nach Entwürfen des Architekten P. T. in der Zeit von 1960-1961 errichtet. Am 7. Januar 1961 wurde sie durch den damaligen Essener Bischof Dr. Franz Hengsbach geweiht. Im Rahmen der gemeindlichen Neuordnung wurde die Kirche im Jahr 2010 dauerhaft geschlossen. 4 Unter dem 21. September 2011 bat der Beigeladene die Beklagte, die Kirche in die Denkmalliste einzutragen. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an. Nachdem der Kulturausschuss der Beklagten eine Eintragung am 21. November 2011 und am 22. April 2013 abgelehnt hatte, sah die Beklagte zunächst von einer Eintragung ab. Der Landrat des Kreises S. wies die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 27. November 2013 an, die Kirche in die Denkmalliste einzutragen. Nach Kenntnisnahme dieser Weisung durch den Kulturausschuss am 20. Januar 2014 trug die Beklagte die Kirche in die Denkmalliste ein und erteilte der Klägerin unter dem 27. Januar 2014 einen entsprechenden Bescheid. 5 In der Denkmalwertbegründung des Beigeladenen vom 21. September 2011, die dem vorgenannten Bescheid als Anlage beigefügt war, heißt es, die Kirche habe einschließlich der Farbverglasung Denkmalwert. 6 Die Kirche wird dort zunächst wie folgt beschrieben: 7 Die Kirche befinde sich in einer Grünfläche mit altem Baumbestand und in einer Siedlung mit vorwiegend zweigeschossigen Bauten aus der frühen Nachkriegszeit. Der aus Backstein errichtete und durch glatte Wandflächen dominierte Kirchenbau besitze im Osten einen markanten Chorturm, der von einem rechteckigen Chorumgang umgeben sei. Das dreischiffige Langhaus werde unter einem mächtigen, ziegelgedeckten Satteldach zusammengefasst und finde seine Fortsetzung in den Pultdächern des Umgangs. Im Westen finde sich ein weitgehend geschlossenes Atrium, dessen offenes Satteldach auch die beiden Eingänge in den Seitenschiffen überdecke. Die Seitenschiffe und der in gleicher Flucht verlaufende Chorumgang seien durch die Belichtung mit hochrechteckigen Fenstern in schlichten Sandsteingewänden formal gleich gestaltet. Im Chorturm, der sich etwa mittelschiffs über quadratischem Grundriss erhebe, bildeten drei gestapelte Kreisfenster auf den drei freien Seiten einen auffälligen Akzent. Sie besäßen Backsteingewände, lediglich zwischen den jeweils unteren Fenstern seien aus bautechnischen Gründen Sandsteine verbaut, die die Akzentuierung verstärkten. Drei hochrechtige, wiederum einfach ins Mauerwerk „eingeschnittene“ Schallöffnungen reichten auf jeder Seite bis an die Traufe des pyramidalen Kupferhelmes des Turmes hinauf, der mit einem Kreuz abschließe. Die vom Atrium außen sichtbare, mit einem Krüppelwalmdach abschließende Westwand der Kirche besitze in einem flach eingetieften Mittelteil ein großes Kreisfenster (Elisabethfenster). Unmittelbar darunter befinde sich ein als flaches Wandrelief gemauertes Kreuz, das auf einer blockhaften gemauerten Mensa mit abschließender Werksteinplatte ruhe. Die westlichen Eingänge der Seitenschiffe besäßen Sandsteingewände und zweiflügelige Türen mit Metallbeschlag. Das Atrium und die zwei westlichen Joche seien etwas breiter als der Rest der Kirche, in diesem Bereich seien außer den Durchgängen keine weiteren Öffnungen in den Wänden. In der auch im Innern backsteinsichtigen Kirche werde das sehr breite Mittelschiff des Langhauses von den schmalen Seitenschiffen durch quadratische Pfeiler mit schlichten Backsteinkämpfern abgetrennt. Eine direkt über den Pfeilern ansetzende, mächtige Holztonne umfange das somit unbelichtete Mittelschiff. In den flachgedeckten Seitenschiffen verbänden Bögen die Pfeiler mit entsprechenden Wandvorlagen. Das gleiche Prinzip begegne an den Durchgangsstellen im Chorumgang, der als Fortsetzung der Seitenschiffe angesprochen werden könne. Der Umgang öffne sich durch jeweils zwei Bögen pro Seite zum erhöhten Altarraum unter dem Turm hin. Dieser Raum sei durch ein verputztes Kreuzgratgewölbe ausgezeichnet, das sich zwischen Schildbögen spanne, die von einfachen Eckvorlagen vorbereitet würden. Kirchenschiff und Chor trenne ein kräftiger Rundbogen über Mauerzungen. In den östlichen drei Rundfenstern im Turm sei die Dreifaltigkeit (Schöpferhand, Lamm und Pfingstfeuer) dargestellt. Im Umgang befänden sich buntverglaste Fenster (T. L. ). Das Kreisfenster im Westen des Schiffes zeige die Darstellung der heiligen Elisabeth von Thüringen (Entwurf: X. E. H. – C. D1. . , F. , Ausführung: O. Q. , C1. , 1960). 8 Den Denkmalwert begründete der Beigeladene sodann wie folgt: 9 Die Kirche sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, hier insbesondere für die Geschichte des Menschen in H. -F. , weil sie – wie andere Kirchen aus der Nachkriegszeit – geeignet sei, allgemeine Tendenzen und Entwicklungen zu bezeugen. So seien in den frühen Nachkriegssiedlungen Kirchenbauvereine entstanden, die mit großem Engagement und finanzieller Anstrengung Kirchen gebaut hätten. Bei der Wahl des Bautypus habe man am Ort indes einen sehr spezifischen Weg beschritten, weshalb sich in der vom Bergbau geprägten Gemeinde eine außergewöhnliche Pfarrkirche eines auswärtigen Architekten habe durchsetzen können. Auch lägen für Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe vor. Diese seien architekturgeschichtlicher bzw. kirchenbaugeschichtlicher Natur. Die Kirche stelle mit ihrer im Jahr 1958 begonnen Planung eine frühe Vertreterin der Ausbauphase des just gegründeten Bistums Essen dar. Sie sei zudem die einzige Kirche des N1. Architekten P. T. . Unter den 64 Bauten, die im Bistum Essen in der Zeit von 1958 bis 1965 erbaut worden seien, sei dieser Bau der konservativ ausgerichteten Strömung zuzurechnen. Ausgesprochen bemerkenswert sei die sehr ungewöhnliche Wahl des Typus einer Chorturmkirche mit Umgang und vorgelagertem Atrium im Westen. Die Kombination dieser dem mittelalterlichen Bauwesen entlehnten Motive sei eine Entwurfsleistung, die in Westfalen kaum Parallelen haben dürfte. Der solide ausgeführte Bau lehne sich in vielen Details an romanische Formen an, ohne in der Gesamtwirkung seine Zeitstellung kurz nach der Mitte des 20. Jahrhunderts zu verleugnen. 10 In einer ergänzenden Denkmalwertbegründung von 26. Januar 2012, den die Beklagte ebenfalls ihrem Bescheid vom 27. Januar 2014 beifügte, führte der Beigeladene zudem aus: 11 In der Planung der Kirche zeigten sich auch die als fortschrittlich anzusehenden liturgischen Vorstellungen des damaligen Bischofs von Münster, Bischof Michael Keller, aufgrund derer der Altar in der Vierung platziert worden sei. Der rechtwinklige Umgang führe um den Altarraum. Aufgrund der Herausforderungen durch Wiederaufbau und neue Pfarreigründungen sei bei Kirchenneubauten der Nachkriegszeit häufig an eine tradierte Formensprache angeknüpft worden. Nicht selten seien romanisierende Bauten gewählt worden, wie sie bereits in ähnlicher Weise bei Kirchenbauten der 1930er Jahre aufträten. Die Tendenz zur Vereinfachung der sakralen Architektur habe in der Rückbesinnung auf architektonische Ausdrucksformen des frühen Christentums, das zudem hinsichtlich seiner als lebendig verstandenen Glaubensauffassung als vorbildlich gegolten habe, angemessen umgesetzt werden können. In den fünfziger Jahren hätten sich zudem namhafte Architekten, darunter Gottfried Böhm, mit der Aufgabe auseinandergesetzt, Kirchen mit Hofsituationen zu entwerfen und die Altarbereiche durch Türme oder turmartige Aufbauten zu überhöhen. Die Kirche befinde sich also durchaus auf der Höhe der Zeit. Der Architekt T. habe zur Umsetzung einer Hofanlage die traditionelle Form eines Atriums verwendet und für den monumentalen Chorturm eine Lösung gefunden, die sich z.B. mit dem Turm der von Dominikus Böhm entworfenen Kirche im niederrheinischen Ringenbeck von 1935/36 vergleichen lasse. In der St. Elisabeth-Kirche seien Bauform und Stellung des Altars mit den sich daraus ergebenden Möglichkeiten für die kultische Nutzung in der Konzeption bereits elementar auf einander bezogen gewesen. So werde im Erläuterungsbericht des Architekten zu seinen Plänen aus Mai 1959 ausgeführt, dass die Baumassen so angeordnet worden seien, dass sie sich der vorhandenen, fast bäuerlichen Umgebung anpassten und die F1. Siedlung nach Westen hin städtebaulich abschlösse. Ferner werde im Bericht ausgeführt, dass Chor- und Glockenturm den Schwerpunkt der ganzen Anlage bildeten. Die Seitenschiffe seien in Form eines Chorumganges um den Turm hin verlängert, so dass sich ein Prozessionsweg um Altar und Gemeinde bilde. Unter Einbeziehung der N. -U. -Straße sei ein weiterer Prozessionsweg möglich. Der Kirchentypus mit Chorturm, rechteckigem Chorumgang und westlich vorgelagertem Atrium sei in den 1950er/1960er Jahren einzigartig in der Region. Daher lägen architekturgeschichtliche und kirchenbaugeschichtliche Gründe für die Erhaltung der Kirche im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vor. Die Bedeutung der Kirche liege zudem darin, dass sie ein früher Neubau im erst 1958 entstandenen Bistum Essen sei. Hieraus erwachse eine Bedeutungsebene, die über die ortsgeschichtliche Dimension hinausgehe. Die Kirche sei substanziell gut überliefert und stelle somit ein architektonisches Zeugnis dar, das bei wissenschaftlichen Fragestellungen zum Kirchenbau zur Zeit des Bistumswechsels weiterhin erforscht werden könne. 12 Am 28. Februar 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt sie vor: 14 Die St. Elisabeth-Kirche habe keine besondere Bedeutung für die Geschichte des Menschen. Zwischen 1958 und 1964 seien in dem räumlich sehr kleinen Bistum Essen auf engstem Raum 63 Kirchen errichtet und geweiht worden. Die St. Elisabeth-Kirche sei eine dieser Kirchen. Irgendwelche Besonderheiten weise sie nicht auf. Mit der Argumentation des Beigeladenen könne theoretisch jede Kirche der Nachkriegszeit als geschichtlich bedeutsam eingestuft werden. Um eine besondere Bedeutung für die Geschichte des Menschen annehmen zu können, bedürfe es zudem gerade bei Kirchengebäuden in der Regel einer langen Retrospektive. Der Umstand, dass die Kirche nach kurzer Nutzungsdauer profaniert worden sei, belege jedoch anschaulich, dass ihr auch unter diesem Aspekt keine besondere Bedeutung zukommen könne. Bei der Nutzung des Kirchengebäudes handele es sich vielmehr um eine vergleichsweise kurze Zeitperiode, die sich leider als bedeutungsloses Intermezzo herausgestellt habe. Auch seien mit dem Kirchengebäude keine besonderen historischen Ereignisse, insbesondere keine besonderen religiösen oder kirchlichen Begebenheiten, verbunden. Besondere Bedeutung unter dem Aspekt der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse habe die Kirche ersichtlich nicht. Sie sei ersichtlich auch nicht bedeutend für die Stadtentwicklung oder die Siedlungsentwicklung in H. bzw. H. -F. . 15 Auch lägen zu Erhaltung und Nutzung des Kirchengebäudes keine künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonstigen städtebaulichen Gründe vor. Bei dem Architekten P. T. handele es sich um einen N1. Fachhochschullehrer, der in seiner Region im Wesentlichen durch kirchenkonservatorische Aufträge in Erscheinung getreten sei. Weitere Neubauaufträge für Kirchengebäude habe P. T. nicht erhalten. Von sonstigen Profanbauten dieses Architekten sei ihr nichts bekannt. Ein besonderer Rang des Architekten T. , der auf eine Denkmalqualität „per se“ hinweisen könnte, sei ebenfalls nicht bekannt und werde auch von Seiten des Beigeladenen nicht vorgetragen. Auch der Kirchenbau selbst weise keine Besonderheiten auf, die unter künstlerischen Aspekten bedeutend wären. Der Kirchenbau verfüge über keinerlei innovative Merkmale, sondern sei – auch aus bauzeitlicher Sicht – eher durch eine auffällige Rückschrittlichkeit gekennzeichnet. Die Kirche sei schon zu ihrer Bauzeit unzeitgemäß gewesen. 1961 eingeweiht, am Vorabend des Zweiten Vatikanischen Konzils, habe der Architekt einen „Wehrkirchentypus“ mit überdimensioniertem Turm gewählt. Dass es sich bei der Kirche um eine Chorturmkirche handele, stelle nichts denkmalschutzrechtlich relevantes Besonderes dar. Im Ruhrgebiet gebe es zahlreiche Chorturmkirchen aus der Zwischenkriegszeit wie beispielsweise die Kirchen Heilig Kreuz und Heilige Dreifaltigkeit in H3. sowie St. Ludgerus in C1. . Auch in der Nachkriegszeit seien Chorturmkirchen errichtet worden, so z.B. Herz Jesu in H3. -S2. von 1955 und St. Barbara in E. von 1952. Auch der Chorumgang stelle keine Besonderheit dar. Schon die Kirchen des Architekten Josef Franke hätten Öffnungen zwischen Chorturm und Nebenräumen gehabt. Eine besondere Funktion habe der Chorumgang im Übrigen nicht gehabt. Insbesondere sei er nie als Prozessionsweg genutzt worden. Mit ihm werde allenfalls diffus auf Bauten der Romanik zurückgegriffen. Die St. Elisabeth-Kirche sei insgesamt skurril in dem Sinne, dass sie ein Sammelsurium von Einzelideen enthalte, die architektonisch und liturgisch jedoch keinen Zeugniswert hätten. 16 Auch aus dem von ihr, der Klägerin, vorgelegten Gutachten von Frau Dr. T. -H. vom 10. Oktober 2014 folge, dass die St. Elisabeth-Kirche keinen Denkmalwert besitze. Die Gutachterin habe ausgeführt: Es fehle der Kirche an geschichtlicher Bedeutung. An ihr seien weder die geschichtliche Entwicklung noch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Epoche ablesbar. Nach dem Ersten Weltkrieg seien die Bergmannsiedlungen in F. am I. sowie zwischen N. -U. - und C.-----straße /B. - und N.---straße stark gewachsen und hätten eine seelsorgerische Betreuung vor Ort wünschenswert erscheinen lassen. Bei der St. Elisabeth-Kirche handele es sich indes nicht um ein identitätsstiftendes Bauwerk, das die Lebenswelt der Gläubigen in F. am Ende der 1950er Jahre bildhaft widerspiegele. Der Architekt habe einen ländlichen Kirchenbautypus gewählt, der sich nach seiner Zielsetzung in die Baumassen der „vorhandenen, fast bäuerlichen Umgebung“ habe anpassen sollen. F. habe jedoch bereits damals von dörflichen Siedlungsformen grundsätzlich abweichende Strukturen aufgewiesen. Es sei von Autobahn, Bahnlinie, Zechenbahn, der C3. Straße als Einfallsstraße sowie Bergwerksschächten und zusätzlichen Industrieanlagen geprägt gewesen. Auch der Pfarrer habe die Menschen seiner Gemeinde im Jahr 1967 als „Industriemenschen“ charakterisiert. Auch komme der Kirche keine kirchenbaugeschichtliche Bedeutung zu. Es handele sich bei ihr um einen konservativen Kirchenbau, der sowohl in liturgischer und architektonischer Gestaltung als auch in chronologischer Hinsicht im Kirchenbauschaffen der Zwischenkriegszeit verwurzelt sei. Die kultisch-liturgische Raumanlage der Kirche lehne sich wie die überwiegende Zahl der Kirchenbaulösungen des Bistums Münster im späteren Gebiet des Bistums F. an die christozentrischen Raumkonzeptionen der Vor- und Zwischenkriegszeit an. Die Kirche besitze diesbezüglich keinen spezifischen Zeugniswert. Wie in vielen Kirchenbauten der Zwischenkriegszeit sei die Altarstelle durch besondere Höhe und Lichtführung hervorgehoben. Der Lichteinfall erfolge durch die Fenster des Chorumgangs und die gestapelten Rundfenster. Im Vergleich mit den zeitgenössischen Kirchenbauten der 1950er Jahre handele es sich aber auch bei der Lichtführung um eine konservative Lösung. Im Spektrum des breitgefächerten, durch Formexperimente gekennzeichneten Kirchenbaus der damaligen Zeit beschreite der Architekt mit der St. Elisabeth-Kirche daher keinesfalls einen spezifischen, sondern eher einen verlassenen, rückwärtsgewandten Weg, was die unbedeutende Zahl von vergleichbaren zeitgenössischen Kirchenbauten im Bistum Münster sowie die größere im stark traditionell ausgerichteten Sakralbauschaffen des Bistums Paderborn erkläre. Die bei der St. Elisabeth-Kirche vorgenommenen Abweichungen von den Konzeptionen der Zwischenkriegszeit (Chorumgang, Atrium) erklärten sich nicht aus zeitgenössischen liturgischen oder architektonischen Entwicklungen im Kirchenbau der Nachkriegszeit, sondern legten vielmehr baukünstlerische und pragmatisch funktionale Erwägungen eines unerfahrenen Architekten nahe. Von einer funktionalen oder baukünstlerischen Weiterentwicklung könne man auch insofern nicht sprechen. So verunklare der Umgang die christozentrische Raumanlage, da die Durchblicke zum Umgang vom Altargeschehen ablenkten. Der Umgang sei zudem tatsächlich nie für Prozessionen genutzt worden. Stattdessen habe man dort ab 1964 das Taufbecken aufgestellt. Auch das Atrium sei gestalterisch fragwürdig. Der soziale Aspekt von Atrien als Begegnungsraum und Kommunikationsort für Gemeindemitglieder sei bei der St. Elisabeth- Kirche aufgrund der Größe und fehlenden Verweilmöglichkeiten nur sehr bedingt gegeben. Zudem sei das Atrium von seiner Lage her nicht mit den neuen liturgischen Vorstellungen von Kirche als einem offenen und einladenden Haus der Gemeinde vereinbar. Der Zugang zur Kirche über das Atrium sei von der Straßenseite kaum erkennbar, der massive Chorturm und die Umgangsmauern betonten die Abgeschlossenheit der Anlage. Der insgesamt von der Kirche ausgehende Ausdruck von Wehrhaftigkeit entspreche Vorstellungen der biblischen Architekturtopik von der Gottheit als fester Burg; Kirche sei danach ein Ort der Zuflucht und kämpferischen Selbstbehauptung, auch im Kampf gegen die Säkularisierung. Dieser ikonologische Kontext sei im Falle der St. Elisabeth-Kirche umso mehr von Bedeutung, als der zuständige Pfarrer zur Zeit der Planung der Kirche als dringenden Grund für den Kirchenbau die antikirchlichen und antichristlichen Tendenzen in F. hervorgehoben habe. Dass bereits gegen Ende der Fünfzigerjahre die Burgmetapher für den Kirchenbau im Bistum Münster von nicht mehr zeitgemäßer Rückwärtsgewandtheit gewesen sei, sei im zeitgenössischen Schrifttum belegt. Die Geschlossenheit der baulichen Anlage und die als wehrhaft zu bezeichnende Dominanz des der Straßenseite zugewandten, romanisierenden Kirchturms ließen die St. Elisabeth-Kirche als verspätete, den weltanschaulichen Vorstellungen eines in der Zwischenkriegszeit verhafteten Pfarrers folgende regressive Lösung erscheinen. Auch lägen keine – insbesondere auch keine künstlerischen - Erhaltungs- und Nutzungsgründe vor, da die St. Elisabeth-Kirche im Vergleich mit zeitgleich entstandenen Kirchenneubauten keine besonderen gestalterischen Qualitäten aufweise. Ebenso fehle es an wissenschaftlichen Erhaltung- und Nutzungsgründen. Die Kirche werde zwar in der Dissertation des Kunsthistorikers N. C. als „ungewöhnlicher“, da „durchweg konservativer Bau“ am Übergang zu einer Phase der experimentellen Bauformen gewürdigt, die unter Denkmalschutz gestellt werden müsse. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da die Untersuchung C. den wissenschaftlichen Standards eines Denkmalwertgutachtens nicht genüge. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Eintragung der St. Elisabeth-Kirche in H. -F. in die Denkmalliste der Beklagten, ihr, der Klägerin, bekanntgegeben durch Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014, aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ergänzt: Soweit die Klägerin vortrage, dass unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Beigeladenen theoretisch jede Kirche der Nachkriegszeit als geschichtlich bedeutsam eingestuft werden könnte, sei darauf hinzuweisen, dass das Merkmal „bedeutend“ in § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) nicht voraussetze, dass es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Gebäude um ein qualitativ herausragendes oder einzigartiges Bauwerk handele. Der geschichtliche Bezug, der in der St. Elisabeth-Kirche sinnfällig werde, hebe diese durchaus von anderen ab. Bei der Kirche handele es sich auch nicht um ein Massenprodukt, sondern um ein Objekt, dem ein individueller Entwurf des Architekten T. zugrundeliege. 22 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Er trägt vor: Die St. Elisabeth-Kirche sei bedeutend für die Geschichte des katholischen Kirchenbaus im Ruhrgebiet in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach dem Zusammenbruch Deutschlands 1945 habe das kirchliche Leben allgemein einen Aufschwung erfahren. Dieser Umstand sowie der Zuzug deutscher Bevölkerung aus den ehemaligen Ostprovinzen des Deutschen Reiches hätten zu einer regen Bautätigkeit geführt. Während in den Anfangsjahren zunächst schlicht zweckmäßig gebaut worden sei, sei man nach der Währungsreform zunehmend zu architektonisch anspruchsvollen Kirchenbauten übergegangen. Während sich im Erzbistum Köln ein Schwerpunkt der architektonischen und künstlerischen Innovation herausgebildet habe, sei der Kirchenbau in den Diözesen Paderborn und Münster (H. gehörte früher zum Bistum Münster) in den 1950er Jahren und noch zu Beginn der 1960er Jahre von konservativen Tendenzen geprägt gewesen. Hier habe im kirchlichen Bauschaffen die Auffassung vorgeherrscht, Kirchenneubauten müssten den herkömmlichen Gotteshäusern ähnlich gestaltet werden. Es habe insbesondere eine Anknüpfung an die mittelalterliche, vor allem an die romanische Sakralbaukunst gegeben. Bei dem Architekten C. , der in der Planungsphase der St. Elisabeth-Kirche als Diözesanbaurat die Planung entscheidend geprägt habe, habe es sich um einen Verfechter der konservativen, der westfälischen Bautradition verbundenen, den Gegebenheiten der Kulturlandschaft angepassten Bauweise gehandelt. Diesen Vorstellungen entspreche die formal an die Bautradition des westlichen Münsterlandes und die mittelalterlichen Dorfkirchen anknüpfende St. Elisabeth-Kirche. Die Klägerin verkenne, dass die unterschiedlichen Vorstellungen über die Gestaltung von Kirchenneubauten im Ruhrgebiet nach dem Zweiten Weltkrieg neben ästhetischen Präferenzen auch unterschiedliche Ansätze im Umgang mit der Erfahrung des Zusammenbruchs und der Zerstörung demonstrierten. Während innovative planerische und gestalterische Lösungen sich als Symbole für den Aufbruch und die Überwindung der Vergangenheit darstellten, seien die konservativen, sich in die lokale Bautradition einreihenden Sakralbauten als identitätsstiftende Objekte inmitten der allgemeinen Entwurzelung konzipiert gewesen. Gerade mit den mittelalterlichen Bauformen, insbesondere mit der Architektur der Romanik, sei die Vorstellung verknüpft gewesen, diese vermittle den Eindruck von Schutz und Geborgenheit. 24 Es sei auch nicht so, dass die St. Elisabeth-Kirche zu weitreichende Veränderungen erfahren hätte, um noch ein geschichtliches Zeugnis geben zu können. Bauliche Veränderungen, die die ursprüngliche Gestaltungs- oder Konstruktionsweise so verunklarten, dass sie nicht mehr ablesbar wäre, seien nicht ersichtlich. 25 Bei der Kirche handele es sich schließlich auch nicht um ein belangloses Massenprodukt. Sie gehöre nicht zu den baulichen Anlagen, die in serieller Bauweise oder nach einem Musterentwurf hergestellt worden seien. Der Kirche liege vielmehr ein individueller Entwurf des Architekten T. zu Grunde. Es sei zwar richtig, dass es sich bei ihr konstruktiv oder gestalterisch nicht um ein innovatives oder gar experimentelles Bauwerk handele. Dies sei jedoch für eine denkmalrechtliche Bedeutung auch nicht erforderlich. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass der der St. Elisabeth-Kirche zu Grunde liegende Kirchentypus mit Chorturm, rechtmäßigem Chorumgang und westlich vorgelagertem Atrium aus den 1950-1960er Jahren in ganz Westfalen einzigartig sei. 26 Der gutachterlichen Einschätzung von Frau Dr. C. T. -H. , wonach die Kirche keine denkmalschutzrechtlich relevante Bedeutung für die Geschichte des Kirchenbaus habe, könne nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung beruhe auf zwei Prämissen, die weder dem Stand der Forschung noch den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes entsprächen. Zum einen liege dem Gutachten die Annahme zu Grunde, dass Architekturgeschichte sich linear, kontinuierlich fortentwickle, so dass ein moderner Stil die vergangenen als überholt oder rückständig erscheinen lasse. Dieses lineare Geschichtsbild bilde die Architekturgeschichte jedoch nur eingeschränkt ab. Architekturgeschichte, nicht zuletzt diejenige der Nachkriegszeit, sei von einer Vielzahl unterschiedlicher paralleler Tendenzen gekennzeichnet, die sich gegenseitig bedingten und beeinflussten. Zum anderen liege dem Gutachten ein elitäres Verständnis von Architekturgeschichte und Denkmalwert zu Grunde, nach dem allein monumentalen und künstlerisch herausragenden Bauten architekturgeschichtliche Bedeutung und Denkmalwert zukomme. Dies sei mit dem Denkmalverständnis des Denkmalschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. 27 Die Ansicht der Klägerin, bei kirchlichen Objekten bedürfe es für die Denkmalwertfeststellung einer langen Retrospektive, sei unzutreffend, da die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes ein bestimmtes Mindestalter weder für kirchliche noch für profane Bauwerke vorsähen. 28 Für die Erhaltung und Nutzung der St. Elisabeth-Kirche bestünden wissenschaftliche Gründe. Die Kirche sei ein geeignetes Objekt für die Erforschung der Entwicklung des katholischen Kirchenbaus im Ruhrgebiet nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie dokumentiere als einziger nach einem Entwurf des Architekten T. errichteter kirchlicher Neubau das Bauschaffen eines vornehmlich dem Wiederaufbau des kirchlichen Kulturerbes verpflichteten Architekten der Nachkriegszeit. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf „auffällige Rückschrittlichkeit“ der Kirche hinweise, sei anzumerken, dass Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung keineswegs ausschließlich innovative Bauwerke seien, sondern ebenso Objekte, die an historische landschaftstypische Bauformen anknüpften, so wie dies bei der St. Elisabeth-Kirche der Fall sei. Die Kirche sei auch bereits Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gewesen. So habe sie Eingang in die Dissertation des Kunsthistorikers N. C. gefunden, in der sie als bemerkenswertes Bauwerk charakterisiert werde, dessen Unterschutzstellung als Denkmal nachgeholt werden müsse. 29 Der Berichterstatter hat am 5. Juli 2016 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Ortstermins wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 33 Die Eintragung der St. Elisabeth-Kirche in H. in die Denkmalliste der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Bei der unter Schutz gestellten St. Elisabeth-Kirche handelt es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW. 35 Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. 36 „Bedeutend“ in diesem Sinne ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal „bedeutend“ nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. 37 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 – 8 A 687/01- , vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 - und vom 12. September 1996 ‑ 7 A 196/94 ‑ m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. März 2006 – 16 K 868/04 -. 38 Nach diesem Maßstab ist die St. Elisabeth-Kirche bedeutend für die Geschichte des Menschen. Es liegen auch wissenschaftliche Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung vor. 39 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst-, Architektur- oder Sozialgeschichte. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 51. 41 Es kann dahinstehen, ob, worauf der Beigeladene in seiner ersten Stellungnahme vom 21. September 2011 noch in erster Linie abgestellt hat, die St. Elisabeth-Kirche bedeutend für die lokale Geschichte der Menschen im H. Stadtteil F. ist und ob dies bejahendenfalls für die Annahme der Denkmaleigenschaft ausreichend ist. Denn die Kirche ist jedenfalls – über die lokale Ebene hinausge-hend – bedeutend für die Architekturgeschichte. Bedeutend für die Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zukommt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 61 und vom 29. Februar 1996 – 10 A 366/92 –, NWVBl. 1996, 386. 43 Der St. Elisabeth-Kirche kommt eine solche architektur-, insbesondere kirchenbaugeschichtliche Bedeutung zu, da sie sich in besonderer Weise zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung des katholischen Kirchenbaus in der Nachkriegszeit im Ruhrgebiet eignet. 44 Der Beigeladene, dem gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege obliegt und der dabei nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW an Weisungen nicht gebunden ist, hat in seiner vorprozessualen Stellungnahme vom 26. Januar 2012 sowie vor allem in seinen prozessualen Schriftsätzen vom 31. Juli 2014 und vom 8./10. Juli 2015 ausführlich vorgetragen, dass und warum die Kirche unter diesem Aspekt bedeutsam sei. Die Klägerin hat demgegenüber ebenfalls ausführlich, insbesondere durch Gutachten der Frau Dr. T. -H. vorgetragen, dass es der Kirche an Bedeutsamkeit unter diesem und anderen Aspekten mangele. Auf der Basis dieser beiden Gutachten und aufgrund ihrer eigenen Sachkunde war der Kammer eine erschöpfende denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung und -bewertung möglich. Der Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedurfte es nicht mehr. 45 Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 -, juris. 46 Die Kammer folgt insgesamt den Ausführungen des Beigeladenen und hebt hervor: Die Architektur des Kirchenbaus in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich im Ruhrgebiet uneinheitlich entwickelt. Dies liegt zunächst daran, dass das Ruhrgebiet zu unterschiedlichen katholischen Diözesen gehörte (und bis heute gehört), in denen sich die jeweiligen Vorstellungen von einer angemessenen Formensprache im Kirchenbau tendenziell unterschieden. Das Bistum Essen entstand erst im Jahre 1956. Bis zur Gründung dieses Bistums gehörte das Ruhrgebiet (und gehört teilweise noch heute) zu den Erzbistümern Paderborn und Köln sowie zum Bistum Münster. Im Erzbistum Köln wurden in der Nachkriegszeit vergleichsweise viele architektonisch innovative Kirchen gebaut. Hingegen überwog im Kirchenbau der Diözesen Paderborn und Münster bis in die beginnenden 1960er Jahre hinein eine traditionelle Formensprache. So befürwortete der Architekt B. C. , der als Diözesanbaurat von Münster maßgeblichen Einfluss auf die Architektur von Kirchenneubauten in den 1950er und 1960er Jahren ausübte, ausdrücklich einen konservativen, der Bautradition in der westfälischen Landschaft entsprechenden Baustil. Aber auch innerhalb der jeweiligen Bistümer war die Architektur keineswegs einheitlich. Die Kammer merkt an, dass etwa die früher zum Bistum Münster zählende, nur wenige Kilometer von H. -F. entfernte Kirche Heilig Kreuz in C1. , die 1953 bis 1957 erbaut wurde und schon seit längerem unter Denkmalschutz steht, klar zu den architektonisch innovativen Kirchen zu zählen ist. 47 Vgl. Meys/Gropp, Kirchen im Wandel – Veränderte Nutzung denkmalgeschützter Kirchen, Hg.: Landesinitiative StadtBauKultur NRW u.a., im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW, 2010, S. 136) 48 Die Kammer folgt den Ausführungen des Beigeladenen insbesondere auch dort, wo er ausführt, dass die unterschiedlichen Vorstellungen über die Gestaltung von Kirchenneubauten im Ruhrgebiet nach dem Zweiten Weltkrieg neben ästhetischen Präferenzen auch unterschiedliche (auch theologische) Ansätze im Umgang mit der Erfahrung des Zusammenbruchs und der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg widerspiegelten: Innovative planerische und gestalterische Lösungen stellten sich als Symbole für den Aufbruch und die Überwindung der Vergangenheit dar, während die konservativen, sich in die lokale Bautradition einreihenden Sakralbauten identitätsstiftende Objekte inmitten der allgemeinen Entwurzelung sein sollten, wobei hier vor allem mittelalterliche Bauformen, insbesondere der Romanik, herangezogen wurden, da sie der Vorstellung von Schutz und Geborgenheit wohl am nächsten kamen. 49 Wenn es nun darum geht, durch Denkmalschutz Zeugnisse zu sichern, die die Geschichte des Kirchenneubaus im Ruhrgebiet in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg dokumentieren, können auch nach Auffassung der Kammer nicht nur Kirchen mit innovativer Architektur (wie etwa im Raum H. /C1. die Kirche Heilig Kreuz in C1. ) in den Blick genommen werden. Bei einer solchen Vorgehensweise würde die die Nachkriegszeit ebenso – wenn nicht, je nach Bistum, sogar stärker – prägende traditionszugewandte Architektur „unterschlagen“ und dadurch am Ende nur ein eingeschränktes und damit unzutreffendes Bild dieser Epoche gezeichnet. Die Kammer folgt dem Beigeladenen darin, dass die von ihm so genannte „elitäre“ Betrachtung von Bauten allein danach, ob sie künstlerisch innovativ oder herausragend sind, im Denkmalschutz nicht angezeigt ist. 50 Die St. Elisabeth-Kirche ist mit ihrer traditionellen Formensprache in dem breiten Spektrum von innovativer bis hin zu konservativer Architektur, in dem sich der Kirchenbau im Ruhrgebiet bis in die 1960er Jahre hinein bewegte, klar als eine Vertreterin konservativer Architektur anzusehen. Möglicherweise kann man ihre Architektur, wie die Gutachterin Dr. T. -H. vorträgt, auch als rückwärtsgewandt, weil an vorkonziliare, andernorts bereits überwundene Zwischenkriegsmodelle angelehnt, einordnen. Gleichwohl ist auch sie ein Produkt der hier in Rede stehenden Zeit. Denkmalwert setzt – wie bereits erwähnt – nicht voraus, dass es sich um ein besonders innovatives, fortschrittliches Bauwerk handelt. Es kommt allein auf den Zeugniswert an. So können etwa auch neogotische Gebäude der Jahrhundertwende, die sich an lange zurückliegenden Stilen orientierten, Denkmalwert haben. 51 Die St. Elisabeth-Kirche ist zudem, worauf der Beigeladene zu Recht hinweist, auch weitgehend im Ursprungszustand erhalten. 52 Nun ist, wie bereits ausgeführt, eine Sache nicht bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, wenn sie ein belangloses „Massenprodukt“ ist, das quasi dutzendfach in dieser Form auch andernorts vorhanden ist, so dass sie – zumindest derzeit – der Sicherung nicht bedarf. Es dürfte zwar unstrittig sein, dass gerade in dem Teil des Bistums Essen, der früher zum Bistum Münster zählte, die traditionelle Architektur beim Kirchenneubau der Nachkriegszeit deutlich überwog. Die St. Elisabeth-Kirche ist deswegen aber nicht austauschbar mit den vielen anderen Kirchen aus dieser Zeit in dieser Gegend. Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Beklagte und der Beigeladene insinuieren – schon immer dann nicht mehr von einem „Massenprodukt“ die Rede sein kann, wenn das entsprechende Bauwerk auf einem individuellen Entwurf eines Architekten beruht. Entscheidend ist für die Kammer vielmehr, dass die St. Elisabeth-Kirche gegenüber anderen traditionellen Kirchen aus dieser Zeit Merkmale aufweist, die sie besonders geeignet machen, diese Architekturrichtung und die hinter dieser Architekturrichtung stehenden Ideen aufzuzeigen. Die Besonderheit der St. Elisabeth-Kirche liegt darin, dass sie zwar im Grundsatz auf dem nicht seltenen Typus einer Chorturmkirche aufbaut, diesen aber mit einem Umgang sowie einem Atrium kombiniert. Die von der Klägerin beauftragte Gutachterin Dr. T. -H. weist nach Auffassung der Kammer zu Recht auf die dadurch entstehende burgartige Geschlossenheit der Anlage („Burgmetapher“) hin. Die Kammer ist der Überzeugung, dass durch genau diese architektonischen Spezifika, zu denen noch die sparsame Belichtung der Kirche durch wenige Fenster hinzukommt, besonders gut die hinter dem traditionellen Kirchenbaustil dieser Zeit stehende Idee ablesbar ist, den Gemeindemitgliedern Schutz und Geborgenheit inmitten einer Zeit der allgemeinen Entwurzelung bieten zu wollen und nicht – wie bei der innovativen Architektur dieser Zeit – zu Aufbruch und Überwindung der Vergangenheit aufzurufen. Es ist wohl richtig, dass – wie die Klägerin vorträgt – ein Chorturm oder ein Chorumgang auch bei anderen Kirchen der Bauzeit oder der Zwischenkriegszeit vorzufinden sind. Dies gilt, wie der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 ausgeführt hat, wohl auch für einer Kirche vorgelagerte Hofanlagen (hier: Atrium). In dieser Kumulation sind diese architektonischen Elemente jedoch – wie der Beigeladene unwidersprochen vorträgt – in der Region einzigartig. Dabei handelt es sich auch nicht um eine „Skurilität“ ohne näheren Erkenntniswert. Vielmehr wird bei der St. Elisabeth-Kirche quasi wie in einem Brennglas die Idee des traditionellen Kirchenbaus der Nachkriegszeit deutlich. Die St. Elisabeth-Kirche setzt damit in der Region H. /C1. einen Kontrapunkt etwa zu der Kirche Heilig Kreuz in C1. . 53 Dem Denkmalwert der St. Elisabeth-Kirche steht auch nicht entgegen, dass der Chorumgang, das Atrium und der Außenaltar zu keinem Zeitpunkt für Prozessionen genutzt worden sind. Die Möglichkeit, in der Kirche und um die Kirche Prozessionen abzuhalten, wird zwar vom Architekten T. ausdrücklich erwähnt. So führte der Architekt in seinem Erläuterungsbericht zu seinen Plänen aus, dass sich durch den Chorumgang ein Prozessionsweg um Altar und Gemeinde ergebe, der durch Einbeziehung der N. -U. -Straße verlängert werden könne. Die Bedeutung des Chorumgangs und des Atriums liegt aber nicht nur darin, Prozessionen zu ermöglichen. Vielmehr haben Chorumgang und Atrium unabhängig von dieser konkreten Nutzungsmöglichkeit einen eigenen baukünstlerischen Wert. Abgesehen davon erhält eine Kirche ihre kirchenbaugeschichtliche Bedeutung grundsätzlich nicht aus ihrer tatsächlichen, sondern aus ihrer architektonisch angelegten Nutzung. 54 Auch der Umstand, dass die Kirche nach kurzer Nutzungsdauer profaniert worden ist, steht ihrer Einstufung als Denkmal nicht entgegen. Der Denkmalwert der Kirche liegt – wie ausgeführt – in ihrer architektur- und kirchenbaugeschichtlichen Bedeutung, für die die Dauer der einschlägigen Nutzung nicht von Relevanz ist. Für eine gegenteilige Auslegung des Begriffs „bedeutend für die Geschichte des Menschen“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW bietet die gesetzliche Regelung keinen Anhaltspunkt. 55 Es liegen auch wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Kirche vor. Wissenschaftliche Gründe in Form von architekturwissenschaftlichen Gründen liegen vor, wenn ein Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Baukunst geeignet ist. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, juris, Rn. 54 f. 57 Die Kirche kommt als Gegenstand architektur- und kirchenbaugeschichtlicher Forschung in Betracht, weil sie – wie ausgeführt – Zeugnis über die Entwicklung des Kirchenbaus in den 1950er und 1960er Jahren ablegt. Dies zeigt sich auch in dem Umstand, dass die Kirche bereits Eingang in die Dissertation von N. C. , Die Zukunft von Sakralbauten im Rheinland, 2012, gefunden hat. 58 Die auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung gestützten Argumente der Klägerin greifen nicht durch. Sie sind bei der Frage der erstmaligen Unterschutzstellung einer Sache (sog. 1. Stufe) irrelevant. Gegebenenfalls sind sie in künftigen Erlaubnisverfahren (sog. 2. Stufe) geltend zu machen. 59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 61 Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW an der Erhaltung und Nutzung von Kirchenneubauten aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem Gesichtspunkt „Bedeutsamkeit für die Kirchenbaugeschichte als Teil der Geschichte des Menschen“ besteht, insbesondere ob und wann auch in einem konservativ-traditionellen Baustil errichtete Kirchen unter diesem Gesichtspunkt bedeutsam sein können, ist bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht konkretisiert worden. Diese Frage ist aber von über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe inzwischen 900 von 1500 Nachkriegskirchen besichtigt, die Bewertung sei aber noch nicht abgeschlossen. Es könne aber jedoch schon jetzt gesagt werden, dass weitere Unterschutzstellungen folgen würden. Mit Widerstand der betroffenen Kirchengemeinden, die diese Gebäude heute oft nicht mehr für gottesdienstliche Zwecke benötigen und andere Nutzungen erwägen, muss von Fall zu Fall gerechnet werden.