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Urteil

6a K 2420/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1014.6A.K2420.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben georgischer Staatsbürger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 27. Februar 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 27. Februar 2015 gab er an, er sei am 11. Februar 2015 mit einem Visum mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zu seiner auf den 3. März 2015 anberaumten Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld erschien der Kläger nicht. Ausweislich eines Vermerks in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten vom 3. März 2015 war der Kläger nach Rücksprache mit der ZUE T. , in der der Kläger zu der Zeit untergebracht war, nicht aufzufinden. Durch Bescheid vom 4. März 2015 (Az.: 5924216-430) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Mai 2015 zugestellt. Der Kläger hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 24. Juni 2015 abgelehnt hat (6a L 1153/15.A). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sei darauf gestützt, dass er nicht zu seiner persönlichen Anhörung erschienen sei. Ihm sei aber ausweislich Blatt 29 der Akte lediglich eine Terminbenachrichtigung in deutscher Sprache für die Anhörung am 3. März 2015 um 8:00 Uhr in Bielefeld ausgehändigt worden. Er spreche kein Deutsch und sei mit den Entfernungen in Deutschland nicht vertraut. Er habe zwar verstanden, dass er eine Einladung zu einem „Interview“ erhalten hätte, sei jedoch davon ausgegangen, dass er abgeholt und nach Bielefeld gebracht werden würde. Er habe sich also am Tag der Anhörung an der Rezeption seiner Wohneinrichtung eingefunden. Als er dort keinen Ansprechpartner gefunden habe, habe er einige Minuten gewartet und sich dann auf den Weg gemacht, um selbstständig nach Bielefeld zu gelangen. Dies sei aufgrund seiner Sprachprobleme misslungen. Er unterziehe sich aufgrund einer Opiatabhängigkeit einer Methadon-Stubstitution. Auch bemühe er sich, die deutsche Sprache zu erlernen, um sich besser zu integrieren. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine Bescheinigung der Gemeinnützigen Gesellschaft für Suchthilfe im Kreis Unna mbH vom 18. Mai 2015 und eine Bescheinigung des Multikulturellen Forums Lünen vom 8. April 2015 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Blatt 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sein Klagebegehren ausführlich weiter zu begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2015 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 2420/15.A und 6a L 1153/15.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5924216-430) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. August 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2015 ist auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 4. März 2015, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. Ausgehend hiervon steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG wegen der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderten Geschehnisse zu. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, sein Vater habe in den 1990er Jahren seinen Freund, der Angehöriger einer damals mit seinem Vater befreundeten Familie gewesen sei, bei einer Rangelei getötet. Dafür habe er eine langjährige Haftstraße verbüßt. Kurz nach seiner Entlassung im Jahr 2005 sei sein Vater tot aufgefunden worden. Alle dächten, dass „diese Leute“ seinen Vater umgebracht hätten. Sie hätten bei der Festnahme seines Vaters verschlüsselt gesagt, dass sie es dabei nicht belassen würden. Zwei Jahre später sei sein Onkel in Russland getötet worden, vermutlich wieder von diesen Leuten. Er, der Kläger, fürchte nun, dass sie auch ihn umbringen wollten. Ihm sei in Georgien dreimal – einmal, bevor er im Jahr 2011 nach Frankreich ausgereist sei, zweimal, bevor er nach Deutschland gekommen sei – ein Auto mit Männern gefolgt. Es fehlt bereits an einer Anknüpfung der geschilderten Ereignisse an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Die vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen sind vielmehr auf das Verhalten seines Vaters und der Angehörigen einer ehemals mit diesem befreundeten Familie zurückzuführen. Eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG liegt hierin nicht. Ungeachtet dessen fehlt es an einer hinreichenden Verfolgungsintensität der vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen. Allein dass der Kläger insgesamt dreimal von Männern in einem Auto verfolgt worden sein will, genügt nicht, um eine hinreichend gravierende Vorverfolgung des Klägers im oben dargelegten Sinn anzunehmen, zumal es zu einer tatsächlichen Konfrontation mit seinen Verfolgern nicht gekommen ist. Auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen vom georgischen Staat ausgegangen sein oder diesem zuzurechnen sein könnten. Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG drohen könnte, bestehen aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Insoweit hat das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers ausgeführt: „Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet derzeit keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese kann auch daraus resultieren, dass Krankheiten des Antragstellers in seinem Heimatland nicht behandelt werden können und deshalb eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands alsbald nach der Ausreise einzutreten droht. Eine Erkrankung des Antragstellers, die zu einem entsprechenden Abschiebungshindernis führen könnte, ist nicht in hinreichend substantiierter Form vorgetragen und belegt worden. Aus der Klage- und Antragsschrift ergibt sich nicht konkret, ob und in welchem Umfang ein akuter Behandlungsbedarf des Antragstellers besteht, dessen Befriedigung im Heimatland zu hinterfragen wäre. Der schlichte Hinweis auf die Opiatabhängigkeit des Antragstellers kann insoweit nicht genügen.“ An den obigen Ausführungen hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Beachtung des im vorliegenden Klageverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren keine Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 60 AufenthG Rdnr. 52. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr im Hinblick auf Georgien lässt sich aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine dem Kläger drohende Gefahr kommt die von ihm angeführte Familienfeindschaft in Betracht, aufgrund der sein Leben in Gefahr sein soll und aufgrund der er mehrfach von Personen in einem Auto verfolgt worden sein will. Der Kläger hat mit diesem Vorbringen das Bestehen einer ihm konkret drohenden Gefahr nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Dass der Onkel des Klägers von denselben Personen umgebracht worden sein soll, die nach Ansicht des Klägers auch seinen Vater umgebracht haben sollen, ist eine bloße Vermutung des Klägers. Auch ob der Vater des Klägers tatsächlich umgebracht wurde oder ob er eines natürlichen Todes gestorben ist, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig hervor. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Personen, die ihn bedrohten, selbst nicht zu kennen und sie auch persönlich nicht getroffen zu haben. Zu konkreten Bedrohungssituationen für den Kläger ist es demnach nie gekommen. Gleiches gilt – ausweislich der Angaben des Klägers – für seinen Bruder. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass ihm nach dem Tod seines Vaters und seines Onkels in Georgien etwas geschehen ist. Dabei hat er sich nach seinen eigenen Angaben durchaus einige Zeit lang in Georgien aufgehalten und während dieser Zeit jedenfalls immer wieder bei seiner Familie gelebt. Als Bedrohungssituationen bleiben damit einzig die drei Begebenheiten, bei denen der Kläger von Personen in einem Auto verfolgt worden sein will. Aber auch in diesen Zusammenhang ist es zu keinem Angriff auf den Kläger gekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Bestehen einer dem Kläger alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland konkret drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht feststellen. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die ihm angeblich drohende Gefahr unplausibel und erscheint dem Gericht wenig glaubhaft. So ist nicht zu erklären, wie der Kläger, der die Gesichter der Personen in dem Auto wegen der verdunkelten Scheiben des Fahrzeugs nicht genau erkannt haben will, zugleich aber gesehen haben will, dass die Personen in dem Auto ihn angesehen hätten. Unplausibel ist auch – vorausgesetzt, es hat sich bei den Personen in dem Auto tatsächlich um Angehörige der Familie gehandelt, die dem Kläger nach dem Leben trachteten –, dass offenbar niemand aus dem Auto gestiegen ist und den Kläger angegriffen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Personen in dem Auto den Kläger lediglich verfolgt, nicht aber versucht haben sollen, ihn in ihre Gewalt zu bringen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie eine der drei Gelegenheiten, den Kläger anzugreifen, auch ergriffen hätten, hätten sie den Kläger tatsächlich umbringen, verletzen oder auch nur bedrohen wollen. Völlig unglaubhaft ist auch, dass der Kläger – so sein Vorbringen auf die konkrete Nachfrage des Gerichts – die Personen, die angeblich sein Leben bedrohen, weder jemals getroffen haben will noch auch nur ihren Namen kennen will. Der Kläger hat die Personen, von denen er sich bedroht fühlt, durchgehend als „diese Leute“ bezeichnet. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass man die Familie, wegen der der eigene Vater mehr als zehn Jahre im Gefängnis verbracht hat und die danach Rache an dem Vater und dem Onkel genommen haben soll, nicht einmal dem Namen nach kennt, zumal aus dem Vorbringen des Klägers hervorgeht, dass seitens der Familie des Klägers über diese Begebenheiten gesprochen wurde. So habe etwa sein Onkel bei der Beerdigung seines Vaters im Jahr 2005 die Vermutung geäußert, dass „diese Leute“ (so der Kläger) seinen Vater umgebracht hätten. Ebenso lebensfremd ist es, dass die Großmutter ebenfalls den Namen der Familie nicht kennen soll bzw. dem Kläger den Namen der ihn bedrohenden Personen auch auf Nachfrage nicht genannt haben soll. Wäre das Leben des Klägers tatsächlich durch die Feindschaft mit der anderen Familie bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass der seit einigen Jahren erwachsene Kläger weiß, von wem diese Bedrohung ausgeht. Schließlich war der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2015 auch nicht hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs aufzuheben. Insoweit hat das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers ausgeführt: „Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. März 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat die Anträge des Antragstellers unter Hinweis auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen bestehen nach Lage der Dinge keine Bedenken. Der Antragsteller ist zu der auf den 3. März 2015 terminierten Anhörung nicht erschienen. Dass der Antragsteller die Ladung zur Anhörung (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs) erhalten hat, ist nicht in Abrede gestellt worden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Ladungsschreiben keine Übersetzung in die kurdische oder die georgische Sprache beigefügt war. Der Antragsteller wusste aufgrund der ihm in kurdischer Sprache erteilten Belehrung (Bl. 11-14 der Verwaltungsakte), dass er einen Termin zur Anhörung erhalten und diesen Termin persönlich wahrzunehmen haben würde. Vor diesem Hintergrund war von ihm zu erwarten, dass er sich unverzüglich von dem Inhalt des ihm zugehenden Ladungsschreibens, das er aufgrund des Briefkopfes mit Bundesadler etc. ohne Weiteres als offizielles, sein Asylverfahren betreffendes Schreiben identifizieren konnte, Kenntnis verschafft, indem er gegebenenfalls andere Personen um Hilfe bittet. Dass in der zentralen Aufnahmeeinrichtung in T. jemand aufzufinden gewesen wäre, der zumindest den wesentlichen Inhalt des Schreibens in die kurdische, die georgische, die russische oder die französische Sprache hätte übersetzen können – diese vier Sprachen spricht der Antragsteller nach seinen Angaben bei der Erstbefragung am 27. Februar 2015 –, ist ohne Weiteres anzunehmen. Zumindest hätte der Antragsteller rechtzeitig einen entsprechenden Versuch unternehmen müssen. Dass er dies getan hat, ist nicht vorgetragen worden. Vgl. zu diesen Fragen auch VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - Au 3 S 15.30014 -, juris, sowie den Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2015 - 6a L 917/15 -. Der Antragsteller hat auch nicht plausibel gemacht, warum er die Vorstellung hatte, man werde ihn abholen und zu der Anhörung nach Bielefeld bringen. Der Inhalt des Ladungsschreibens legt dies nicht nahe. Insoweit wäre eine nähere Erläuterung dringend angezeigt gewesen. Ebenfalls nicht dargelegt hat der Antragsteller, warum er sich, nachdem sein Versuch nach Bielefeld zu gelangen gescheitert war, nicht wenigstens beim Bundesamt gemeldet und sein Fernbleiben erklärt hat. Der Inhalt der dem Antragsteller (auch in kurdischer Sprache) erteilten Erstbelehrung hätte dies ohne Weiteres nahegelegt.“ Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Beachtung des im vorliegenden Klageverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seiner dort geäußerten rechtlichen Bedenken fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.