Leitsatz: Praktizierende Homosexuelle sind in Pakistan Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Die Auskunftslage spricht insgesamt dafür, dass die Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltenden Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird. Homosexuelle müssen zudem mit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure rechnen, gegen die staatlichen Stellen keinen Schutz zu bieten. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 7. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 1. Mai 1988 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. September 2013 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 9. September 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrags führte der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 18. September 2013 sowie am 15. Juni 2016 im Wesentlichen aus, dass er homosexuell sei. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Ferner lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 9. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass Homosexuelle in Pakistan verfolgt würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 00.00.0000 zu verpflichten, festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist, sowie – hilfsweise ‑ ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und ‑ weiter hilfsweise ‑ festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 5. September 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. September 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Homosexuelle stellen in Pakistan eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Homosexuelle jedenfalls dann als soziale Gruppe in diesem Sinne zu qualifizieren sind, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen existieren, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Denn die Existenz solcher Strafbestimmungen lässt erkennen, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 –;VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015‑ 13 K 5723/13.A ‑, jeweils juris. So liegt es in Pakistan. Homosexualität ist nach § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Allerdings muss der Geschlechtsakt für eine Verurteilung nachgewiesen werden. Neben dem Verbot von Homosexualität nach Art. 377 PPC sind homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung strafbar. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 17; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Stuttgart; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Mai 2012 und vom 11. Juni 2015. Verfolgungshandlungen liegen dann vor, wenn im Gesetz vorgesehene Freiheitsstrafen tatsächlich verhängt werden, da es sich um unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafungen handelt. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013‑ C-199/12 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 ‑ 13 K 5723/13.A ‑, jeweils juris. Dies ist in Pakistan der Fall. Praktizierende Homosexuelle sind in Pakistan im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Auskunftslage spricht insgesamt dafür, dass die in Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltene Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird. Zwar sind dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Art. 377 PPC finde vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen; Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien selten, schon mangels entsprechender Aussagen der Beteiligten oder wegen des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung zur Beweissicherung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom30. Mai 2016, S. 17, sowie Auswärtiges Amt,Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Stuttgart. Der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, dürfte im Kern aber darin begründet sein, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen, und beispielsweise Doppelleben in einer erzwungenen Ehe führen. Homosexualität wird in Pakistan so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bleibt. Gleichwohl kommt es offenbar jedenfalls in Einzelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Oktober 2014– Au 3 K 14.30222 –, Rn. 63, juris, Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2. Oktober 2012, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013. Nach den dem Gericht vorliegenden Berichten hat es in den letzten Jahren strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen gegeben. Im Mai 2005 sind nach den Berichten in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden. Im Jahr 2010 sind zehn Personen in der Stadt Multan im Punjab unter Berufung auf Art. 377 PPC wegen „unnatürlichen Verhaltens“ angeklagt worden. Alle zehn Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Zwei Personen erhielten zehnjährige Haftstrafen. Mehrere der Verurteilten wurden gegen Geldzahlungen der Familien frühzeitig aus der Haft entlassen. Nach weiteren Berichten wurden 2010 die Besucher einer angeblichen Hochzeit inhaftiert, weil der Bräutigam ein Transgender war. Nach zwei Wochen wurde das Paar wieder freigelassen. Vgl. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Mai 2012 und vom 11. Juni 2015; Amnesty International, Auskunft vom 2. Oktober 2012 an das VG Wiesbaden, vgl. auch UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013. Hinzu kommt, dass Homosexuelle, wenn sie sich outen, auch mit Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure rechnen müssen, gegen die staatliche Stellen keinen Schutz bieten. Eine Person, deren Homosexualität entdeckt wird, wird in Pakistan zum Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung. Die betroffenen Personen sind häufig Einschüchterungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht wehren können, weil die Polizei nicht hilft. Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden darüber hinaus leicht Opfer von Nötigungen seitens der Polizeibehörden selbst, die die Homosexuelle um Geld und Geschlechtsverkehr erpressen, damit sie diese nicht anzeigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Stuttgart, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 17; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Mai 2012 und vom 11. Juni 2015, sowie UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013; Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2. Oktober 2012. Beispielhaft hierfür steht die Verurteilung eines verheirateten Paar durch den Lahore High Court zu einer Gefängnisstrafe, weil der Ehemann trotz einer Geschlechtsumwandlung noch als Frau anzusehen sei. Das Paar hatte sich ursprünglich an das Gericht gewandt, weil sie von der Familie der Ehefrau bedroht wurden, und wurde infolgedessen aufgrund ihrer „unislamischen“ Ehe verurteilt. UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013. Sind Homosexuelle demnach in Pakistan einer im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgung ausgesetzt, muss auch der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, wenn er seine Homosexualität öffentlich leben würde. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger homosexuell ist. Darüber hinaus wird der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Pakistan keinen staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch seine eigene Familie erhalten. Der Kläger hat widerspruchsfrei sowohl beim Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von einer Beziehung zu einem Mann und die daraus resultierende Verfolgung durch seine eigene Familie in Pakistan berichtet. Auf Nachfrage konnte er die Angaben nach den genaueren Umständen der Beziehung sinnvoll ergänzen. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, wie ihm seine Homosexualität bewusst geworden ist und wie seine Familie hierauf reagiert habe. So hat er ausgeführt, ihm sei seine geschlechtliche Orientierung schon früh, mit ca. 10 oder 12 Jahren bewusst geworden. Er habe aber mit niemandem darüber reden können. Seine Familie habe, als sie herausgefunden habe, dass er homosexuell ist, sehr ablehnend reagiert, besonders sein Vater, nur sein Bruder und seine Mutter seien auf seiner Seite. Allerdings wolle auch der Bruder, dass er sich ändere. Ändern könne er sich jedoch nicht. Der Kläger hat weiter geschildert, dass seine eigene Familie, insbesondere der Vater und die Brüder seiner Mutter, ihn mit dem Tode bedroht hätten und warum er sich nicht an die pakistanische Justiz wenden konnte. Dies ist, wie ausgeführt, vor dem Hintergrund der zahlreichen Berichte nachvollziehbar. Er beschrieb ferner seine Verzweiflung als sein Freund durch seinen Onkel getötet wurde. Diesbezüglich war es ihm in der mündlichen Verhandlung deutlich anzumerken, dass es ihm schwer fiel, die Fassung zu bewahren. Die Tatsache, dass es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung sichtlich unangenehm war, über seine Homosexualität zu reden, spricht vor dem kulturellen Hintergrund des Klägers zudem für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.