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Urteil

9 K 5722/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch Dritter auf Vornahme konkreter Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gegen den Unterhaltungsberechtigten besteht nicht, soweit die Maßnahmen nicht zur Erreichung der an die Gewässerunterhaltung gerichteten Bewirtschaftungsziele erforderlich sind. • Die bloße Verbreitung von Samen und Sämlingen durch Gehölze, die den Abständen zur Grundstücksgrenze entsprechen und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Außenbereich entsprechen, begründet keinen nachbarrechtlichen oder verkehrssicherungspflichtigen Beseitigungsanspruch. • Gewässerunterhaltungsaufgaben nach § 39 WHG sind vorrangig auf Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit, Uferpflege und ordnungsgemäßen Abfluss gerichtet; daraus folgt kein Anspruch auf Unterlassung des natürlichen Samenflugs ohne darlegungs- und begründeten Bedarf zur Erreichung dieser Ziele.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Verhinderung von Samenflug einer Ufervegetation (§ 39 WHG) • Ein Anspruch Dritter auf Vornahme konkreter Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gegen den Unterhaltungsberechtigten besteht nicht, soweit die Maßnahmen nicht zur Erreichung der an die Gewässerunterhaltung gerichteten Bewirtschaftungsziele erforderlich sind. • Die bloße Verbreitung von Samen und Sämlingen durch Gehölze, die den Abständen zur Grundstücksgrenze entsprechen und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Außenbereich entsprechen, begründet keinen nachbarrechtlichen oder verkehrssicherungspflichtigen Beseitigungsanspruch. • Gewässerunterhaltungsaufgaben nach § 39 WHG sind vorrangig auf Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit, Uferpflege und ordnungsgemäßen Abfluss gerichtet; daraus folgt kein Anspruch auf Unterlassung des natürlichen Samenflugs ohne darlegungs- und begründeten Bedarf zur Erreichung dieser Ziele. Der Kläger ist Erbbauberechtigter eines Wohngrundstücks unmittelbar südlich eines renaturierten Gewässers; nördlich des Geh- und Radwegs am Ufer stehen auf Flurstücken des Beklagten zahlreiche Feldahornbäume. Der Kläger begehrt, der Beklagte solle Maßnahmen treffen, damit Feldahornsämlinge nicht mehr auf sein Grundstück fliegen; alternativ verlangt er Reinigungskosten. Der Beklagte ist Unterhaltungsberechtigter des Gewässers und pflanzte die Bäume im Rahmen öffentlicher Aufgaben. Der Kläger rügt unzumutbare Beeinträchtigungen durch Zehntausende von Sämlingen und verweist auf fehlende wirksame Abhilfe. Das Amtsgericht verwies den öffentlich-rechtlichen Leistungsteil der Klage an das Verwaltungsgericht. Das Gericht musste prüfen, ob sich ein Anspruch aus Gewässerunterhaltungspflichten oder zivilrechtlichen Regeln ergibt. • Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; ein Anspruch auf Unterlassung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen folgt weder aus § 39 WHG i.V.m. einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben noch aus zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. • § 39 WHG nennt die Aufgaben der Gewässerunterhaltung (Erhaltung des Gewässerbetts, Uferpflege, Förderung ökologischer Funktionsfähigkeit, Gewährleistung des Abflusses) und ist an Bewirtschaftungszielen der WRRL auszurichten; das Verhindern des natürlichen Samenflugs ist hierfür nicht erforderlich und kann nicht gefordert werden, sofern keine fachlichen Vorgaben oder Maßnahmenprogramme dies verlangen. • Gehölze am Gewässer leisten ökologische Funktionen und bedürfen grundsätzlich keiner Pflege; Eingriffe sind nur aus Gründen der Verkehrssicherung, des Nachbarschaftsrechts, Hochwasserschutzes oder ordnungsgemäßem Abfluss vorzunehmen. Solche Gründe sind hier nicht substantiiert dargetan. • Zivilrechtliche Ansprüche aus Nachbarschaftsrecht oder allgemeiner Verkehrssicherungspflicht scheiden aus, weil der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Sämlinge überwiegend von den Bäumen des Beklagten stammen, und weil die festgestellten Beeinträchtigungen (jährlich etwa 20 Stunden Aufwand) keine nachhaltige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. • Die Anpflanzung und Unterhaltung der Feldahorne im Außenbereich und als Teil eines Schutz- bzw. landschaftspflegerischen Bestands entspricht einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; die bloße Möglichkeit, weniger emittierende Bäume zu wählen, begründet keinen Rechtsverstoß. • Dritte haben keinen Anspruch auf konkrete Einzelmaßnahmen der Gewässerunterhaltung; nur die Erfüllung der rechtlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele kann Handlungsbedarf begründen, hier aber fehlt ein entsprechender Nachweis oder fachlicher Befund. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verhinderung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen; weder aus den Pflichten der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG i.V.m. landesrechtlichen Bestimmungen) noch aus zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen folgt eine Verpflichtung des Beklagten zu den begehrten Maßnahmen. Die Beeinträchtigungen sind nicht derart erheblich oder ursächlich dargetan, dass sie eine Eingriffs- oder Beseitigungspflicht begründen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.