Urteil
7 K 223/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0914.7K223.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1983 geborene Kläger ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis. 3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 6. Mai 2015 ‑ 510 Js 61/15 ‑ wurde gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe festgesetzt. Der Kläger war am 22. November 2014 im Rahmen der Einlieferung in eine Gewahrsamszelle durchsucht worden. In seiner Geldbörse wurden ein Klemmbeutel mit brauner Substanz sowie Marihuana-Rückstände und ein Brief aus Alufolie mit einem weißen Pulver aufgefunden. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass es sich bei Letzteren um Amphetamine handele. 4 Mit Schreiben vom 18. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, zur Klärung der Frage, ob bei ihm ein Betäubungsmittelkonsum vorliege, der die Kraftfahreignung infrage stelle, gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑FeV- ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Der Kläger legt das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vor. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der ausländischen Fahrerlaubnis erlösche (Ziffer 1), und forderte den Kläger auf, seine polnische Fahrerlaubnis binnen 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziffer 2). Er ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 an und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der unter Ziffer 2 genannten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,‑‑ € an (Ziffer 4). Zudem setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,‑‑ Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass der Kläger Amphetamine zum Eigengebrauch mit sich geführt habe. Es bestünden daher erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung, so dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden könne. Nach § 11 Abs. 8 FeV könne auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht beibringe. 6 Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 setzt der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest, da der Kläger seinen Führerschein nicht fristgerecht vorgelegt hatte, und drohte ihm unmittelbaren Zwang an. Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 wurde der Bescheid vom 7. Januar 2016 aufgehoben, weil ein Bekannter des Klägers dessen Führerschein vorgelegt hatte und ein Sperrvermerk eingetragen worden war. 7 Der Kläger hat am 18. Januar 2016 Klage gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Prozesskostenhilfegesuch hat die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2016 abgelehnt. 8 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die bei ihm aufgefundene Kleinstmenge an Amphetamin reiche nicht aus, um auf eine Drogeneinnahme zu schließen. Der Beklagte habe zudem sein im Rahmen von § 14 FeV eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Überdies bestehe kein Zusammenhang zum Straßenverkehr. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bescheide des Beklagten vom 15. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den Ordnungsverfügungen. 14 Am 2. März 2016 hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Kammer hat die Anträge mit Beschluss vom 9. März 2016 ‑ 7 L 515/16 ‑ abgelehnt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2016 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ 16 B 377/16 und 16 E 297/16 ‑ den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt und die gegen den Eilbeschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 15 Mit Beschluss vom 26. Juli 2016 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Mit Einverständnis der Parteien entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 19 Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 mitgeteilt, sie habe das Mandat niedergelegt. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber ‑ abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde ‑ derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers über keine aktuelle Anschrift des Klägers verfügt und eine etwaige "Mandatsniederlegung" demnach dem Kläger nicht hat zugehen können. 20 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 ‑ 9 CB 1092/81, NVwZ 1985, 337-; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46. 21 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 22 Dabei kann dahinstehen, ob die Klage insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen den Bescheid vom 7. Januar 2016 richtet, da der Beklagte diesen Bescheid bereits am 18. Januar 2016 wieder aufgehoben hat. Denn die Klage ist insgesamt bereits deswegen unzulässig, weil der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt, ohne dass insoweit nach Klagearten differenziert wird (§ 82 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). 23 BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11, 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12 ‑, Rn. 11, juris und Beschluss vom 1. September 2005 ‑ BVerwG 1 B 79.05; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 15. Mai 1995 ‑ 7 UE 2052/94 - NVwZ-RR 1996, 179; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Januar 2011 ‑ 5 U 94/09 ‑ juris Rn. 19 ff. 24 Ebenfalls ist geklärt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der unabhängig von der jeweiligen Klageart besteht, ausnahmsweise entfällt, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 25 Die Klage ist im übrigen auch unbegründet. 26 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 26. Juli 2016 sowie den Beschluss vom 9. März 2016 in dem zugehörigen Eilverfahren ‑ 7 L 515/16 ‑ und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 27. Juni 2016. 27 Die Zwangsgeldfestsetzung war ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger seinen Führerschein nicht innerhalb der Frist vorgelegt hat. 28 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. 30 B e s c h l u s s 31 Der Streitwert wird auf 6.228,65 Euro festgesetzt. 32 G r ü n d e 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. 34 St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15 ‑; Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris. 35 Hinzuzurechnen ist das festgesetzte Zwangsgeld von 500,- €, der angedrohte unmittelbare Zwang mit 625,- € und die festgesetzten Gebühren und Auslagen.