OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 5644/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0913.19K5644.15.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Gastwirt ist dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer (hier: Handel mit Betäubungsmitteln) duldet, indem er notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Die Pflicht zum Tätigwerden besteht dabei nicht nur, wenn der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat, sondern auch, wenn er diese Kenntnis bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gastwirt ist dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer (hier: Handel mit Betäubungsmitteln) duldet, indem er notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Die Pflicht zum Tätigwerden besteht dabei nicht nur, wenn der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat, sondern auch, wenn er diese Kenntnis bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Soweit die Beteiligten den Rechtstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit dem 14. November 2013 die Schankwirtschaft „D. de M. “ unter der Adresse T.-straße 0, 00000 E. . Als die Polizei den Betrieb der Klägerin am 20. November 2013 aufsuchte, wurde ein männlicher Gast auf der Herrentoilette des Cafés angetroffen, welcher zwei kleine Tüten mit Cannabis bei sich führte. Die Klägerin ließ sich dazu in einem nachfolgenden Betreibergespräch mit der Beklagten am 26. November 2013 dahingehend ein, die betreffende männliche Person sei kurz vor Eintreffen die Polizei in ihren Betrieb gelaufen, vermutlich auf der Flucht vor den Beamten. Ein Gast sei er nicht gewesen. Unter dem 6. Februar 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes – GastG – zum Betrieb ihrer Gaststätte. Am 21. Januar 2015 wurde der Betrieb der Klägerin erneut von der Polizei sowie Mitarbeitern der Beklagten aufgesucht. Dabei fanden die Beamten Verpackungsmaterial/Papier für sog. „Bubbles“ sowie auf dem Boden vor dem Tresen eine geringe Menge Marihuana (0,4 Gramm Netto) in einem Druckverschlussbeutel. Im Rahmen der Vorsprache bei der Beklagten am nächsten Tag gab die Klägerin dazu an, die Drogenproblematik im Umfeld ihrer Gaststätte ginge nicht von ihrem Betrieb aus, sondern vom nahegelegenen „D. de Q. “ unter der Adresse L.- Straße 0. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrollmaßnahme am 15. September 2015 suchte die Polizei erneut den Betrieb der Klägerin auf. Die anwesenden Beamten fanden in einem offenstehenden Seitenschrank, welcher nur vom Bereich hinter dem Tresen aus zugänglich war, sechs Folieneinwickler (sog. „Bubbles“) mit Betäubungsmitteln. Dabei handelte es sich nach mündlicher Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle um insgesamt 2,6 Gramm Kokain. Alle Anwesenden wiesen die Verantwortlichkeit für das Vorhandensein der Betäubungsmittel von sich. Die Klägerin sprach zwei Tage später in Begleitung ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten vor und gab an, die an diesem Tag anwesende verantwortliche Mitarbeiterin habe nicht bemerkt, wie die Drogen in ihre Gaststätte gelangt seien. Die Drogenproblematik in Bezug auf ihren Betrieb hinge in erster Linie mit einem Gast zusammen. Wenn sie aber diesem den Zutritt zu ihrem Betrieb verwehre, werde dies größere Probleme mit sich bringen, insbesondere könnte der Konflikt zwischen Türken und Libanesen neu entfacht werden. Im Anschluss an das Gespräch wurde der Klägerin ein Anhörungsschreiben vom gleichen Tag hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs ihrer Gaststättenerlaubnis ausgehändigt. Die Klägerin nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2015 dahingehend Stellung, die Existenz der am 15. September 2015 in ihrer Gaststätte gefundenen Betäubungsmittel sei weder ihr noch der diensthabenden Bedienung bekannt gewesen. Einer ihrer Gäste müsse es vorgezogen haben, die Betäubungsmittel zu entsorgen, anstatt sich einer Entdeckung durch die Polizei auszusetzen. Sie dulde in ihren Räumen weder Drogenkonsum noch die Lagerung von Drogen, Drogenhandel oder die Anbahnung späterer Drogengeschäfte. Auch ihre Mitarbeiter seien angewiesen, in diesem Fall die Gäste der Gaststätte zu verweisen. Weder sie noch ihre Mitarbeiter seien aber befugt, körperliche Durchsuchungen bei ihren Gästen durchzuführen. Als einziges Mittel verbleibe die Verhängung eines generellen Betretungsverbots gegenüber bestimmten Gästen, bei denen der Verdacht des Beisichführens von Drogen bestünde, was allerdings die bereits im persönlichen Gespräch dargelegten Folgeprobleme mit sich brächte. Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015, zugestellt am 14. Dezember 2015, widerrief die Beklagte die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft „D. de M. “ vom 6. Februar 2014 (Ziffer I.) und ordnete die Schließung des Betriebes innerhalb von drei Tagen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung an (Ziffer II.). Zugleich drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Betriebsräume an (Ziffer III.). Zur Begründung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis stützte sich die Beklagte auf § 15 Abs. 2 GastG. Die Klägerin biete nicht die notwendige Gewähr, ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß, sprich im Einklang mit den geltenden Gesetzen, auszuüben. Zu den an einen Gastwirt zu stellenden Anforderungen gehöre es, die notwendigen Maßnahmen gegen die Begehung strafbarer Handlungen in seinem Räumen zu ergreifen. Der Gastwirt müsse insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in seinem Betrieb aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden. An einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung fehle es zweifelsfrei, wenn der Gastwirt nicht willens oder in der Lage sei, den Umgang mit Drogen oder die Anbahnung späterer Drogengeschäfte in seinen Gasträumen zu unterbinden, auch ohne dass er an den eigentlichen Drogengeschäften beteiligt sein müsse. Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen bestimmten sich nach der jeweiligen Gefahrenlage. Diese Maßnahmen könnten von der Verhängung von Lokalverboten oder der Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Polizei über erhebliche Umgestaltungen der Betriebsräume bis hin zur Schließung des Lokals reichen. Die Anforderungen, die an die Aufsichtspflicht zu stellen seien, müssten dabei umso größer sein, je mehr der Betrieb nach seinem Umfeld, seiner baulichen Beschaffenheit, seiner Einrichtung und seinem Gästekreis geeignet sei, Ordnungsstörungen zu fördern oder zu erleichtern. In der Gaststätte der Klägerin sei es seit Eröffnung des Betriebs mehrfach zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gekommen. Diese sowie die in ihrer Dienststelle am 22. November 2013, 25. November 2013 und 22. Januar 2015 geführten Gesprächen hätten die Klägerin veranlassen müssen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Vorfälle zu treffen. Dies sei nicht geschehen. Die Klägerin habe im Gegenteil die Verstärkung der erforderlichen Überwachung oder die Einführung geeigneter Kontrollen verweigert. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin an den einzelnen Verfehlungen ein Verschulden treffe; es komme allein darauf an, ob sie die Aufsichtsmaßregeln getroffen habe, die objektiv erforderlich gewesen wären, um das Auftreten weiterer Missstände zu verhindern. Die an die Aufsichtspflicht der Klägerin zu stellenden Anforderung seien vorliegend auch deshalb größer, da ihr aufgrund der polizeilich ermittelten Vorfälle in ihrer Gaststätte sowie der Betreibergespräche hätte bewusst sein müssen, dass ihr Betrieb aufgrund der räumlichen Lage in einem sozialwidrigen Umfeld und nach seinem Gästekreis eine ordnungsgemäße Führung desselben erschwere und die Begehung von Rechtsverstößen fördere oder aber begünstige. Die Schließungsanordnung beruhe auf § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung – GewO – i.V.m. § 31 GastG und die Androhung des unmittelbaren Zwangs auf §§ 55, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW –. Der Schutz der Allgemeinheit gebiete es, unzuverlässige Gewerbetreibende vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Das gewählte Zwangsmittel sei das einzig in Betracht kommende, da die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der finanziellen Situation der Klägerin von vorneherein keinen Erfolg verspreche. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Zwangsmittelandrohung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die dokumentierten Polizeieinsätze könnten die getroffene Unzuverlässigkeitsprognose nicht tragen. Hinsichtlich des Vorfalls am 25. November 2015 sei nicht klar, ob die Drogen bei dem Mann gefunden worden seien, der in der Herrentoilette angetroffen worden sei oder bei dem Mann, der im Hinterhof des D1. Shisha geraucht habe. Die am 21. Januar 2015 gefundene Menge an Betäubungsmitteln deute allenfalls auf einen nicht strafbaren Konsum bzw. den Besitz zum Zwecke des Eigenverbrauchs hin. Hinsichtlich der am 15. September 2015 gefundenen Substanzen bestreite sie, dass es sich um Betäubungsmittel, insbesondere um Kokain, gehandelt habe. Es sei ferner weiterhin ungeklärt, welchen Wirkstoffgehalt und Reinheitsgrad die gefundenen Betäubungsmittel aufgewiesen hätten. Falls es sich entsprechend der Auskunft der Polizei tatsächlich um Kokain gehandelt haben soll, sei erst recht verständlich, warum sich ein Gast der Betäubungsmittel habe entledigen wollen. Für diese Dereliktion könne sie aber nicht verantwortlich gemacht werden. Sie bekenne sich zu ihrer Verpflichtung, dazu beizutragen, dass niemand in ihren Räumlichkeiten die Gelegenheit erhalte, illegale Drogen. zu erwerben, zu konsumieren oder gar damit zu handeln. Sie unternehme alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen, um weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. So achte sie auf auffällige Verhaltensweisen ihrer Gäste, insbesondere auf mögliche Kontakte wechselnder Personen und Hinweise auf den Austausch von Gegenständen oder die Übergabe von Geldbeträgen. Ihre Mitarbeiterinnen seien angewiesen, entsprechend zu verfahren und sie gegebenenfalls über Drogenkonsum oder -handel und darauf hinweisende Verhaltensweisen zu informieren. Ebenfalls habe sie angeordnet, dass ihr verdächtige Utensilien, die auf einen Drogenmissbrauch hindeuten könnten, vorzulegen seien. Selbstverständlich achte sie auch selbst darauf, ob solche aufzufinden seien. Auch habe sie seit Eröffnung des Lokals eine Kameraanlage eingebaut, um mögliche Straftaten ihrer Gäste aufzuzeichnen. Zudem habe sie bauliche Maßnahmen in ihrer Gaststätte vorgenommen, um den Zutritt von Gästen zum Thekenbereich zu unterbinden. Dem Gast, den sie für den Fund der Betäubungsmittel am 15. September 2015 verantwortlich mache, habe sie mittlerweile ein Betretungsverbot erteilt. Zu den im Bescheid vorgeschlagenen Maßnahmen, wie etwa der Durchsuchung von Personen, sehe sie sich dagegen aus eigenem Recht nicht befugt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. November 2015 aufzuheben, soweit sie nicht durch die Beklagte aufgehoben worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angegriffene Ordnungsverfügung und ergänzt, die von der Klägerin nach eigenen Angaben getroffenen Maßnahmen seien augenscheinlich nicht geeignet gewesen, die polizeilich festgestellten Verstöße zu verhindern. Eine Stellungnahme der Polizei E. vom 24. Februar 2016 ergebe, dass der Betrieb der Klägerin weiterhin als Rückzugsort libanesischer Straftäter hinlänglich polizeibekannt sei. Dies unterstreiche, dass die Klägerin nicht willens oder in der Lage sei, den Umgang mit Drogen oder die Anbahnung weiterer Drogengeschäfte in ihrer Gaststätte zu verhindern. Nicht ihr obliege es, der Klägerin Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen zu machen, sondern diese müssten von der Klägerin im Rahmen eines Betriebskonzepts erarbeitet und umgesetzt werden. Es sei weiterhin nicht erklärlich, warum die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter keine Kenntnis von der Existenz der Betäubungsmittel in ihrer Gaststätte gehabt haben sollten. Es handele sich bei der Gaststätte um eine gut übersichtliche Einraumkneipe und die Betäubungsmittel seien in zwei Fällen an sehr auffälligen Orten abgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. November 2015 in der sich aus den Prozesserklärungen der Beteiligten ergebenden Form rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Ziffer I. ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis (nach § 2 GastG) zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt. Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden. Für die zu treffende Prognose bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung. Erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende Zweifel an einer solchen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier der Widerrufsverfügung. Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Der Betreiber einer Gaststätte muss deshalb alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in dem von ihm betriebenen Lokal aufgetretenen Verstöße insbesondere gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, z. B. durch Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei oder erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume. Art und Umfang der vom Gaststätteninhaber zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen. Haben die Bemühungen des Gastwirts, seine Gaststätte nicht länger als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler attraktiv zu machen, keinen Erfolg gehabt, so muss er letztendlich gegebenenfalls (vorübergehend) die Gaststätte schließen. Auch ohne Beteiligung an solchen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung, die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen. Auf die Frage, ob der Gaststättenbetreiber in der Lage ist, diesen hohen Anforderungen zu entsprechen, kommt es nicht an. Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 6. August 2015 – 4 K 309/15.NW –, juris, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen als unzuverlässig anzusehen. Sie hat die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich verletzt und bietet nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung, da sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in dem von ihr betriebenen D. aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – bereits der Besitz von Betäubungsmitteln gehört, zu unterbinden. Insofern wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf die Einlassungen der Klägerin ist Folgendes zu ergänzen: Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der einzelnen polizeilich dokumentierten Vorfälle gehen an der in Rede stehenden Frage ihrer Zuverlässigkeit vorbei. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die strafrechtliche Zurechenbarkeit der Vorfälle zu bestreiten bzw. zu bagatellisieren. Dabei verkennt die Klägerin, dass es für die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen nicht auf eine erwiesene Strafbarkeit einzelner Personen hinsichtlich der Betäubungsmittelfunde bzw. eine Zurechenbarkeit zur Klägerin ankommt, sondern entscheidend ist, ob – wie hier – die tatsächlichen Umstände eine negative Prognose auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten der Klägerin als Gewerbetreibende erlauben. Die dokumentierten Verstöße belegen evident, dass es in der Gaststätte der Klägerin ein Drogenproblem gibt und weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu befürchten waren, da die Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage war, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist auch die jeweils gefundene Menge der Betäubungsmittel von keiner Relevanz, ebenso wie der Reinheitsgrad oder der Wirkstoffgehalt. Der Vortrag der Klägerin, die gefundenen Mengen an Betäubungsmitteln sprächen lediglich für einen geplanten Eigenkonsum der jeweiligen Besitzer und nicht etwa für einen Handel mit den gefundenen Betäubungsmitteln, ist reine Spekulation und im Fall des Fundes von 2,6 Gramm Kokain in sechs Verkaufseinheiten auch fernliegend. Es kommt ferner, wie oben dargelegt, nicht darauf an, ob die Klägerin oder ihre anwesenden verantwortlichen Mitarbeiter positive Kenntnis von den Vorgängen in ihrer Gaststätte hatten oder ob sie ein Verschulden an den Vorfällen trifft. Es ist bereits ausreichend, dass die Klägerin bei Beachtung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht hätte Kenntnis haben können, dass in ihrer Gaststätte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt worden sind. Für solch ein Kenntnis aufgrund einer Verletzung ihrer gehörigen Aufsichtspflicht spricht neben den bereits im Bescheid aufgeführten erhöhten Anforderungen an ihre Aufsichtspflicht auch die Offensichtlichkeit der Drogenfunde bzw. der Auffindungsorte auf dem Boden vor der Theke bzw. in einem offenen Regal hinter der Theke sowie die Tatsache, dass es sich bei der Gaststätte der Klägerin um eine von der Theke gut einsehbare sog. Einraumgaststätte handelt. Dies zugrundegelegt hätte der Klägerin bzw. ihren verantwortlichen Mitarbeitern die Existenz der Betäubungsmittel nicht verborgen bleiben dürfen. Der Einwand der Klägerin, ihr hätten keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung gestanden, insbesondere sehe sie sich aus eigenem Recht nicht in der Lage, die beklagtenseitig vorgegebenen Überwachungsmaßnahmen in Form von körperlichen Durchsuchungen durchzuführen, geht ebenfalls fehl. Die Klägerin übersieht dabei, dass es sich bei den im Bescheid angesprochenen Maßnahmen nur um Vorschläge der Beklagten handelt. Die tatsächliche Auswahl und Durchführung der objektiv erforderlichen Maßnahmen, um in der von ihr betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen, obliegt ihr. Die Klägerin hat ein Betriebskonzept zu entwickeln und die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Wenn sie sich zu den von der Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in der Lage sieht, dann ist sie in letzter Konsequenz zu einer Schließung ihres Betriebes verpflichtet, damit ihre Räumlichkeiten nicht weiterhin für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz genutzt werden können. Im Übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung hätte Maßnahmen ergreifen können, um weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Anlässlich des Gesprächs bei der Beklagten am 17. September 2015 gab sie an, die Drogenproblematik in Bezug auf ihren Betrieb hänge in erster Linie mit einem einzigen Gast zusammen. Auch ihr Prozessbevollmächtigter bestätigte noch einmal in seiner Stellungnahme vom 30. September 2015, ein generelles Betretungsverbot gegenüber bestimmten Gästen aufgrund des Verdachts, dass diese Gäste Drogen bei sich führen, könnte auszusprechen sein. Die Begründung der Klägerin, warum sie diese auch nach ihrem Dafürhalten erfolgsversprechenden Maßnahmen nicht (früher) ergriffen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Argumentation bezüglich der befürchteten Folgeprobleme zeigt nur einmal mehr das fehlende Bewusstsein der Klägerin für ihre Pflichten als Gastwirtin. Sie hat es vorgezogen, die Drogenkriminalität in ihrer Gaststätte nicht mittels Betretungsverboten zu unterbinden und damit de facto strafbaren Handlungen Vorschub zu leisten, um Konflikten mit ihren Gästen und Schwierigkeiten bei der Fortführung ihres Betriebes aus dem Weg zu gehen. An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass sie nach eigenen Angaben mittlerweile die Gaststätte baulich insofern verändert hat, dass Gäste nicht mehr in den Thekenbereich gelangen können sowie gegenüber einem bestimmten Gast ein Hausverbot ausgesprochen haben will. Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hinsichtlich der baulichen Veränderung ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dies die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unterbinden könnte. Die möglichen Verstöße können sich nicht nur auf den Bereich hinter der Theke beschränken. Hinsichtlich der optischen Überwachungsmaßnahmen in Form einer Beobachtung der Gäste und Durchsuchungen nach auffälligen Utensilien hat die Klägerin nicht deutlich gemacht, ob sie diese ebenfalls erst nach dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis aufgenommen hat. Falls dies der Fall sein sollte, gilt das oben gesagte hinsichtlich der baulichen Maßnahmen und des Betretungsverbots. Sollte sie die Maßnahmen bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung durchgeführt haben, so waren diese Maßnahmen offensichtlich nicht erfolgsversprechend. Das gleiche gilt für die Kameraanlage, welche die Klägerin bereits kurz nach Aufnahme ihrer betrieblichen Aktivitäten im November 2013 installiert haben will. Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO in Ziffer II. der Ordnungsverfügung bedienen, um die Betriebseinstellung (nach Bestandskraft des Widerrufs) zu erreichen. Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben, denn mit Bestandskraft des Widerrufs in Ziffer I. der Ordnungsverfügung verfügt die Klägerin nicht mehr über die gemäß § 2 Abs. 1 GastG notwendige Erlaubnis zum Betrieb ihrer Gaststätte. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ermessen der Beklagten war vorliegend auf null reduziert, da aufgrund des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin und damit einhergehender formeller und materieller Illegalität des Gaststättenbetriebs die Betriebsschließung die einzig sachgerechte Entscheidung nach §§ 31 GastG, 15 Abs. 2 GewO war. Vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2015 – 19 L 2059/14 – n.V.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291. Auch die Frist von drei Tagen ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist insbesondere angesichts der mit der Drogenkriminalität zusammenhängenden Gefahren nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens zwar der Beklagten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zur Last, weil sie die Erledigung durch Aufhebung der Zwangsmittelandrohung in Ziffer III. der angefochtenen Ordnungsverfügung herbeigeführt hat. Das Unterliegen der Beklagten in Bezug auf die aufgehobene Zwangsmittelandrohung ist im Vergleich zum Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Widerrufs sowie der Schließungsverfügung jedoch als gering anzusehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.