Beschluss
7 L 1968/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0905.7L1968.16.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5271/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. 7 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme dieser unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallenden Substanz schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014 – Begutachtungsleitlinie –). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 9 Danach kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller „zum ersten und letzten Mal in seinem Leben“ Kokain konsumiert hat, wie dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lässt. 10 Der Konsum von Kokain durch den Antragsteller ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 18. Februar 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 406 µg/l Cocain und 2560 µg/l Benzoylecgonin festgestellt werden. Es bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Darauf, ob aufgrund der Erkrankung des Antragstellers an Hepatitis der Benzoylecgonin-Wert erhöht ist, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob ein etwaiges polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Denn auch unabhängig davon steht der Kokain-Konsum des Antragstellers fest, da er diesen eingeräumt hat. 11 Der Antragsteller hat die Kraftfahreignung auch nicht wiedergewonnen. Soweit er behauptet, seit dem Vorfall am 5. Februar 2016 kein Kokain mehr konsumiert zu haben, ist dies bislang durch nichts – insbesondere nicht durch die u.a. erforderlichen Abstinenznachweise – belegt. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Nachweis einer etwaig wiedergewonnenen Kraftfahreignung durch ein dann zusätzlich zu erbringendes positives medizinisch-psychologisches Gutachten in einem späteren Wiedererteilungsverfahren zu führen. Auf § 14 FeV und Nr. 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sowie Nr. 3.14 der Begutachtungs-Leitlinien wird hingewiesen. 12 Ein Ermessen zur Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. 13 Auch die von der Antragsgegnerin unter den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist verpflichtet, seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin abzuliefern. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und tritt kraft Gesetzes als Folge der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Die darauf gestützte Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins binnen 3 Tagen nach Zustellung erfolgte zu Recht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aus dem Führerscheindokument selbst ohnehin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, da eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis ergibt, diese aber sofort vollziehbar entzogen ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ist zu Recht auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt. 14 Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Zudem ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer, die Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sind, am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 15 OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.