Urteil
5 K 5407/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0825.5K5407.15.00
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Leitsätze
§ 219 Satz 1 AO verlangt von der Steuerbehörde gerade nicht, dass diese sich jederzeit bereit hält, um den günstigsten Zeitpunkt zu treffen, um erfolgreich rückständige Steuerforderungen zu vollstrecken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 219 Satz 1 AO verlangt von der Steuerbehörde gerade nicht, dass diese sich jederzeit bereit hält, um den günstigsten Zeitpunkt zu treffen, um erfolgreich rückständige Steuerforderungen zu vollstrecken. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten, mit dem sie wegen rückständiger Grundsteuer für das Grundstück H. I. 12a in E. in Anspruch genommen wird. Die Klägerin ist ausweislich des Grundbuchsauszugs seit dem 25. September 2012 Eigentümerin des Grundstücks H. I. 12 a in E. (Gemarkung M. , Flur , Flurstück ). Zuvor war Frau L. S. Eigentümerin des Grundstücks. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 20. Januar 2011 bzw. vom 20. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber Frau S. unter anderen Grundsteuer in Höhe von 414,14 € für das Jahr 2011 in Anwendung eines Hebesatzes von 480 % bzw. 465,91 € für das Jahr 2012 in Anwendung eines Hebesatzes von 540 % fest. Am 8. Februar 2012 fertigte die Beklagte einen Vollstreckungsauftrag gegen Frau S. wegen fälliger Grundsteuern aus den Jahren 2010 und 2011. Die Stadtsparkasse E. stellte am 22. Mai 2012 einen Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, nahm die Stadtsparkasse den Antrag zurück. Am 16. August 2012 wurde der Vollstreckungsauftrag der Beklagten zurückgegeben, da Frau S. unter der Anschrift H. I. 12 a nicht anzutreffen gewesen sei. Nachdem durch das Einwohnermeldeamt eine neue Anschrift festgestellt wurde, gab die Beklagte die Vollstreckung am 21. August 2012 erneut in Auftrag. Mit am 24. September 2012 bei der Beklagten eingegangener Besitzwechsel-Mitteilung, die nur von der Voreigentümerin Frau S. , nicht jedoch von der Klägerin unterzeichnet wurde, teilte Frau S. mit, dass mit wirtschaftlichem Übergang zum 1. August 2012 die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Mit Grundsteuermessbescheid vom 29. Oktober 2012 wurde der Klägerin das Grundstück mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zugerechnet. Am 2. August 2013 stellte ein Vollziehungsbeamter der Beklagten ein Unpfändbarkeitsprotokoll aus, aus dem hervorgeht, dass Frau S. eine Rente in Höhe von 00.00.00 € beziehe, ein Konto bei der Postbank unterhalte und bei der Knappschaft versichert sei. Am 26. November 2013 veranlasste die Beklagte bei der Postbank E. eine Kontopfändung. Aus einer daraufhin abgegeben Drittschuldnererklärung geht hervor, dass das gepfändete Konto lediglich ein Guthaben über € aufweise. Unter dem 18. Dezember 2013 gab die vormalige Eigentümerin, Frau S. , eine eidesstattliche Versicherung ab. Eine durch die Beklagte versuchte Pfändung beim Rententräger vom 20. Mai 2014 ergab, dass keine Rentenzahlungen oberhalb der Pfändungsfreigrenze geleistet worden seien. Aus einem Vermerk der Beklagten vom 3. Dezember 2014 geht hervor, dass die Beitreibung der rückständigen Grundsteuer gegen Frau S. erfolglos verlaufen sei. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt durch Renteneinkünfte. Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergebe sich hieraus kein pfändbarer Betrag. Aus dem Vermögensverzeichnis würden sich keine weiteren erfolgversprechenden Beitreibungsmöglichkeiten ergeben. Aus einer ebenfalls unter dem 3. Dezember 2014 angefertigten Forderungsaufstellung geht hervor, dass bezüglich der Begleichung von Grundsteuerforderungen Rückstände in Höhe von 414,14 € für das Jahr 2011 und in Höhe von 38,83 € für das Jahr 2012 bestehen. Unter dem 12. Januar 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Haftungsbescheides an. Am 20. Januar 2015 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten telefonisch mit, dass sich die Voreigentümerin ausweislich des Kaufvertrags verpflichtet habe, die bis zum Verkauf anfallenden Forderungen auszugleichen. Aus diesem Grund sei sie nicht bereit, für die Schulden der Voreigentümerin aufzukommen. Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte die Klägerin zudem schriftlich mit, dass obwohl der Kaufvertrag auf den Monat April 2012 datiere, konkrete Beitreibungsmaßnahmen erst im Jahre 2013 durchgeführt worden seien. Wären diese rechtzeitig durchgeführt worden, wären die Rückstände wahrscheinlich nicht aufgetreten. Auch wäre eine Pfändung in den Kaufpreis möglich gewesen. Unter dem 30. November 2015 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid wegen rückständiger Grundsteuer für die Zeiträume vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sowie vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 452,97 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin könne als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden, da die Vollstreckung gegen Frau S. erfolglos geblieben sei. Selbst bei einer früher eingeleiteten Vollstreckung – etwa wie im Jahr 2010 - dürfte jedoch derselbe Sachverhalt vorgelegen haben. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse der Voreigentümerin vorgelegen. Insoweit sei es fraglich, ob durch eine frühere Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen die bestehenden Rückstände hätten verhindert werden können. Ebenso sei fraglich, ob durch die verspätete Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen eine Kaufpreispfändung verwirkt worden sei. Eine Pfändung in den Kaufpreis setze voraus, dass der Verkauf der Immobilie bekannt gewesen sei. Der Kaufvertrag sei vorliegend bereits im April 2012 beurkundet worden. Im Regelfall werde die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers durch den Notar nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Bescheinigung des Finanzamtes über die geleistete Grunderwerbsteuer vorgenommen. Die Beklagte habe jedoch erst Kenntnis über den Eigentumswechsel durch die Mitteilung der Voreigentümerin vom 24. September 2012 erlangt. Da die Grundbucheintragung bereits am 25. September 2012 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Kaufpreis geflossen sei. Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre die Kaufpreispfändung ins Leere gelaufen. Letztlich sei jedoch der Umstand, keine Kaufpreispfändung vorgenommen zu haben, kein Grund dafür, den Erwerber nicht mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, da die Behörde nicht alle in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner ausschöpfen müsse. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG nicht persönlich haftbar, da sich durch den Kauf des Grundstücks, der die Zwangsversteigerung verhindert habe, ein vergleichbarer Sachverhalt darstelle. Der Anspruch sei zudem nach § 242 BGB verwirkt. Die Rückstände seien lediglich noch existent, da die Beklagte in Hinsicht auf die Vollstreckung untätig geblieben sei. Sie habe die Vollstreckung im August 2012 in Auftrag gegeben und diese erst im August 2013 durchgeführt. Bei einer früheren Durchführung der Vollstreckung hätte die frühere Eigentümerin die offenen Beträge zumindest durch den erhaltenen Kaufpreis für das Grundstück begleichen können. Ebenso wäre hier eine Pfändung in den Kaufpreis möglich gewesen. Zudem sei ein Vertrauenstatbestand in der Gestalt erwachsen, dass sie bereits seit dem 1. August 2012 Eigentümerin des Grundstücks sei, die Beklagte sich jedoch erst am 12. Januar 2015 mit einem Anhörungsschreiben hinsichtlich der Geltendmachung der Forderungen gemeldet habe. Nach Ablauf von über zwei Jahren nach dem wirtschaftlichen Übergang des Grundstücks habe sie nicht mehr damit rechnen müssen, in Anspruch genommen zu werden. Schließlich seien die Forderungen verjährt. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 30. November 2015. Ergänzend trägt sie vor, § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG betreffe gerade nicht den Fall eines freihändigen Verkaufs und sei daher nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Forderungen seien auch nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist vier Jahre betrage und Verjährung damit erst zum 31. Dezember 2016 eintrete. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 11 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach haftet, wenn ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet wird, der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist und kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist seit dem 25. September 2012 Eigentümerin des Grundstücks H. I. 12a in E. und durfte wegen rückständiger Grundsteuer aus den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von 452,97 € in Anspruch genommen werden. Die Grundsteuer war zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides unstreitig entstanden und noch nicht durch Tilgung erloschen. Die Forderungen sind nicht verjährt, da die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen war. Die Inanspruchnahme ist entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG ausgeschlossen. Danach gilt die Haftung nach Satz 1 nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren. Zwar war zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Die Klägerin hat das Grundstück jedoch gerade nicht durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Warum sie dennoch aufgrund des Umstands, dass das Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Erwerb durch die Klägerin eingestellt wurde, in den Genuss der Privilegierung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke gegeben sind. Die Haftung der Klägerin ist auch nicht durch die Regelung des § 219 Satz 1 AO ausgeschlossen. Danach darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein werde. Die Beklagte hat erfolglos Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin ergriffen. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Inanspruchnahme der Klägerin vermeiden können, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt – namentlich unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2012 – gegenüber der Steuerschuldnerin tätig geworden wäre. Der Sinn und Zweck der Haftung nach § 11 Abs. 2 GrStG ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung von Steuerausfällen im Rahmen seiner Steuergesetzgebungshoheit in bestimmten Fällen andere Personen verpflichtet, neben dem Steuerschuldner für die Steuerschuld einzustehen, das heißt für sie zu haften. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. März 2010 – 2 K 351/08 -, zitiert nach juris. Der Erwerber stellt dabei keinen Ersatzschuldner zum Steuerschuldner dar, sondern steht von Gesetzes wegen als Gesamtschuldner neben diesem auf derselben Stufe. Dem staatlichen Gläubiger soll eine effektive Steuerbeitreibung durch einen zusätzlichen Schuldner gesichert werden. Daher entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Steuerbehörde nicht alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos ausgeschöpft haben muss, bevor sie an den Haftungsschuldner herantritt. Vgl. u.a. VG Gießen, Urteil vom 14. Juni 2012 – 8 K 2454/10.GI -; VG Dresden, Urteil vom 20. März 2010 – 2 K 351/08 -; jeweils zitiert nach juris. Ausreichend ist dabei, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt ist, eine Vollstreckung werde ohne Erfolg sein. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen. Vgl. Loose in Tipke / Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 219 Rn. 4. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass der Haftungsschuldner grundsätzlich das Risiko trägt, dass die Steuerforderung beim Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann. Die Inanspruchnahme des Haftenden ist nur dann nicht ermessensgerecht, wenn die Beitreibung der Steuer infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist. Vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 191 Rn. 44 b mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BStBl 80, 126 und NV 94, 357 -. Dies zugrundegelegt, ist die Beklagte vor Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin den Anforderungen des § 219 Satz 1 AO gerecht geworden. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, mit Kenntnis von dem Besitzerwechsel im September 2012 unmittelbar die Vollstreckung in den Kaufpreis gegenüber der Voreigentümerin zu versuchen. Denn zum einen hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt weder Kenntnis davon, wann der Kaufpreis gezahlt werden sollte, noch wie hoch dieser war. Nach den dargestellten Grundsätzen war sie auch nicht verpflichtet, von Amts wegen diesbezügliche Informationen einzuholen. Jedenfalls lagen ihr keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass sie unmittelbar tätig werden müsste, um die Grundsteuerforderungen zu realisieren, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sein könnte. Der bloße Umstand, dass bereits zuvor die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet wurde und andere erfolglose Vollstreckungsversuche gegen die Voreigentümerin unternommen wurden, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, der von der Klägerin entrichtete Kaufpreis sei nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Vermögen der Voreigentümerin vorhanden. § 219 Satz 1 AO verlangt von der Steuerbehörde gerade nicht, dass diese sich jederzeit bereit hält, um den günstigsten Zeitpunkt zu treffen, um erfolgreich rückständige Steuerforderungen zu vollstrecken. Dass die Voreigentümerin bereits im Dezember 2013 die eidesstattliche Versicherung abgab, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte im Sinne des § 219 Satz 1 AO anzunehmen war, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde, fällt in die Risikosphäre der Klägerin als Haftungsschuldnerin. Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten telefonisch mitteilte, bei Erwerb des Grundstücks sei ihr von der Voreigentümerin mitgeteilt worden, dass keine öffentliche Lasten bestünden, obliegt es der Klägerin, sich gegebenenfalls zivilrechtlich mit der Voreigentümerin auseinanderzusetzen. Durch das Institut des Haftungsschuldners soll jedoch gerade ermöglicht werden, dass es nicht zu Lasten der Allgemeinheit zu Steuerausfällen kommt. Diese Risikoverteilung ist durch den Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2 GrStG so vorgesehen. Der angefochtene Bescheid weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde durch die Untätigkeit der Beklagten auch kein Vertrauenstatbestand dergestalt begründet, dass die Klägerin nach Ablauf von zwei Jahren nach Erwerb des Grundstücks nicht mehr mit der Inanspruchnahme durch die Beklagte rechnen musste. Konkrete Anhaltspunkte, warum eine Haftung unter Vertrauensgesichtspunkten ausgeschlossen sein sollte, obwohl sich die Beklagte im Rahmen der Festsetzungsverjährung nach § 191 Abs. 3 Satz 3 AO bewegt, wurden weder von der Klägerin vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.