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Beschluss

7 L 1731/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0815.7L1731.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4576/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung ist die Feststellung, dass der am 5. März 2014 ausgestellte italienische Führerschein den Antragsteller nicht dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtmäßig. 5 Der feststellende Verwaltungsakt in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Inhabers einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 FeV), erlassen. 6 Die Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sind erfüllt. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, insbesondere nicht aufgrund einer italienischen Fahrerlaubnis. 7 Zwar dürfen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, Neufassung, ‑ RL 2006/126/EG ‑). Eine entsprechende Berechtigung lässt sich aus der vom Antragsteller am 12. Oktober 1996 in Italien erworbenen Fahrerlaubnis jedoch nicht (mehr) herleiten. Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt nicht für ausländische Fahrerlaubnisse, die zeitlich vor einer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis erteilt worden sind (Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde dem Antragsteller ausweislich seines italienischen Führerscheins (Angaben zu Ziffer 10) bereits am 12. Oktober 1996 und damit vor der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt. Mit der durch Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV jedenfalls auch seine Inlandsfahrberechtigung verloren, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedurft hätte. 8 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die 1996 in Italien erteilte Fahrerlaubnis bereits durch Umschreibung bzw. Umtausch im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG im Jahr 1999 in einer deutschen Fahrerlaubnis aufgegangen ist, so dass bereits seit 1999 keine italienische Fahrerlaubnis mehr bestanden hätte, oder ob im Jahre 1999 zusätzlich zur italienischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis erworben wurde. Denn im letztgenannten Fall wäre mit bestandskräftiger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis am 26. Juli 2012 zugleich ebenfalls die Inlandsfahrberechtigung aus einer italienischen Fahrerlaubnis verloren gegangen. 9 Der Antragsteller hat auch die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht wieder gewonnen, weder durch Neuerteilung einer anzuerkennenden italienischen Fahrerlaubnis noch durch den Nachweis seiner wiedergewonnenen Eignung. 10 Dem Kläger ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung seit der Entziehung der Fahrerlaubnis am 26. Juli 2012 keine Fahrerlaubnis neu erteilt worden, aus der er nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eine Inlandsfahrberechtigung herleiten könnte. Insbesondere haben die italienischen Behörden dem Antragsteller am 5. März 2014 keine Fahrerlaubnis erteilt. Die behauptete Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird weder durch den Vortrag des Klägers noch durch das auf den Kläger lautende Führerscheindokument belegt. Der Vortrag des Klägers, die italienischen Behörden hätten ihm nach erfolgreich abgelegter theoretischer und praktischer Fahrprüfung eine neue Fahrerlaubnis am 5. März 2014 erteilt, ist nach summarischer Prüfung nicht glaubhaft. Die Angaben, die der Antragsteller selbst zum Erwerb des Führerscheins macht, decken sich nicht mit den Angaben in dem von ihm vorgelegten Führerschein. Sein Vortrag steht vielmehr im Widerspruch zu dem sich aus dem vorgelegten Führerscheindokument ergebenden Erteilungsdatum, dem 12. Oktober 1996. Ausweislich Ziffer 10 („12/10/1996“) dieses Führerscheindokuments liegt dem Dokument eine bereits am 12. Oktober 1996 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B zu Grunde. Dies wird auch durch die übereinstimmenden im sog. Repser-Register enthaltenen Fahrerlaubnis- und Führerscheindaten gestützt (vgl. Bl. 177, 178 des Verwaltungsvorgangs). Die dort enthaltenen Daten, Erteilungsdatum 12. Oktober 1996 sowie Ausstelldatum 5. März 2014, sind identisch mit den Daten auf dem Führerscheindokument. Das auf dem Führerscheindokument unter Ziffer 4a vermerkte Datum des 5. März 2014 belegt lediglich, dass das Führerscheindokument durch italienische Behörden an diesem Tag ausgestellt worden ist, was eine Ersetzung eines alten Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG darstellt. Eine Ersetzung liegt dann vor, wenn beispielsweise wegen Verlusts oder Diebstahls ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird. 11 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. September 2015 ‑ 11 ZB 15.1592 ‑, juris, Rn. 16, der bei einem vom Ausstellungsdatum abweichenden Erteilungsdatum von einer bloßen Ersetzung des Führerscheindokuments ausgeht. 12 Entsprechend den Bestimmungen in Anhang I der RL 2006/126/EG ist das Erteilungsdatum ‑ wie hier ‑ bei jeder späteren Ersetzung des Führerscheindokuments erneut einzutragen, 13 vgl. Anhang I der RL 2006/126/EG „Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein" zu der auf Seite 2 des Führerscheins sich befindenden Ziffer 10: „ Seite 2 enthält (...) 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen)“. 14 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bei „Ausstellung“ eines Führerscheins durch die Behörden eines Mitgliedstaats, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in der RL 2006/126/EG aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nämlich als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte, 15 vgl. EuGH, Urteil (Hofmann) vom 26. April 2012, Az. C‑419/10, juris, Rn. 46 m.w.N. 16 Nach dem Prinzip gegenseitiger Anerkennung dürfte dies nur Fälle betreffen, in denen die Ausstellung des Führerscheins mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zusammenfällt. Zwar spricht der EuGH von „Ausstellung“, dies erfolgt aber vor dem Hintergrund, dass das europäische Recht begrifflich nicht präzise zwischen der Fahrerlaubnis ‑ als rechtliche Befugnis ‑ und dem Führerschein ‑ als das die Erlaubnis ausweisende Dokument ‑ differenziert. Es liegt auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der RL 2006/126/EG vorsieht, vorausgegangen ist. Nach dem Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Führerscheindokument allein die Anerkennungsverpflichtung auslöst. Denn die Führerscheinrichtlinie dient gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (8. Erwägungsgrund – zur sog. Tauglichkeit). Eine Eignungsprüfung findet jedoch naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. 17 Vgl. zur fehlenden Anerkennungsverpflichtung bei neuem Führerscheindokument: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 3 C 31.07 ‑, juris, Rn. 19, 20. 18 Von dem Hofmann-Urteil des EuGH sind Fälle der „Ersetzung“ (des Ausweisdokuments) nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die RL 2006/126/EG für Fälle der Ausstellung eines bloßen neuen Führerscheindokuments, z.B. infolge Verlusts oder Diebstahls, in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der „Ersetzung“ verwendet, der EuGH im Hofmann-Urteil diesen Begriff jedoch gerade nicht gebraucht. Zudem wird an anderer Stelle des Hofmann-Urteils deutlich, dass der EuGH für die Frage der gegenseitigen Anerkennung auf eine Neuerteilung abstellt, nämlich ob etwa eine Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis noch andauert, 19 vgl. EuGH, Urteil (Hofmann) vom 26.04.2012, Az. C‑419/10, Rn. 67, wo es heißt: „… kommt (…) der Gedanke zum Ausdruck, dass die genannten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis (…) noch andauern müssen“. 20 Der Antragsteller hat auch nicht seine wiedergewonnene Eignung nachgewiesen. Zwar kann bei wiedergewonnener Eignung die Fahrerlaubnis neu erteilt (§ 20 FeV) bzw. das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werden (§ 28 Abs. 5 FeV). Den Nachweis einer wiedergewonnenen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat der Antragsteller jedoch bislang nicht erbracht. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis lagen beim Antragsteller in seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlenden Trennungsvermögens. Ein im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens vorgelegtes Gutachten des TÜV Nord vom 6. November 2013 über eine medizinisch-psychologische Untersuchung kam zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Eignungsprognose. Die fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Cannabiskonsums und fehlenden Trennungsvermögens hat sich darüber hinaus durch die am 2. Februar 2016 festgestellte Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (THC 4,9 ng/ml) erneut gezeigt. 21 Soweit der Antragsteller ‑ ohne allerdings Belege hierüber vorzulegen ‑ geltend macht, eine erneute Führerscheinprüfung in Italien abgelegt zu haben, kann offen bleiben, ob dies glaubhaft ist. Jedenfalls ist eine theoretische und praktische Fahrprüfung allenfalls geeignet, die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen, nicht jedoch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. 22 Hinsichtlich der wegen der fehlenden Inlandsfahrberechtigung des Antragstellers zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. 23 Auch die sonstigen vom Antragsgegner unter den Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Die Anordnung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ist zu Recht auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt. 24 Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Zudem ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer, die Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis und Inlandsfahrtberechtigung sind, am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das vergleichsweise geringe Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seines italienischen Führerscheins in Deutschland. Damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten für den Antragsteller müssen zurückstehen. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.