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Beschluss

7 L 1088/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0728.7L1088.16.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2895/16 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. April 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessen-abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. Diese Voraussetzungen lagen vor. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Antragsteller hat am 25. Juni 2006 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,52 ‰ und damit in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt. Mit Strafbefehl vom 20. Juli 2006 ‑ 206 Js 1186/06 ‑ setzte das Amtsgericht D. -S. daher gegen den Antragsteller eine Geldstrafe fest. Zutreffend weist der Antragsgegner in der angegriffenen Ent-ziehungsverfügung darauf hin, dass allein der Zeitablauf seit der Trunkenheitsfahrt die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht ausräumt und das Delikt zudem weiterhin verwertbar ist. Die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers sind nicht bereits deshalb ausgeräumt, weil der Antragsteller seit 2007 an einer Herzerkrankung leidet und nach seinem Vortrag auf ärztlichen Rat alkoholabstinent lebt. Zwar mag eine Erkrankung die Motivation für eine Reduzierung oder einen Verzicht auf Alkoholkonsum erhöhen; der Nachweis der Kraftfahreignung kann aber auch in diesem Fall nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten geführt werden. Auch die vorgelegte Bescheinigung des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. T. vom 26. Juni 2016, wonach keine Anzeichen für einen vermehrten Alkoholabusus bestehen, kann dieses nicht ersetzen. Die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde, ist auch nicht rechtswidrig, weil bei dem Gutachter der ‑ unzutreffende ‑ Eindruck erweckt werden könnte, der Antragsteller habe bereits einmal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt, obwohl es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine Fahrrad gehandelt hat. Dem Gutachter werden die Verwaltungsvorgänge mit der Aufforderung zur Begutachtung übersandt. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass den Bedenken an der Fahreignung eine Fahrt mit dem Fahrrad zugrunde liegt. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass ein Gutachter insofern von falschen Voraussetzungen ausgehen könnte, zumal eine Befragung des zu Begutachtenden hinsichtlich des Vorfalls erfolgt. Nachdem der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht hatte, durfte der Antragsgegner auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Der Entziehungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bereits unter dem 20. Januar 2016 die Fahrerlaubnis entzogen, diese Verfügung jedoch am 21. März 2016 nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts aufgehoben hat. Denn der Antragsgegner hat die rechtswidrige Gutachten-aufforderung durch eine neue, rechtmäßige ersetzt, so dass ein anderer Sachverhalt gegeben ist. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.