Urteil
7 K 1386/16
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
• Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung auch dann aus, wenn nicht festgestellt ist, ob unter Wirkungsseintritt ein Fahrzeug geführt wurde.
• Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügen gesicherte Laborwerte eines Drogenvortests und einer Blutuntersuchung.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Kokainkonsum • Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. • Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung auch dann aus, wenn nicht festgestellt ist, ob unter Wirkungsseintritt ein Fahrzeug geführt wurde. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügen gesicherte Laborwerte eines Drogenvortests und einer Blutuntersuchung. Der 1992 geborene Kläger wurde am 26.01.2016 bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Kokain getestet; eine spätere Blutuntersuchung ergab 37 µg/l Cocain und 1700 µg/l Benzoylecgonin. Die Stadt verhängte wegen Fahrens unter Rauschmittelwirkung ein Bußgeld von 550 €, dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Der Beklagte entzog dem Kläger mit Verfügung vom 09.03.2016 sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis und forderte die Herausgabe des Führerscheins. Der Kläger klagte am 14.03.2016 gegen die Entziehung und machte geltend, es sei unklar, ob die Laborwerte ihm zuzuordnen seien und er behauptete im Bußgeldverfahren, am Vorfallstag nicht gefahren zu sein. Das Gericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab und verhandelte die Hauptsache; die Verwaltung stützte die Entziehung auf die ermittelten Befunde. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Verfügung verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Entscheidend ist, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Kokain konsumiert hat. • Zur Feststellung der Eignung reichen die positiven Ergebnisse des Drogenvortests und die eindeutigen Laborwerte der Blutuntersuchung aus; der Kläger hat keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Fehlzuordnung oder Messfehler vorgetragen. • Ob der Kläger am Tatzeitpunkt tatsächlich gefahren ist, ist unerheblich: Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus, auch wenn kein gleichzeitiges Fahren nachgewiesen ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, weil der Kläger durch die vorliegenden Laborwerte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. Der Einwand des Klägers, die Werte könnten ihm nicht zuzuordnen sein oder es könnten Messfehler vorliegen, blieb ohne tragfähige Substantiierung und änderte nichts an der Überzeugung des Gerichts. Ob er zum Zeitpunkt des Tests ein Fahrzeug geführt hat, ist rechtlich nicht entscheidend, da reiner Kokainkonsum die Fahreignung ausschließt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.