Urteil
7 K 1386/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0713.7K1386.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 1992 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Am Dienstag, dem 26. Januar 2016 gegen 11:45 Uhr wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei einem freiwillig durchgeführten Drogenvortest positiv auf Kokain getestet. Bei der daraufhin um 12:40 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers wurden durch das Labor L. ein Cocain-Wert von 37 µg/l und ein Benzoylecgonin-Wert von 1700 µg/l ermittelt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 setzte die Stadt E. wegen des Führens eine Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 550,‑ € gegen den Kläger fest. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 9. März 2016 die erteilte Fahrerlaubnis; zugleich forderte er den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern. Der Kläger hat am 14. März 2016 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 24. März 2016 abgelehnt worden (7 L 641/16). Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht abgelehnt. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, ihm sei nicht bekannt, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben würden. Es könne insbesondere nicht gesagt werden, ob die von dem Labor L. festgestellten Werte ihm zuzuordnen seien oder gegebenenfalls Fehler bei der Untersuchung gemacht wurden. Gegen den Bußgeldbescheid habe er Einspruch eingelegt mit der Begründung, am Vorfallstag nicht gefahren zu sein. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. März 2016, mit der dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Kokain konsumiert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24. März 2016 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 641/16) verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Er hat lediglich mitgeteilt, im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vorzutragen, am Vorfallstag nicht gefahren zu sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da ein Kokain-Konsum unabhängig davon, ob unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, die Kraftfahreignung des Betroffenen ausschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.