Beschluss
14 K 5133/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0708.14K5133.15.00
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Leitsätze
Der Bezug eines Kinderszuschlags zum Kindergeld nach § 6a BKGG begründet keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bezug eines Kinderszuschlags zum Kindergeld nach § 6a BKGG begründet keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV kommt mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. § 4 Abs. 1 RBStV regelt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht bei dem Bezug bestimmter, enumerativ aufgezählter Sozialleistungen gewährt wird. Die Befreiungstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV sind mit Ausnahme der auf Grund körperlicher Behinderungen zu erteilenden Befreiungen bzw. Ermäßigungen, die vorliegend nicht in Rede stehen, nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Dabei ist ein allgemeiner Befreiungstatbestand eines geringen Einkommens nicht vorgesehen. Dem Beklagten obliegt es auch nicht, anhand von nicht in § 4 Abs. 1 genannten Nachweisen eine etwaig vergleichbare Situation zu prüfen. Der Normgeber hat sich vielmehr bei Schaffung des RBStV bewusst entschieden, dass Beitragsschuldner zum Zwecke der Befreiung Nachweise über bestimmte Sozialleistungen von den hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden vorzulegen haben. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“, vgl. LT-Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 -16 A 2375/11-, FEVS 65, 184 = juris, m.w.N.; zum abschließenden Charakter der Neuregelung des § 4 Abs. 1 RBStV vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14-, juris. Gemäß § 4 Abs. 7 RBStV hat der Beitragsschuldner einen Antrag auf Befreiung schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen und die Voraussetzungen einer Befreiung oder Ermäßigung durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Nachweise über den Bezug eines Kindergeldzuschlages, von Wohngeld, Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld nach dem SGB III entsprechen keinem der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände. Der Bezug eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist auch nicht in analoger Anwendung – etwa – des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV zur Grundlage einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu machen. Denn es fehlt insoweit an den Voraussetzungen der Analogie, namentlich an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Bei Schaffung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war dem Gesetzgeber die im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zum Januar 2005 eingeführte Regelung, nach der zur Vermeidung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ein Zuschlag zum Kindergeld gezahlt werden kann, bekannt. Er hat sich, wie bei anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch dagegen entschieden, sie in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufzunehmen. Der Katalog der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2012 -16 E 1051/11-, vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14- und Urteil vom 25. April 2013 - 16 A 2375/11-, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 -1 D 48/09 -, juris. Es ist in diesem Zusammenhang u.a. auch nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 4 Abs. 1 RBStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber bereits mit der früheren, von April 2005 bis Dezember 2012 geltenden Regelung eine eindeutige Absage erteilt. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006- 14 K 819/06 - (zu einer gesetzlichen Altersrente zzgl. Wohngeld), nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durch Tenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006- 16 E 975/06 - (zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 22. September 2009 - 14 K 2129/09 - (zum schwerbehinderten Empfänger einer niedrigen Altersrente). Dies gilt insbesondere auch für den Bezug des Kinderzuschlags. Dieser wird als Familienleistung für Familien im Niedrigeinkommensbereich gewährt, wenn das Einkommen der Eltern zur eigenen Bedarfsdeckung, aber nicht mehr für die Kinder ausreicht. Mit dem Maximalzuschlag von 160,00 Euro monatlich zusammen mit dem Kindergeld von monatlich 190,00 Euro soll dann der Gesamtbedarf des Kindes gedeckt werden. Der Kinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das Einkommen oder Vermögen in Höhe des eigenen Mindestbedarfs besteht. Darüber hinaus wird der Kinderzuschlag gemindert. Allerdings werden bei der Vermögensberechnung ein angemessener Hausrat, zur Altersversorgung bestimmtes Vermögen von nicht Rentenversicherungspflichtigen und eine selbst bewohnte Immobile bis zu 130 qm Wohnfläche bzw. ein Grundstück mit bis zu 500 qm im städtischen und bis zu 800 qm im ländlichen Gebiet nicht berücksichtigt, also nicht angerechnet. Aus alledem folgt, dass im Fall des Bezugs eines Kinderzuschlags der originäre Bedarf des Rundfunkbeitragspflichtigen – hier des Klägers – schon regelmäßig gedeckt ist und die Kinderzuschlagsleistung nicht im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung i.S. der sonstigen Sozialleistungen erfolgt. Daraus folgt, dass ein sicherer Rückschluss auf eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht möglich ist. Von daher ist nachvollziehbar, dass der Kinderzuschlag im Katalog der befreiungsberechtigten Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt ist. Vgl. VG Potsdam. Urteil vom 19. August 2014 - 11 K 4160/13 -, juris; VG München, Urteil vom 5. November 2015 - M 6b 15.77-, juris; zum Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 - 16 A 315/08 -, vom 25. April 2013 - 16 E 1206/12 - und vom 5. Mai 2015,- 16 E 537/15 -,juris. Der Gesetzgeber hat trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren auch mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsrecht zur Frage der Berücksichtigung von SGB III-Leistungen keinen Änderungsbedarf gesehen und an der bisherigen Regelung ausdrücklich festgehalten. Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Hieraus wird ersichtlich, dass, abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt. Da der Kläger einen entsprechenden Versagungsbescheid oder auch nur eine sog. Negativbescheinigung nicht vorgelegt hat und auch nicht vorlegen kann, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass keine Richtigkeitsgewähr für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, wie sie mit der Prüfung durch eine für SGB II- oder SBG XII-Leistungen zuständige Sozialhilfebehörde erreicht würde, gegeben ist, sondern der Beklagte nach den Vorstellungen des Klägers systemwidrig auf eine eigene umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 –16 E 1051/11 -, juris. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten geringfügigen Überschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie – anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden – auch nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Die sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung steht mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz, in Einklang und gebietet von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 und vom 12. Oktober 2011 - 6 C 334/10 -, NWwZ-RR 2012, 29. Soweit der Kläger noch darauf verweist, dass sich die zuständigen Behörden weigerten, ihm eine Bescheinigung über die (geringfügige) Überschreitung der Bedarfsgrenze auszustellen, kann auch h dies eine andere Entscheidung in der Sache nicht rechtfertigen. Denn die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist gemäß § 4 Abs. 6 S. 2, Abs. 7 S. 2 RBStV tatbestandliche Voraussetzung für die Begründung eines Härtefalles nach dieser Bestimmung.