Beschluss
5 L 1490/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0630.5L1490.16.00
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Leitsätze
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Beizuladenden die Nutzung des Freibads „B. X.----- 18“ zur Durchführung der Veranstaltung „X1. “ zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht statthaft, da wegen der inzwischen erteilten Baugenehmigung vom 28. Juni 2016 ein Antrag nach §§ 80a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorrangig ist, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Die Antragsteller vermochten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Als Anordnungsanspruch kommt hier allein ein Anspruch auf behördliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der betroffene Nachbar nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 -, zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt, steht den Klägern kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nach Erteilung der Baugenehmigung vom 28. Juni 2016 formell legal. Die Durchführung des X2. -Pokals beruht auf einer wirksamen Baugenehmigung, die sofort vollziehbar ist (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in der Sache 5 L 1556/16). Ob die Durchführung des genehmigten Vorhabens darüber hinaus gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden, da ein solcher Verstoß jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Nachbarrechtsverletzung vorliegen. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Sicherungsbedürfnis vorliegend hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist gegeben, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsache-entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Auflage 2013, § 123 Rn 14. So liegt der Fall hier. Die Veranstaltung, deren Durchführung untersagt werden soll, erstreckt sich ausschließlich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 3. Juli 2016. Würde die Durchführung der Veranstaltung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, ließen sich die negativen Folgen für die Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 1988 – 8 B 285/88 -, zitiert nach juris. Dass die Antragsteller bei Durchführung des X2. -Pokals Folgen in diesem Sinne zu erwarten haben, kann nicht im Ansatz festgestellt werden. Vor allem der Umstand, dass sich die Antragsteller über einen Zeitraum von 16 Jahren nicht gegen die Veranstaltung gewendet haben, spricht bereits dafür, dass die von ihnen zu ertragenden Immissionen nicht ein solches Maß erreichen, die die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Dafür, dass der diesjährige X2. -Pokal weitgehendere Immissionen auslösen und zu intensiveren Belästigungen führen wird, als in den Jahren zuvor, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt, wobei der Streitwert bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks zwischen 1.500,00 € und 15.000,00 € beträgt. Darüber hinaus beträgt der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 2.500,00 € festzusetzen.