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Beschluss

19 L 1065/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dritter ist antragsbefugt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur, wenn er durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt ist; dies muss nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. • Fehlende Akkreditierung hindert eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik; eine bloße Aussicht auf künftige Akkreditierung genügt nicht. • Die Voraussetzung einer Auswahlentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV liegt nur vor, wenn landesrechtlich eine Kontingentierung der Zulassungen besteht; im nordrhein-westfälischen PIDG ist keine solche Beschränkung erkennbar. • Bei fehlender Antragsbefugnis ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis und Akkreditierung bei Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegenüber Zulassung als PID‑Zentrum • Ein Dritter ist antragsbefugt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur, wenn er durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt ist; dies muss nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. • Fehlende Akkreditierung hindert eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik; eine bloße Aussicht auf künftige Akkreditierung genügt nicht. • Die Voraussetzung einer Auswahlentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV liegt nur vor, wenn landesrechtlich eine Kontingentierung der Zulassungen besteht; im nordrhein-westfälischen PIDG ist keine solche Beschränkung erkennbar. • Bei fehlender Antragsbefugnis ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig und abzuweisen. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zulassung der Beigeladenen als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik. Die Antragsgegnerin hatte die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids angeordnet. Die Antragstellerin rügte, durch die Zulassung der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt zu sein, da dies ihre Chancen auf eine eigene Zulassung mindere. Die Entscheidung der Zulassungsbehörde beruhte auf der Prüfung der Eignung der Bewerberin; die Antragstellerin behauptete, künftig die erforderliche Akkreditierung zu erlangen. Strittig war vor allem, ob die Antragstellerin antragsbefugt ist und ob eine Auswahlentscheidung im Sinne der einschlägigen Vorschrift erforderlich war. • Rechtsgrundlagen und Zulässigkeit: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt Antragsbefugnis voraus; diese verlangt, dass eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Fehlende drittschützende Normenzuordnung: Als einzige in Betracht kommende drittschützende Vorschrift kommt § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV in Betracht; nach Ansicht des Gerichts ist die Antragstellerin jedoch offensichtlich nicht Adressatin dieses Schutzbereichs. • Akkreditierungsvoraussetzung: Die Antragstellerin erfüllt nicht die zwingend vorgeschriebene Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für die relevanten Untersuchungen; eine bloß in Aussicht gestellte zukünftige Akkreditierung reicht nicht für eine Zulassung aus. • Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung: Die Notwendigkeit der Auswahl zwischen geeigneten Bewerbern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV besteht nur, wenn landesrechtlich eine Kontingentierung der Zulassungen vorgesehen ist; das nordrhein-westfälische PIDG lässt aber mehrere Zentren zu und enthält keine Beschränkung auf ein Zentrum. • Abwägung bei Wiederherstellung: Selbst wenn Antragsbefugnis bestünde, würde die Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zugunsten der Beigeladenen ausfallen, weil keine Auswahlnotwendigkeit und wegen fehlender Akkreditierung die Erfolgsaussichten der Antragstellerin gering sind. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil sie offensichtlich nicht durch die einschlägige drittschützende Vorschrift geschützt ist und zudem die zwingende Akkreditierungsvoraussetzung für eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nicht erfüllt. Selbst bei materieller Prüfung würde die Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und Aussetzungsinteresse zu ihren Ungunsten ausfallen, da in Nordrhein-Westfalen keine Beschränkung auf nur ein Zentrum besteht und daher keine Auswahlentscheidung im Sinne der PIDV erforderlich ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst, und der Streitwert wurde festgesetzt.