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Urteil

13 K 1717/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0620.13K1717.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 (nachträglich) festgesetzten weiteren Niederschlagswassergebühren. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks M. I. 2 b in L. . 4 Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 15. Januar 2014 setzte die Beklagte die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2014 auf 272,80 € für 220 m² berücksichtigte versiegelte Fläche fest. Den berücksichtigten Flächen lag ein vom Voreigentümer ausgefüllter Fragebogen zur Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren vom 23. August 1985 zu Grunde. In diesem war die Grundfläche der Bauwerke einschließlich Garagen (gesamte überbaute Fläche) mit 198,64 m² und die befestigten Flächen der Außenanlagen, von denen Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird, mit 22 m² angegeben worden. 5 Mit Gebühren-Änderungsbescheid vom 15. März 2014 setzte die Beklagte für die Jahre 2013 und 2014 für weitere 117 m² befestigte Fläche jeweils 145,08 € fest. Den Festsetzungen für die zusätzlich berücksichtigten Flächen lag eine Überprüfung durch die Beklagte mittels eines am 3. März 2014 erfolgten Aufmaßes zugrunde. Die 6 Beklagte stellte dabei eine Gebäudedachfläche von 215 m², eine Garagendachfläche von 45 m² sowie befestigte Flächen von 77 m², insgesamt 337 m², fest. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Lageplans waren dabei eine nördlich des Gebäudes liegende befestigte Fläche von 47 m² und eine östlich der Garage angrenzende Zufahrt von 30 m² als befestigte Flächen ermittelt worden. 7 Die Klägerin hat am 8. April 2014 hiergegen Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt sie aus, sie habe im Oktober 2013 mit der Neugestaltung ihres Vorgartens begonnen. Anfang 2014 seien rechts vom Haus zwei Einstellplätze auf einer Fläche von 47 m² mit Ökopflaster errichtet worden. Zuvor habe es sich hierbei um Rasenflächen gehandelt. Die 30 m² große Garageneinfahrt, die bereits vom Voreigentümer hergestellt worden sei, sei bereits im Jahre 2011 mit dem gleichen Belag und Unterbau neu angelegt worden. Weder die Garage noch die Einfahrt seien von ihr jemals geändert worden. Bei dem Ökopflaster handele es sich um versicherungsfähiges Pflaster auf ebensolchem Unterbau. Auf den entsprechenden Hinweis sei ihr durch Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, dass es hierauf nicht ankomme. Allein das Gefälle führe dazu, dass das Niederschlagswasser nicht versickern könne. Tatsächlich wiesen die Stellplätze als auch die Garageneinfahrt nur ein geringes Gefälle auf. Die Stellplätze seien fast waagerecht. Die Beklagte habe weder das Gefälle gemessen noch den Nachweis erbracht, dass eine Versickerung trotz des Belages und des Unterbaus nicht stattfinde. 9 Mit Gebühren-Änderungsbescheid vom 21. Mai 2014 ermäßigte die Beklagte Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 um 58,28 € und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 um 9,72 €, wobei sie nur 290 m² statt der bisher 337 m² befestigte Fläche berücksichtigte. 10 Die Beteiligten haben den Rechtstreit daraufhin in Höhe der ermäßigten Niederschlagswassergebühren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 den Gebühren-Änderungsbescheid vom 25. März 2014 aufzuheben, soweit er nach teilweiser Aufhebung noch Bestand hat. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt sie aus, Rechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr sei der Quadratmeter bebaute oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde. Eine Differenzierung der maßgebenden Grundstücksflächen nach Wasserdurchlässigkeit mit eventueller Abstufung des Gebührensatzes sehe die Abwassergebührensatzung der Stadt L. nicht vor und sei auch nicht notwendig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) komme es bei Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht auf weitere Parameter, wie etwa Verschmutzung des Niederschlagswassers, Neigungswinkel, Art der Befestigung und Grad der Bodenverdichtung an. Es komme vielmehr darauf an, dass bei plötzlichen oder stark anhaltenden Regenfällen größere Mengen Niederschlagswasser von den maßgebenden Flächen in die Kanalisation abgeleitet werden müssten. Ebenso sei nicht erforderlich, nach den unterschiedlichen Abflussbeiwerten der einzelnen Versiegelungsarten zu differenzieren. Als befestigte Fläche sei danach auch ein Platten- oder Pflasterbelag anzusehen, der wegen vorhandener Platten- oder Pflasterzwischenräume das Eindringen von Niederschlagswasser in das Erdreich teilweise ermögliche. Eine Gebührenreduzierung oder gänzliche Absetzung sei in solchen Fällen nur möglich, wenn das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück verbleibe, eine Inanspruchnahme der Kanalisation somit gänzlich nicht vorliege. In diesem Zusammenhang sei auch der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der durch eine unterschiedliche Differenzierung der Flächen hervorgerufen würde. 16 Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 21 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. 22 Die aufrechterhaltene Klage, die sich gegen die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für das klägerische Grundstück richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenänderungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Beklagte hat die weiterhin berücksichtigte befestigte Fläche von 70 m² für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 und von 117 m² für den Zeitraum von März bis Ende Dezember 2014 als zu berücksichtigende Maßstabseinheiten zutreffend ermittelt. 24 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 20. Dezember 2006 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 bzw. der 9. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013 (EBGS). 25 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EBGS werden für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 KAG von der Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren) erhoben. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden die Benutzungsgebühren nach näherer Bestimmung der §§ 8 und 9 der Satzung als Schmutzwassergebühr und als Niederschlagswassergebühr erhoben. 26 Für das Niederschlagswasser bemisst sich nach § 9 Abs. 1 EBGS die Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser nach den bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (Satz 1). Zu den bebauten und befestigten Flächen zählen die Grundflächen der Gebäude zuzüglich der Dachüberstände, Terrassen, Hofräume, Zusicherungen, Stellplätze, Garageneinfahrt und sonstige Flächen, soweit diese z.B. mit Platten, Pflastern, Beton, Asphalt oder ähnlichen Materialien befestigt sind und deren Oberflächen in den städtischen Kanal entwässert werden (auch bei indirekter Einleitung über ein anderes Grundstück oder über die Straße (Satz 2). Der Gebührenpflicht unterliegen leitungsgebundene und/oder nicht leitungsgebundene Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage. Eine nicht leitungsgebundene Einleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangt (Satz 3). 27 Der von der Beklagten gewählte Maßstab der bebauten und befestigten angeschlossenen Flächen ist ein allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Bemessung des gebührenrelevanten Umfangs der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung zur Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A1883/80 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, juris; Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rdnr. 11; Urteil vom 1. September 1999 - 9 A5715/98 -, juris, Rdnr. 21. 29 Ein - grundsätzlich vorrangiger - Wirklichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW) ist zur Bemessung der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme ungeeignet. Der "wirkliche" Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist nur schwierig bzw. mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand ermittelbar, sodass der Satzungsgeber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgreifen darf. 30 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2011 - 5 K1546/10 -, juris, Rdnr. 24; VG Minden, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 9 K 4631/03 -, Rdnr. 30. 31 Es genügt dabei, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Diesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab der "befestigten" Grundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen der für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und - damit verbunden - des Grades der Bodenverdichtung, ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Dass mit dem Begriff der "befestigten Grundstücksfläche" die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung und - damit zusammenhängend - die Menge des abgeleiteten Oberflächenwassers nicht im Einzelnen berücksichtigt werden, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zukommenden, weiten Ermessens-spielraums, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A5715/98 - , S. 7 ff. des Urteilsabdruckes; VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Juli 2004 - 5 K 7542/00 -, und vom 23. Februar 2011 - 5 K 2859/10. 33 Der Regelung des § 9 Abs. 1 EBGS liegt die nachvollziehbare Vorstellung zugrunde, dass mit der Verdichtung der Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in der Regel deutlich sinkt, so dass das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden muss. Dementsprechend ist unter einer Flächenbefestigung jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rdnr. 6. 35 Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Befestigungsmaterialien ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Für sogenanntes Öko-Pflaster (Porenpflaster) muss daher keine verminderte Regenwassergebühr erhoben werden. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 14. März 2011 - RO 8 K 10.2275 -, juris. 37 Die Entscheidung der Beklagten, in ihrer Beitrags- und Gebührensatzung keine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr für befestigte Flächen vorzusehen, die mit Öko-Pflaster gedeckt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. 38 Die Beklagte hat - soweit die erfolgte Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides noch im Streit ist - bei der Veranlagung von Niederschlagswassergebühren zutreffend für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 (weitere) befestigte Fläche von 70 m² und für den Zeitraum von März bis Ende Dezember 2014 von 117 m² berücksichtigt. 39 Die Größe der Fläche wird von der Klägerin auch nicht bestritten; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Fläche liegen nach Aktenlage nicht vor. 40 Der auf dem Grundstück verlegte Pflasterbelag stellt somit eine befestigte Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 EBGS dar. Wie bereits ausgeführt, ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche, die zu einer Verdichtung führt, als Flächenbefestigung zu qualifizieren. Eine von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung ist auch bei der Verlegung von sickerungsfähigem Ökopflaster anzunehmen. 41 Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris, Rdnr. 16. 42 Hinzu kommt, dass die streitbefangene Fläche zur Straße M. I. hin ein leichtes Gefälle aufweist, was die Klägerin selbst nicht bestreitet. 43 Es ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen innerhalb weniger Stunden örtlich mehr als 100 Liter Regen pro m² niedergehen können, 44 vgl. etwa eine Meldung über Überschwemmungen in Münster im Juli 2014, abrufbar unter http://www.unwetterzentrale.de/uwz/958.html, 45 die Absorptionsfähigkeit der gepflasterten Fläche nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließt. Es wird nicht verkannt, dass die tatsächlich vom Grundstück der Klägerin abfließende Niederschlagsmenge geringer sein dürfte als die von einer ausschließlich mit „normalen" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge. Dies ist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang. 46 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris, Rdnr. 20. 47 Die Beklagte ist daher bei der Nachveranlagung des klägerischen Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren zutreffend von einer (weiteren) befestigten Fläche von 70 m² für den Veranlagungszeitraum von Januar 2013 bis Februar 2014 bzw. von 117 m² für den Veranlagungszeitraum von März 2014 bis Dezember 2014 ausgegangen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, da sie die Klägerin insoweit klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.