Gerichtsbescheid
6 K 1123/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0616.6K1123.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Zur T. 4a (Gemarkung C. , Flur 20, Flurstück 28) in T1. . Das Grundstück befindet sich im Außenbereich von T1. , inmitten von teilweise bewaldeten, teilweise landwirtschaftlich genutzten Flächen. In unmittelbarer Nähe befindet sich – mit Ausnahme des benachbarten Wohnhauses Zur T. 4 – kein weiteres Wohngebäude. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück der Klägerin als „Wald“ dar; zudem liegt es im Bereich des durch den Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes L4 „Q. “ und grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet N1 „Netteberge“ an. Das Wohnhaus Zur T. 4 wurde im Jahre 1931 als „Landarbeiterheim“ genehmigt. Bereits im August 1932 wurde die Bauerlaubnis für den Anbau eines länglichen, eingeschossigen Baukörpers erteilt, der den Kern des heutigen Gebäudes Zur T. 4a darstellt. Im Dezember 1974 wurde der „Wiederaufbau einer Remise“ genehmigt, bei der es sich im Wesentlichen um den im Jahre 1932 genehmigten länglichen Anbau handelte. Im Oktober 1977 genehmigte die Beklagte dann die Umnutzung dieser Remise in eine Wohnung. Dem lag die Annahme zugrunde, dass es sich bei der Wohnung um den Teil eines im Sinne von § 35 Bundesbaugesetz privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes mit Einnahmen aus Fischerei sowie Dam- und Schwarzwildverkauf handele. Im Jahre 1999 – der vorgenannte „landwirtschaftliche Betrieb“ bestand zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr – erwarb die Klägerin das Grundstück. Im Februar 2002 verursachte ein Sturm erheblichen Schaden an den Gebäuden, als ein Teil der Giebelwand des Gebäudes Zur T. 4 herausbrach und auf das Dach des Gebäudes Zur T. 4a fiel. Während in Bezug auf das Gebäude Zur T. 4 bereits im Juni 2002 eine Baugenehmigung zur Wiederherstellung der beschädigten Giebelwand erteilt wurde, wurde das Gebäude Zur T. 4a zunächst lediglich provisorisch ausgebessert und stabilisiert; insbesondere wurde die angebrochene Firstpfette mit einem Eisenprofil verstärkt. Ein im September 2005 erstelltes Schadensgutachten des Ingenieurbüros Q1. aus E. bezifferte den an dem Gebäude Zur T. 4a entstandenen Schaden auf insgesamt rund 127.000,- €. Die in dem Gutachten für erforderlich gehaltene Erneuerung der gesamten Dachkonstruktion hat bis heute nicht stattgefunden. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Beseitigung einiger ungenehmigter Nebenanlagen auf dem Grundstück der Klägerin. In diesem Zusammenhang ergangene Ordnungsverfügungen der Beklagten waren Gegenstand mehrerer Verfahren vor der erkennenden Kammer (6 K 2239/06, 6 K 2240/06, 6 K 5668/08, 6 L 1557/08, 6 K 4822/09), die im Wesentlichen durch eine einvernehmliche Lösung beendet werden konnten. Am 15. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die „Errichtung eines Wohngebäudes nach Sturmschaden“. Geplant waren die weitgehende Beseitigung des vorhandenen Gebäudes Zur T. 4a und die Neuerrichtung eines anderthalbgeschossigen Einfamilienhauses auf einer Grundfläche von zwölf mal acht Metern. Zur Erläuterung führte die Klägerin an, das bisherige Gebäude sei durch den damaligen Sturm schwer beschädigt worden. Es sei ökonomisch sinnvoller, es durch einen Neubau zu ersetzen. Zugleich könne man dabei den Abstand zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet ein wenig vergrößern. Die äußere Gestalt sei an das Nachbargebäude Zur T. 4 angelehnt. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben sei unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Das Gebäude erscheine nicht derart instandsetzungsbedürftig, dass nur ein Ersatzbau wirtschaftlich sinnvoll sei; zudem stehe die seit dem Schadensereignis verstrichene Zeit einem Ersatzbau entgegen. Am 5. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus: Die Regulierung des Schadens mit der Versicherung habe sich äußerst schwierig gestaltet. Wirtschaftliche Probleme des Unternehmens hätten eine frühere Schadensbeseitigung nicht zugelassen. Zur Beseitigung der Schäden müsse neben dem Dachstuhl auch die komplette Decke über dem Erdgeschoss entfernt werden. Das Gebäude sei durch ihren Geschäftsführer und dessen Familie von 1999 bis zu dem Sturmereignis im Jahre 2002 und noch etwa ein weiteres Jahr bewohnt worden. Auch dem Nachbarn seien in den vergangenen Jahren umfangreiche Erweiterungsmaßnahmen genehmigt worden. Das Vorhaben sei im Übrigen auch nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig, da es um die Beseitigung erheblicher Missstände gehe. Schließlich könne die Baugenehmigung auch auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erteilt werden, da sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2015 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Bauherr bestimme durch seinen Antrag den Inhalt des Genehmigungsverfahrens. Dass die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte, sei ihr bislang nicht bekannt gewesen. Die Kammer hat am 27. April 2016 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen vorliegend indes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Dass die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und das in Rede stehende Wohngebäude diesem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, hat die Klägerin zwar im gerichtlichen Verfahren pauschal angeführt. Konkrete Angaben zu diesem Betrieb und der Funktion des Wohngebäudes in der Betriebsstruktur ist die Klägerin indessen schuldig geblieben. Sie hätte insoweit bereits die Bauvoranfrage mit den entsprechenden Bauvorlagen, namentlich mit einer prüffähigen landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung einreichen müssen. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist ein sonstiges, das heißt ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insoweit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgezählten Belange in Betracht. Vorliegend steht bereits der in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang dem Bauvorhaben entgegen, es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Denn dort ist die Antragsfläche als „Wald“ dargestellt. Ob weitere der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange beeinträchtigt sind, mag dahin stehen. Das Bauvorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB genehmigungsfähig. Nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB kann der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter anderem nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, Missstände oder Mängel aufweist und seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und wenn zudem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Fraglich ist bereits, ob das Gebäude als „zulässigerweise errichtet“ angesehen werden kann. Von der letzten in Bezug auf das Gebäude erteilten Baugenehmigung (vom 17. Oktober 1977) ist es jedenfalls nicht mehr gedeckt, seit der landwirtschaftliche Betrieb, dessen Existenz Grundlage dieser Genehmigung war, aufgegeben worden ist. Als „freies“ Wohnhaus ist das Gebäude in der Zeit nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig gewesen; die (materielle) Genehmigungsfähigkeit ließe sich allenfalls annehmen, wenn man davon ausginge, dass zwischen der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und dem Sturm eine privilegierte Änderung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB stattgefunden hat, ohne dass eine solche allerdings jemals zur Genehmigung gestellt worden ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben, Denn die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich, auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin und seine Familie das Haus in der Vergangenheit bewohnt haben und möglicherweise in der Zukunft zu bewohnen beabsichtigen, nicht um eine Nutzung durch den Eigentümer selbst handelt, wie vom Gesetz verlangt. Denn Eigentümerin des Grundstücks ist die Klägerin und nicht ihr Geschäftsführer. Vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits VG München, Urteil vom 16. Mai 2012 - M 9 K 11.1364 -, juris. Davon abgesehen hat die Klägerin – trotz der entsprechenden Anregung in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 5. Januar 2016 – auch nicht konkret vorgetragen, welche „Missstände und Mängel“ (siehe zu diesen Begriffen auch § 177 Abs. 2 und 3 BauGB) das vorhandene Gebäude im Einzelnen aufweist. Dass die Firstpfette seit dem Sturmereignis durch ein Eisenprofil verstärkt werden muss, reicht insoweit erkennbar nicht aus. Ebenso wenig genügt die Vorlage des Schadensgutachtens aus dem Jahre 2005; denn dass die dort angesetzten Maßnahmen erforderlich sind, um nicht nur den Zustand vor dem Schadensereignis wieder herzustellen, sondern konkrete Missstände und Mängel zu beseitigen, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB gegeben sind, mag dahinstehen. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kann schließlich auch nicht auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann auch der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Vorliegend lässt sich wohl schon nicht feststellen, dass das Gebäude durch den Sturm im Februar 2002 „zerstört“ worden ist. Dass der Geschäftsführer der Klägerin und seine Familie nach dem Sturm noch ein Jahr lang in dem Gebäude gewohnt haben und dass das Gebäude derzeit – wenn auch nur vorübergehend – an eine Dritte vermietet ist, deutet darauf hin, dass es sogar bewohnbar ist. Jedenfalls kann angesichts der zwischen dem Sturm im Februar 2002 und dem Einreichen der Bauvoranfrage im Dezember 2014 verstrichenen Zeit von beinahe dreizehn Jahren nicht mehr von einer „alsbaldigen“ Neuerrichtung gesprochen werden. Insoweit wird im Allgemeinen vorausgesetzt, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Zerstörung zumindest eine ernsthafte Bauabsicht deutlich wird. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42. Ob in der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks, wie die Klägerin mehrfach angeführt hat, vergleichbare Bauvorhaben von der Beklagten genehmigt oder geduldet worden sind, ist für das Verfahren nicht von Belang. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens würde sich aus einer solchen Praxis der Beklagten nicht ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.