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Beschluss

17 K 772/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0601.17K772.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. P. aus N. wird abgelehnt. 1 G rü n d e : 2 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 5 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990- 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, 356 ff., sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, 1061; OVG NRW, Beschluss vom3. April 2013 – 8 E 305/13 -. 6 Gemessen daran ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Ein Erfolg in der Hauptsache ist fernliegend. 7 Die Klage ist bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Änderung des Familiennamens (Beigeladene zu 1. bis 3., nachfolgend unter 1.) als auch für die Änderung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. (nachfolgend unter 2.). 8 1. 9 Gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz - NamÄndG - darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 – 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 zu sog. Scheidungshalbwaisenfällen; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, 17. September 2012 - 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 - u.a. zu Trennungshalbwaisenfällen; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 06. April 2005 - 1 A 29/05 -, sämtlich in juris. 13 Übliche Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung von ihren Eltern ausgesetzt sind, vornehmlich Schwierigkeiten bei der Regelung von Alltagsangelegenheiten, die durch die Namensverschiedenheit bedingt sind, genügen regelmäßig nicht. Deshalb reichen Erwägungen, dass die Namensänderung für das Kind Sicherheit und Klarheit mit sich bringen und sich positiv für dessen weiteren Werdegang und Identitätsentwicklung auswirken würde, als Begründung für eine Namensänderung allein nicht aus; solche Erwägungen beinhalten grundsätzlich nur, dass die Namensänderung für dem Kindeswohl dienlich wäre; daraus folgert aber nicht zugleich die Erforderlichkeit. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012– 16 E 1292/11 – a.a.O. 15 Eine Erforderlichkeit, den Namen der Beigeladenen zu ändern, lässt sich regelmäßig zudem nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Kind-Bindung aktuell nicht (mehr) besteht – hier seit Bekanntwerden der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Juni 2013. Denn die Bewertung des Kindeswohls macht regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl regelmäßig gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010- 16 E 1539/10 -. 17 Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar wird. Ist dies der Fall, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil ausnahmsweise im Ergebnis nicht als schutzwürdig, weil der Name dann als „letztes Band“ zum Kind nicht (mehr) geeignet ist. 18 OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2012- 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, m.w.N.. 19 Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt auch nicht schon immer dann vor, wenn Angehörige eines Straftäters – wie hier - dessen Namen tragen und sich von diesem Namen lösen wollen. Allerdings kann im Einzelfall in der (rechtskräftigen) Verurteilung eines Straftäters ein Indiz dafür liegen, dass die Änderung des Familiennamens seiner Angehörigen geboten sein kann, namentlich dann, wenn die Straftat gegen den Angehörigen selbst gerichtet war. Aber auch dann besteht kein "Automatismus" zwischen Verurteilung wegen einer Straftat und der begehrten Namensänderung in dem Sinne, dass die Tat des Straftäters - sei es, dass sie gegen den Angehörigen selbst gerichtet war, sei es, dass ein Dritter ihr Opfer wurde - die Namensänderung des Angehörigen gleichsam zwingend erfordern würde mit der Folge, dass dem Wunsch des Angehörigen, einen anderen Namen als den des Straftäters zu tragen, regelmäßig zu entsprechen wäre. 20 OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 – 10 A 2062/90 –, juris. 21 Eine Änderung des Familiennamens von Angehörigen des Täters kann insbesondere in Betracht kommen, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint (vgl. Nr. 39 Abs. 2 NamÄndVwV). Die Namensänderung kann darüber hinaus vornehmlich auch dann statthaft sein, wenn die Tat des Straftäters zu anderen als in den Verwaltungsvorschriften genannten äußeren oder inneren Bedrängnissen des Angehörigen führt, welche eine Namensänderung erfordern. 22 OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 – 10 A 2062/90 –, juris, RdNr. 40 f. 23 Die Grenze der Erforderlichkeit ist allerdings nicht erst bei dem Erreichen der Belastbarkeitsschwelle bzw. der dauerhaften und ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls zu ziehen. 24 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, juris, RdNr. 44. 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Namensänderung vor. Diese ist aus Gründen des Wohls der Beigeladenen zu 1. bis 3. erforderlich. 26 Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung lässt sich die Erforderlichkeit bereits aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Kind-Beziehung zu den drei Kindern aktuell nicht besteht und bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar ist. 27 Diese Prognose erwächst schon aus der Dauer und dem Anlass der Inhaftierung des Klägers bzw. der gegen ihn verhängten Haft. Der Kläger befindet sich seit Juni 2013 in Haft. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts N. vom 12. Dezember 2013 – 1 KLs-93 Js xxxxxx – ist er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall davon zusätzlich in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden (Bl. 71 ff BA 1). Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (S. 10 ff des Urteilsabdrucks sowie Bl. 15 ff) hat er sich dabei im Tatzeitraum Mai 2003 bis Dezember 2004 zweimal des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner im Mai 1998 geborenen leiblichen Tochter xxxxx (Beigeladene zu 1.) und im Tatzeitraum März 2004 bis Oktober 2005 mehrfach schwerer sexueller Missbrauchshandlungen zum Nachteil seines im März 2000 geborenen leiblichen Sohnes xxxxxx (Beigeladener zu 2.) schuldig gemacht. Die weiteren dem Kläger zum Nachteil der Beigeladenen zu 1. vorgeworfenen sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs sind gemäß § 154 Abs. 2 StPO ebenso vorläufig eingestellt worden wie drei weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Beigeladenen zu 2. sowie 18 weitere Missbrauchsfälle gegenüber sonstigen Geschädigten (S. 47 des Urteilsabdrucks). 28 Dabei hat der Kläger (nur) die Taten zum Nachteil seiner leiblichen Kinder bestritten – und bestreitet sie noch. Seine Einlassungen hat das Landgericht indes zur vollen Überzeugung der Kammer als widerlegt angesehen (S. 22 ff des Urteilsabdrucks). 29 Im vorstehenden Namensänderungsverfahren bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden ist oder ob diese Feststellungen nur Indizwirkungen hätten. 30 Diese Frage gleichfalls offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 a.a.O., juris, RdNr. 46. 31 Selbst wenn den strafgerichtlichen Feststellungen nur Indizwirkungen zukämen und ungeachtet dessen, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil (auch) der Beigeladenen zu 1. und zu 2. tatsächlich begangen hat, ist vorstehend nicht ernstlich zweifelhaft, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen vielfachen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und der mit dem Strafprozess einhergehenden Belastungen und weiteren Folgerungen als solche prognostisch auch für die längerfristige Zukunft eine nachhaltige Änderung des seit geraumer Zeit gänzlich fehlenden Umgangs der Beigeladenen zum Kläger im Sinne einer Wiederaufnahme bzw. Intensivierung des Kontaktes und einer wirklich gelebten Beziehung nicht zu erwarten steht. 32 Diese Belastungen und Folgerungen gerade für seine Kinder stellen sich nach der keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und den aktenkundigen Berichten und Stellungnahmen des Jugendamts H. u.a. zusammenfassend wie folgt dar: 33 Nach Bekanntwerden der – im Nachhinein rechtskräftig erhärteten – Vorwürfe gegen den Kläger in dem (früheren) Wohnort H. , einem dörflich geprägten Ortsteil, gerieten sämtliche Beigeladenen unter Druck, wurden verbal attackiert sowie beschimpft und „gemoppt“. Über die Vorwürfe wurde nicht nur in regionalen Printmedien, sondern auch in mindestens zwei Beiträgen überregional im WDR‑Fernsehen berichtet. Die Pizzeria der Familie musste geschlossen werden. Die Mutter der Beigeladenen reichte die inzwischen rechtskräftig vollzogene Ehescheidung vom Kläger ein, nahm ihren Geburtsnamen wieder an und zog mit den Kindern, die einen Kontakt zu ihrem Vater „auf keinen Fall“ mehr aufnehmen wollen (vgl. Stellungnahme des Jugendamts der Stadt H. vom 7. August 2013, Bl. 5 BA), an einen neuen, dem Kläger nach wie vor unbekannten, Wohnort. Die neue Adresse wurde zudem mit einer Auskunftssperre versehen, da es im strafgerichtlichen Verfahren zu verbalen Übergriffen des Klägers gegenüber den Beigeladenen gekommen war. 34 Hiernach spricht vieles dafür, dass bereits die von Nr. 39 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV erfasste typische Fallgestaltung zur Annahme eines wichtigen Grundes vorliegt. Danach kann der Familienname von Angehörigen des Täters geändert werden, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Jedenfalls ist angesichts des vorstehend nur auszugsweise skizzierten objektiven, die Beigeladenen erkennbar schwerwiegend belastenden Sachverhalts prognostisch die Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern/Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinen beigeladenen Kindern auch längerfristig nicht ansatzweise zu erwarten. 35 Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zudem, dass die Beigeladenen bei Beibehaltung des Namens des Klägers in äußere oder jedenfalls innere Bedrängnisse geraten würden, die ihr Wohl ernsthaft gefährdeten, zumal es sich um einen in Deutschland eher seltenen und zumindest auffälligen Nachnamen handelt. Ihr Schutzbedürfnis, nicht unmittelbar aufgrund dieses Namens an die Taten ihres Vaters erinnert zu werden, ist hoch. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Namensänderung positiv auf die seelische Stabilität und Entwicklung der Kinder auswirke und die Namensgleichheit zur leiblichen Mutter das subjektive Sicherheitsgefühl stärke. 36 Auch diese Bewertung greift unabhängig davon, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Missbrauchstaten zum Nachteil der Beigeladenen zu 1. und 2. tatsächlich begangen hat. Deshalb ist im vorstehenden Verfahren ohne ausschlaggebendes Gewicht, dass der Kläger nicht (auch) wegen sexuellen Missbrauchs des Beigeladenen zu 3. verurteilt worden ist – auch wenn nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 3. sowie der noch anzusprechenden ärztlichen Stellungnahmen nicht wenig auch für derartige Übergriffe des Klägers spricht. 37 Denn jedenfalls hat der Kläger den vielfachen sexuellen Missbrauch gegenüber - anderen - Kindern eingeräumt. Die Namensänderung bringt den Beigeladenen schon deshalb den erheblichen Vorteil, sich von den kriminellen Taten des Klägers in der Vergangenheit distanzieren zu können. 38 Vgl. zu diesem Ansatz: VG N. , Beschluss vom 14. Januar 2016 – 1 K 190/14 – und nachfolgend Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 K 190/14 -, jeweils juris. 39 Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass jedenfalls die Beigeladenen zu 1. und 2. den Kläger unstreitig tatsächlich belastet haben, auch sie selbst sexuell missbraucht zu haben. Diese Aussagen wurden von der zuständigen Strafkammer nach eingehender Würdigung als glaubhaft bzw. glaubwürdig bewertet. Dieser Sachverhalt erhärtet das nachvollziehbare ernstliche Bestreben der Beigeladenen, den Namen dessen, der unstreitig ein „schreckliches Verbrechen“ mit öffentlicher medialer Berichterstattung begangen hat, 40 vgl. z.B. den Bericht in den Westfälischen Nachrichten vom 12. Dezember 2013 „Acht Jahre Haft für Kindesmissbrauch“ H. - N. – Lange Haftstrafe für ein schreckliches Verbrechen. Weil er über einen Zeitraum von zehn Jahren fünf Kinder im Alter von fünf bis 13 Jahren sexuell missbrauchte, muss ein ehemaliger Pizzeriabetreiber aus xxx für acht Jahre ins Gefängnis“), 41 und den sie selbst teilweise auch solcher Vergehen gegen ihr eigenes sexuelles Selbstbestimmungsrecht bezichtigt haben, nicht länger führen zu müssen. Die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger erscheint deshalb für sie nicht zumutbar. 42 Diese Bewertung wird nachdrücklich durch die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und Gutachten gestützt: 43 Dr. xxxx, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ - psychotherapie Psychotherapeutische Medizin, Chefarzt der xxxx Kinder- und Jugendklinik xxxx und die Diplom Psychologin L. beschreiben hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. in ihrem ausführlichen Bericht vom 6. März 2014 (Bl. 104 ff d. A.) „deutliche Hinweise über traumaassoziierte Symptomatik mit einer bemerkbaren depressiven Entwicklung der Jugendlichen vor dem Hintergrund des innerfamiliären sexuellen Missbrauchs durch den leiblichen Vater“. Ausweislich der weiteren Stellungnahme vom 23. September 2015 (Bl. 83 d.A.) finde sich symptomatisch vor allem eine Vermeidungshaltung, die es dem Mädchen nicht erlaube, das Trauma auf konfrontativer Ebene zu bearbeiten. Weiterhin seien Anmutungsphänomene vorhanden. Diagnostisch handele es sich um eine atypische Belastungsstörung und Angstreaktionen mit Konzentrations- und Schlafstörungen und möglicherweise Hinweisen auf eine latente Psychose. Dr. E. und die Sozialpsychologin N1. .A. E. C. empfehlen in dieser Stellungnahme ausdrücklich, dem Wunsch einer Namensänderung nachzukommen, „da das Mädchen ihre Symptomatik mit ihrem Namen assoziiert“. 44 In einem kinderpsychiatrischen Befundbericht vom 31. März 2015 über den im Februar 2006 geborenen Beigeladenen zu 3. (Bl. 98 d.A.) führen Dr. E. sowie die Oberärztin, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. med T. und der Diplom-Psychologe Q. u.a. aus: Durch ein Gutachten sei bei Gericht bestätigt worden, dass J. sexuell missbraucht worden sei, es wäre jedoch weiterhin unklar, ob durch den Vater oder einen Nachbarn. Als Diagnosen werden für den Beigeladenen zu 3., der mit einem komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Störungsbild mit Schwerpunkten im emotionalen und Verhaltensbereich zur stationären Aufnahme gekommen sei, u.a. eine emotionale Verhaltensreaktion auf schwere Belastung und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Hinweise auf intrafamiliäre und außerfamiliäre sexuelle Traumatisierung angeführt. 45 Für den Beigeladenen zu 2. wird im Bescheid der M. vom 29. August 2014 über die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz als Gesundheitsstörung eine „posttraumatische Belastungsstörung“ benannt (Bl. 95 d.A.). 46 Schließlich führen Dr. E. und die Sozialpsychologin C. in einer Stellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht vom 19. August 2015 (Bl. 90 d.A.) über alle drei Beigeladene u.a. aus: 47 Alle drei Kinder seien als Opfer der angeklagten Straftat traumatisiert worden. Sie seien in der Klinik zeitnah nach der Straftat von der Opferschutzbeauftragten der Kreispolizeibehörde C1. vorgestellt worden. Diagnostisch handele es sich bei den Kindern um eine akute Belastungsstörung mit der Symptomatik „peritraumatische Dissoziation“ und Angstreaktionen mit Konzentrations- und Schlafstörungen. Diese Symptome könnten je nach Ausprägungsgrad und persönlicher Vulnerabilität zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen, die eine lang andauernde gesundheitliche Einschränkung bedeuten könne. Im Rahmen der (ärztlichen) Einsätze habe zunächst eine Stabilisierung der Kinder erreicht werden können. Eine weitere Stabilisierung sei davon abhängig, dass die Kinder und ihre Mutter sich einerseits subjektiv durch den Täter nicht weiter gefährdet fühlen und sich emotional von dem Tatgeschehen distanzieren können. Durch den Wohnortwechsel habe die Familie die Voraussetzungen für Stabilität und Sicherheit geschaffen. „Eine Namensänderung würde nach unserer Einschätzung ebenfalls einer Genesung förderlich sein.“ Weitere anstehende Gerichtsverhandlungen könnten zu einer akuten Destabilisierung somit zu einer Retraumatisierung führen. 48 Hiernach ist unzweifelhaft, dass die Beigeladenen wesentliche, vornehmlich gesundheitliche Interessen an einer Namensänderung für sich in Anspruch nehmen können und ihr Wohl die Namensänderung erfordert. Gegenüber diesen gewichtigen Interessen des Kindeswohls sind die gegenläufigen Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinen Kindern als weniger gewichtig zu beurteilen. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu bestreiten, sich an seinen Kindern vergangen zu haben. Darüber hinaus bewertet er die vom Beklagten angeführten Gründe für eine Namensänderung als nicht ausreichend. 49 Angesichts der fachärztlichen Ausführungen dürfte eine persönliche Anhörung der Beigeladenen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung schon nicht angezeigt sein. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass die Beigeladenen sich im Falle ihrer Anhörung in einer mündlichen Verhandlung abweichend äußern werden. Allein eine etwaig noch durchzuführende persönliche Anhörung durch das beschließende Gericht rechtfertigt daher nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013– 16 E 419/13 -. 51 Ob auch die weiteren von der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bzw. dem Beklagten benannten Gründe eine Namensänderung gebieten, bspw. die angeführte Notwendigkeit einer zureichenden Anonymisierung in sozialen Netzwerken, und in der vorstehenden Konstellation die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Namensänderung in sog. Pflegekindfällen entsprechend heranzuziehen sein könnten – wonach die bloße Förderlichkeit für das Kindeswohl eine Namensänderung rechtfertigt -, bedarf vorstehend keiner Entscheidung. 52 2 . 53 Auch soweit die Klage gegen die Änderung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. gerichtet ist, sind hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen. 54 Es spricht bereits alles dafür, dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des nicht mehr sorgeberechtigten Klägers unzulässig ist, weil dieser nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann und damit nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. 55 Zwar wird der Vorname in Ausübung der grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit aus eigenem Recht der Eltern bestimmt. 56 Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, juris, Rdnr. 41 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 -, juris. 57 Dieser Umstand dürfte dem Kläger hier aber schon deshalb kein Klagerecht verleihen, weil der von ihm (mit)bestimmte Vorname „K. “ nicht gestrichen, sondern diesem lediglich ein Rufname („C2. “) vorangestellt wird. 58 Auch das Elternrecht, das das Interesse eines Elternteils an der Bewahrung des verbindenden Familiennamens umfasst, dürfte dem Kläger keine Klagebefugnis vermitteln, weil der Vorname ein solches Namensband zwischen Elternteil und Kind gerade nicht begründet. 59 Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 a.a.O. 60 Die Klage würde sich darüber hinaus auch voraussichtlich als unbegründet erweisen, weil ein wichtiger Grund auch für die Modifizierung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. besteht. 61 Nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf (auch) ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft. Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 a.a.O., juris, RdNr. 22 ff m.w.N. 63 Der Beklagte hat hier in einer keinen berechtigten Bedenken unterliegenden Weise darauf abgestellt, dass angesichts der gravierenden Belastungen, denen die Beigeladenen in Folge der Taten des Klägers ausgesetzt waren – insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen -, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familie besonders groß sei; K. wünsche sich (deshalb) analog zu seinen Geschwistern den Doppelnamen. Er habe hierdurch den weiteren Schritt zu einem „Neuanfang“ für sich persönlich gezogen. Damit ist in der vorstehenden Fallkonstellation ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung gegeben. Hinter diesem anzuerkennenden Interesse des Beigeladenen zu 3. müssen die – wie ausgeführt ohnehin als gering einzustufenden – öffentlichen und etwaige gegenläufige Interessen des Klägers an der Vornamenskontinuität, die allerdings nicht ansatzweise substantiiert worden sind, zurücktreten.