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Beschluss

17 K 772/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO). • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines Kindes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; erforderlichkeit ergibt sich, wenn das Kindeswohl die Änderung trotz der Belange Dritter gebietet (§3 Abs.1 NamÄndG). • Die Verurteilung eines Elternteils wegen sexualisierter Gewalt kann ein Indiz für einen wichtigen Grund sein; maßgeblich sind die prognostischen Aussichten einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die gesundheitlichen Belastungen des Kindes. • Bei Änderung des Vornamens gelten geringere Anforderungen als beim Familiennamen; eine bloße Vor-, Zusatz- oder Rufnamensänderung kann schutzwürdige Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigen (§11 i.V.m. §3 Abs.1 NamÄndG).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe; Namensänderung wegen Kindeswohl überwiegend gerechtfertigt • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO). • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines Kindes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; erforderlichkeit ergibt sich, wenn das Kindeswohl die Änderung trotz der Belange Dritter gebietet (§3 Abs.1 NamÄndG). • Die Verurteilung eines Elternteils wegen sexualisierter Gewalt kann ein Indiz für einen wichtigen Grund sein; maßgeblich sind die prognostischen Aussichten einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die gesundheitlichen Belastungen des Kindes. • Bei Änderung des Vornamens gelten geringere Anforderungen als beim Familiennamen; eine bloße Vor-, Zusatz- oder Rufnamensänderung kann schutzwürdige Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigen (§11 i.V.m. §3 Abs.1 NamÄndG). Der Kläger begehrt PKH für die Klage gegen die öffentliche Namensänderung seiner drei Kinder sowie die Modifizierung des Vornamens des jüngsten Kindes. Die Kinder (Beigeladene 1–3) tragen den Familiennamen des Klägers, der wegen vielfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt ist und seit Juni 2013 in Haft sitzt. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe kam es zu massiven sozialen Belastungen der Familie, die Mutter zog mit den Kindern um und brach den Umgang zum Vater ab. Medizinische Gutachten und Stellungnahmen attestieren bei den Kindern traumaassoziierte Belastungen bis hin zu einer posttraumatischen Symptomatik. Der Beklagte änderte daher die Familiennamen der Kinder und ergänzte beim Jüngsten den Rufnamen; der Kläger focht dies an und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. • PKH wurde versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet; das Verfahren darf nicht die Hauptsache vorwegnehmen (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO). • Zur Namensänderung: Nach §3 Abs.1 NamÄndG ist ein wichtiger Grund erforderlich; bei Kindern aus getrennten Elternverhältnissen ist erforderlich, dass die Änderung für das Kindeswohl notwendig ist und schwerwiegende Nachteile bei Beibehaltung überwiegen. Übliche Trennungsfolgen genügen nicht; es bedarf erheblicher Nachteile oder klarer prognostischer Gründe gegen eine Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung. • Die Verurteilung des Vaters wegen schwerer Sexualdelikte sowie die Umstände (Inhaftierung, mediale Berichterstattung, soziale Stigmatisierung, Schließung des Familienbetriebs) und die anhaltende fehlende Beziehung lassen prognostisch nicht erwarten, dass eine tragfähige Beziehung wiederhergestellt wird; damit ist die namensrechtliche Bindung nicht mehr schutzwürdig. • Die medizinischen Stellungnahmen belegen bei den Kindern traumaassoziierte Erkrankungen und dass der Familienname mit der Symptomatik assoziiert wird; eine Namensänderung würde zur seelischen Stabilisierung beitragen. Diese gewichtigen Kindeswohlinteressen überwiegen die gegenläufigen Namensinteressen des Klägers. • Zur Vornamensänderung des Jüngsten: Kläger ist wohl nicht klagebefugt, weil durch die Ergänzung eines Rufnamens der ursprüngliche Vorname erhalten bleibt und der Vorname kein Namensband wie der Familienname begründet. Selbst bei rechtlicher Zulässigkeit gilt: nach §11 i.V.m. §3 Abs.1 NamÄndG sind für Vornamensänderungen geringere Anforderungen zu stellen; das schutzwürdige Interesse des Kindes an einem Neuanfang rechtfertigt die Modifikation. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts wird abgelehnt. Die Klage hat nach aktuellem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten voraussichtlich rechtmäßig sind. Die Namensänderung der drei Kinder ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und gerechtfertigt: die prognostische Aussicht auf Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung ist fernliegend und die gesundheitlichen Belastungen der Kinder rechtfertigen die Änderung; daher überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Kinder die Namensinteressen des Klägers. Auch die Modifikation des Vornamens des jüngsten Kindes ist aus denselben Gründen vertretbar; zudem ist die Klägerklage hier voraussichtlich nicht klagebefugt, da der ursprüngliche Vorname erhalten bleibt. Insgesamt verliert der Kläger damit; seine Rechtsverfolgung ist im PKH-Verfahren nicht ausreichend erfolgversprechend.