Urteil
12 K 743/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0531.12K743.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund desUrteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Beförderung der Klägerin im Rahmen der Beförderungsaktion im Jahre 2011. 3 Die am 8. April 1959 geborene Klägerin steht als Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO/PostLV) im Dienst der Beklagten. Ihr wurde durch Bescheid vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 dauerhaft eine Tätigkeit bei der E. U. L. H. (F. . ) als Kundenberater I zugewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (12 K 5051/10) vor dem erkennenden Gericht. In dem Erörterungstermin am 21. März 2011 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich dergestalt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 aufhebt und der Bescheid vom 25. Juni 2010 dahingehend geändert wird, dass die Zuweisung nunmehr als Kundenberater IIa erfolgt. Nach den Angaben der E. U. AG im vorliegenden Verfahren ist diese Funktion nach dem Entgeltrahmentarifvertrag der F. . mit der Entgeltgruppe KS 2 bewertet; dies entspreche der Entgeltgruppe T 4 des Entgeltrahmentarifvertrags der E. U. AG. Dieser wiederum seien bis zum 31. Dezember 2010 die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 BBesO zugeordnet gewesen. Ab dem 1. Januar 2011 sei jedem Dienstposten die höchste Bewertung aus der Bündelung zugeordnet worden. 4 Bei der E. U. AG wurde zum 1. September 2011 eine sog. Beförderungsaktion (im Folgenden: Beförderungsaktion 2011) durchgeführt. Es erfolgte eine Verteilung der vom Bundesministerium der Finanzen freigegebenen Planstellen auf die einzelnen Organisationseinheiten der E2. U. B. . Für die jeweiligen Organisationseinheiten waren Beförderungslisten vorhanden, auf denen die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten geführt wurden. 5 Die Klägerin wurde im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 auf keiner Beförderungsliste geführt. Sie suchte mit beim erkennenden Gericht am 23. August 2011 eingegangenem Schriftsatz um einstweiligen Rechtsschutz nach, weil sie in Kenntnis der Beförderungsaktion 2011 keine Mitteilung über ihre Beförderung erhalten hatte. Im Verfahren 12 L 881/11 gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. August 2011 die Erklärung ab, dass für die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und eines eventuell folgenden Hauptsachverfahrens eine nach A 9 BBesO bewertete Planstelle des mittleren Dienstes reserviert werde. In dem sich sodann anschließenden Hauptsacheverfahren 12 K 559/12 wies das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2014 darauf hin, dass die streitbefangene dienstliche Beurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 betreffe, bereits wegen mangelnder Unterzeichnung durch den Beurteiler rechtlich nicht existent sei und damit nicht als Grundlage für die am Prinzip der Bestenauslese auszurichtende Auswahlentscheidung in Betracht komme. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erklärte der Vertreter der Beklagten, dass eine erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren der Klägerin getroffen werde. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 6 Nach den Angaben der E. U. B. handelte es sich bei dem in dem Verfahren 12 K 559/12 vorgelegten noch nicht unterschriebenen Exemplar der dienstlichen Beurteilung um einen Entwurf. In dem vorliegenden Klageverfahren übersandte die E2. U. B. eine von dem unmittelbaren sowie dem nächsthöheren Vorgesetzten und der Klägerin unter dem 19. Oktober 2010 unterschriebene dienstliche Beurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 erfasst. Gegen diese Beurteilung hatte die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt. 7 Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 12. Juni 2014 mit, dass eine Beförderung nach „BesGr A 9 VZ NT aufgrund der zum 01.09.2011 erfolgten Ausbringung von Planstellen“ nicht erfolgen könne. Für die Beförderung der aktiven Beamten der F. . zum 1. September 2011 hätten 20 Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zur Verfügung gestanden. Diese seien sechs Bewerbern mit der dienstlichen Beurteilung „übertrifft die Anforderungen deutlich“ und 14 Bewerbern mit der dienstlichen Beurteilung „übertrifft die Anforderungen in vielen Hinsichten“ übertragen worden. Demgegenüber sei die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 mit „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ beurteilt worden. Weiter heißt es wörtlich: „Im Auftrag des Dienstvorgesetzten haben wir von allen bei der E3. L1. X. beförderten Beamtinnen und Beamten nach A 9 VZ NT sowie von [der Klägerin] die Beurteilungen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 eingesehen. Nach inhaltlicher Überprüfung der Beurteilungen haben wir im Auftrag des Dienstvorgesetzten alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und sind hinsichtlich der Beurteilungen zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die ausgewählten Bewerber verfügen somit über ein besseres Beurteilungsergebnis. Eine Beförderung [der Klägerin] kann daher bereits aus diesem Grund nicht erfolgen.“ 8 Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre abgelehnte Beförderung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre „alte“ dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 fehlerhaft sei und sich auf die Beförderungsentscheidung durchschlage. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch durch die Beklagte erfolgte nicht. 9 Die Klägerin hat am 16. Februar 2015 Klage erhoben. 10 Zur Begründung führt sie aus: Eine neue und beanstandungsfreie dienstliche Beurteilung sei nicht erstellt worden. Die unter dem 12. Juni 2014 verfügte Ablehnung ihrer Beförderung basiere daher wieder auf der rechtlich nicht existenten Beurteilung. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Juni 2014 zu verpflichten, über ihr Beförderungsbegehren im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, die Übertragung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Eine Beförderung der Klägerin sei nicht möglich, da die ausgewählten Bewerber über ein besseres Beurteilungsergebnis verfügten. Auch wenn die dienstlichen Beurteilungen nicht vom Dienstvorgesetzen, sondern den Vorgesetzten der E3. L1. X. gefertigt worden seien, spiegelten sie die Leistungen der Beamten wider. Daher seien sie geeignet, den Leistungsvergleich unter den Bewerbern bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Im Übrigen seien die dienstlichen Beurteilungen nicht aufgehoben und damit bestandskräftig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 12 L 881/11 und 12 K 559/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über das Beförderungsbegehren der Klägerin im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Dem steht für den hier vorliegenden Einzelfall nicht entgegen, dass nach den insoweit unbestrittenen Angaben der E. U. B. die für eine Beförderung der aktiven Beamten der F. . zum 1. September 2011 nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zur Verfügung gestandenen 20 Planstellen sämtlich durch Ernennung von Mitkonkurrenten besetzt worden seien. Gleichwohl ist keine Erledigung des Verfahrens eingetreten. Denn die E2. U. B. hat in dem Verfahren 12 L 881/11 die Erklärung abgegeben, dass für die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine nach A 9 BBesO bewertete Planstelle reserviert werde. Dass sie sich an diese Erklärung nicht mehr gebunden sieht, lässt sich weder ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Aufgrund dieser Besonderheit ist der Klägerin der von ihr beschrittene Weg, eine erneute Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstreiten, ausnahmsweise nicht verwehrt. 20 Die Klage ist weiterhin als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Über den unter dem 1. Juli 2014 eingelegten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte ohne erkennbaren Grund bis heute nicht entschieden. 21 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 22 Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 23 Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 12. Juni 2014 über das Beförderungsbegehren der Klägerin verletzt zwar ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch, weil sie auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung beruht (I.). Die Klägerin kann eine erneute Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren jedoch nicht beanspruchen, da ihre Auswahl bei einer rechtmäßigen Vorgehensweise der Beklagten in dem hier vorliegenden Einzelfall von vornherein ausgeschlossen erscheint (II.). 24 I. 25 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Gleiches gilt für Dienstposten, wenn sich der Dienstherr zu einer Besetzung des Postens nach Bestenauslesegrundsätzen entschlossen hat. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). 26 Die Auswahlentscheidung vom 12. Juni 2014 genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht, weil sie auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung beruht. 27 1. 28 Die Auswahlentscheidung leidet allerdings nicht bereits deshalb an einem zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler, weil ihr eine im Rechtssinne nicht existente dienstliche Beurteilung über die Klägerin zugrunde gelegt worden wäre. 29 Aus der Vorgabe in § 50 Abs. 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BVL), die dienstliche Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen, ergibt sich mittelbar, dass eine dienstliche Beurteilung einem Schriftformerfordernis unterliegt. Daher ist sie bis zu ihrer Unterzeichnung durch die Beurteiler (vgl. § 126 Abs. 1 BGB) rechtlich nicht existent. 30 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2007– 5 ME 137/07 –, juris Rn. 6. 31 Diesen Vorgaben ist in dem vorliegenden Klageverfahren Genüge getan. Die E2. U. B. hat eine unterschriebene dienstliche Beurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 erfasst, vorgelegt und in der Klageerwiderung vom 20. Mai 2015 klargestellt, dass dem erkennenden Gericht in dem vorangegangenen Verfahren 12 K 559/12 versehentlich das noch nicht unterschriebene Exemplar übersandt worden sei. Diese Darstellung hat die Klägerin weder in Zweifel gezogen noch drängen sich Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beurteilung erst nachträglich, d. h. im Nachgang an die mündliche Verhandlung in dem Verfahren 12 K 559/12, unterzeichnet wurde. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin selbst unter dem 19. Oktober 2010 auf der dritten Seite der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung unterschrieben hat. 32 Die rechtliche Existenz der in diesem Verfahren übersandten dienstlichen Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese in dem dafür vorgesehenen Feld (Seite 3, Ziffer 5) keine Unterschrift des unmittelbaren Vorgesetzten als (Erst-)Beurteiler enthält. Dieser – nach dem zuvor Gesagten – an sich zur rechtlichen Nichtexistenz der Beurteilung führende Mangel ist vorliegend dadurch als geheilt anzusehen, dass der unmittelbare Vorgesetzte K. Q. in dem Abschnitt „6 Beurteilungsgespräch“ unterschrieben hat. Hiermit dokumentiert der (Erst-)Beurteiler in (noch) ausreichender Form, dass die dienstliche Beurteilung mit dem dort ersichtlichen Inhalt zustande gekommen ist. 33 Durch die Unterschrift der Klägerin ist zudem dokumentiert, dass ihr diese dienstliche Beurteilung entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 1 BVL eröffnet und ihr damit wirksam bekannt gegeben (vgl. § 43 VwVfG) wurde. 34 Vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59/10 –, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris Rn. 7. 35 2. 36 Diese dienstliche Beurteilung ist jedoch aus einem anderen Grund rechtswidrig. 37 Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung des Antragstellers durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprech-ung; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015– 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die mit dem Verwaltungsvorgang übersandte den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 erfassende dienstliche Beurteilung der Klägerin als rechtswidrig dar, weil dem unmittelbaren Vorgesetzen K. Q. als (Erst-)Beurteiler und dem nächsthöheren Vorgesetzten als Mitbeurteiler nicht die Berechtigung zukommt, dienstliche Beurteilungen zu 40 erstellen. Das erkennende Gericht und nachfolgend auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben das jener Beförderungsaktion zugrunde liegende Beurteilungssystem dahingehend beanstandet, dass keine gesetzliche Grundlage zur Übertragung der Aufgabe der dienstlichen Beurteilung auf privat-rechtlich organisierte Tochtergesellschaften der E. U. B. bestehe. 41 Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. März2013 – 1 B 133/13 –, juris Rn. 14 ff.; so auch Beschlussder erkennenden Kammer vom 17. Januar 2013 – 12 L 1512/12 –, juris Rn. 22. 42 Dieser Fehler haftet auch der hier streitbefangenen Beurteilung der Klägerin an. In ihrem Schriftsatz vom 27. November 2015 führt die E2. U. B. insoweit aus, dass u. a. auch diese Beurteilung nicht vom Dienstvorgesetzten, sondern von den Vorgesetzen der F. . als 100 %-tiger Tochtergesellschaft gefertigt worden sei. 43 Eine neue, den vorstehenden Fehler berücksichtigende dienstliche Beurteilung hat die Klägerin nach ihrem eigenen von der E. U. B. nicht bestrittenen Vortrag nicht erhalten. Soweit die E2. U. B. offenbar davon ausgeht, dass die unzuständiger Weise erstellte Beurteilung mit der in dem Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2014 in Bezug genommenen und im Auftrag des Dienstvorgesetzten erfolgten Überprüfung der Beurteilungen sowohl der bereits beförderten Mitkonkurrenten als auch der Klägerin gleichsam als „geheilt“ angesehen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn darin – wofür nichts spricht – eine neue dienstliche Beurteilung erblickt werden würde, hätte sie der Klägerin zumindest in ihrem vollen Wortlaut eröffnet werden müssen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BLV), um eine geeignete Grundlage der Auswahlentscheidung darstellen zu können. Dass eine solche Eröffnung der überprüften Beurteilung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen; dies ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. 44 3. 45 Weitere zur Rechtswidrigkeit führende Beurteilungsfehler hat die Klägerin nicht geltend gemacht; solche drängen sich für das erkennende Gericht auch nicht auf, insbesondere wurde die Klägerin über den gesamten Beurteilungszeitraum (1. Oktober 46 2009 bis 30. September 2010) amtsentsprechend und damit nicht höherwertig eingesetzt. 47 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. 48 Vgl. Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –,juris Rn. 4. 49 Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens eines Beamten auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen die vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Dabei ist der Beurteiler gehalten, auch dann, wenn die konkrete, der Beurteilung des Beamten zugrunde liegende Tätigkeit das Statusamt um (nur) eine Besoldungsstufe übersteigt, dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Auch in einem solchen Fall darf die höherwertige Tätigkeit nicht unbeachtet bleiben. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2016– 1 B 1491/15 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 21. September 2015 – 1 L 653/15 –, juris. 51 Die Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit durch die Klägerin in dem Beurteilungszeitraum kann allerdings nicht festgestellt werden. Die Klägerin bekleidete im gesamten Beurteilungszeitraum ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und hat 52 ausweislich Seite 1 der streitbefangenen Beurteilung die Funktion einer Kundenberatung IIa wahrgenommen. In dem Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 war diese Funktion nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der E. U. B. im vorliegenden Klageverfahren den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 BBesO gebündelt zugeordnet. Der Einsatz auf einem „gebündelten" Dienstposten stellt grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar. 53 Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2015– 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 48; BVerwG, Urteilvom 25. Januar 2007 – 2 A 2/06 –, juris Rn. 12. 54 Der Frage, ob sich die Klägerin auf den zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler berufen kann oder die Berufung hierauf schon verwirkt ist, 55 vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einerVerwirkung OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016– 1 A 1923/14 –, juris Rn. 88 ff. m. w. N., 56 weil sie hiergegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat, braucht das erkennende Gericht nicht weiter nachzugehen, weil die Klage – wie sogleich unter dem Gliederungsunkt II. noch ausgeführt wird – bereits aus einem anderen Grund erfolglos bleibt. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beurteilung in formeller Bestandskraft erwachsen wäre. 57 Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Für den Vortrag von Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung gilt daher keine Frist, auch nicht die Jahresfrist nach § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108/13 –, juris Rn. 11 m. w. N. 59 II. 60 Dem Begehren der Klägerin kann (letztlich) deshalb nicht entsprochen werden, weil ihre Beförderung nicht möglich ist. 61 Für den Erfolg der von der Klägerin erhobenen Klage ist die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zwar eine notwendige Bedingung; eine erneute Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren kann die Klägerin aber nur dann beanspruchen, wenn ihre Aussichten, bei einer erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes – zum Zuge zu kommen, offen sind, d. h. wenn ihre Auswahl möglich und nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ erscheint. 62 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. 63 Ausgehend hiervon erscheint es von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Ausweislich des Bescheides vom 12. Juni 2014 standen für die Beförderung der aktiven Beamten der F. . zum 1. September 2011 insgesamt 20 Planstellen zur Verfügung. Diese Planstellen wurden sechs Bewerbern mit dem Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= höchste Note auf einer sechsstufigen Skala) und 14 Bewerbern mit dem Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen in vielen Hinsichten“ (= zweithöchste Note) übertragen. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin weist das Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ (= dritthöchste Note) aus. Im Rahmen einer erneuten Beurteilung der Klägerin müsste daher möglich erscheinen, dass sie mindestens mit der 64 zweithöchsten Note beurteilt wird. Dies kann nach Auffassung der Kammer mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum einen geht die Klägerin selbst davon aus, eine „hervorragende Beurteilung“ erhalten zu haben (vgl. Seite 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 22. August 2011 – 12 L 881/11 – und vom 65 30. Januar 2012 – 12 K 559/12 –) und benennt weder in dem vorliegenden noch in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren irgendwelche Umstände, die zu einer besseren Beurteilung der von ihr gezeigten Leistungen führen könnten/müssten; sie scheint das Gesamtergebnis vielmehr für angemessen zu halten. Zum anderen hat die E2. U. B. in dem Bescheid vom 12. Juni 2014 ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin im Auftrag des Dienstvorgesetzten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen inhaltlich überprüft worden sei, ohne dass es zu einer Änderung des Gesamtergebnisses gekommen sei. Auch wenn es sich dabei aus den bereits genannten Gründen nicht um eine wirksame (neue) dienstliche Beurteilung handelt, geht aus diesen Ausführungen des Dienstherrn hervor, dass auch er keine Veranlassung für eine Notenanhebung sieht. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.