Urteil
7 K 2071/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0525.7K2071.15.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Erlaubnis wurde dem Kläger am 21. April 1983 durch die Beklagte erteilt. Die Erlaubnis wurde am 28. März 2001 auf Bauträgertätigkeiten nach § 34c GewO erweitert. 3 Im September 2014 teilte das Finanzamt C. der Beklagten mit, dass für den Kläger Steuerrückstände in Höhe von ca. 23.000 Euro bestünden. Die Stadtkasse der Beklagten teilte dem Fachbereich Recht und Ordnung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, dass gegen den Kläger Forderungen von mehr als 55.000 Euro bestünden, wovon mehr als 45.000 Euro auf Gewerbesteuerrückstände entfielen. 4 Auf die Anhörung der Beklagten vom 17. November 2014 zum möglichen Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO teilte der Kläger mit, nach einer langfristigen Erkrankung habe er erhebliche geschäftliche Einbußen gehabt. Er werde die aufgelaufenen Schulden aber zurückführen, die Steuerforderungen des Finanzamtes seien bereits reduziert. 5 Nach entsprechend gewährtem Aufschub bis Mitte Februar 2015 widerrief die Beklagte mit Verfügung vom 1. April 2015 die Erlaubnis des Klägers nach § 34c GewO. Zur Begründung stützte sie sich auf die Steuerrückstände und die Rückstände des Klägers gegenüber der Stadt C. , aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers folge. Um die Allgemeinheit vor weiteren Schäden zu bewahren, sei der Widerruf geboten. 6 Der Kläger hat am 4. Mai 2015 Klage erhoben. Er stellt die Rückstände nicht in Abrede und gibt an, diese zurückzuführen. Er habe die Rückstände gegenüber dem Finanzamt C. bis Mitte August 2015 vollständig ausgeglichen. Seinen steuerlichen Erklärungspflichten werde er kurzfristig nachkommen und auch die Forderungen der Stadt C. bezahlen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die Steuer- und Forderungsrückstände des Klägers. 12 Auf die gerichtliche Verfügung vom 5. Oktober 2015, Nachweise über die Bezahlung von Steuer- und sonstigen Forderungsrückständen sowie die Einhaltung der steuerlichen Erklärungspflichten vorzulegen, hat der Kläger nicht reagiert. 13 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 eine Aufstellung über die aktuellen Rückstellungen des Klägers vorgelegt. Danach belaufen sich die aktuellen Rückstände gegenüber dem Finanzamt auf 4.005,50 Euro und gegenüber der Stadt C. auf 74.405,81 Euro (davon 58.355,42 Euro Gewerbesteuerforderungen). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet. Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 1. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑ i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßig erteilter Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Maklererlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 18 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 1. April 2015 erfüllt. Die Beklagte hat nachträglich eingetretene Tatsachen ermittelt, deren Vorliegen im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Maklererlaubnis führen würde, da sie die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. 19 Der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen Steuerrückstände sowie der gewerblich veranlassten Rückstände gegenüber der Beklagten unzuverlässig im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff. 21 Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1. 23 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung wirtschaftlich leistungsunfähig. Aus der Höhe seiner Steuerrückstände und der Rückstände gegenüber der Beklagten ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung betrugen seine persönlichen Steuerrückstände 6.869,47 Euro. Hinzu kommen erhebliche Rückstände gegenüber der Beklagten, von denen jedenfalls die offenen Gewerbesteuerforderungen von 58.608,00 Euro der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen sind Die Summe von über 65.000 Euro ist bereits für sich genommen erheblich. Die Entwicklung der Rückstände über mehrere Jahre zeigte zudem, dass mit einem zügigen Abbau nicht zu rechnen war: Der Kläger vernachlässigte über Jahre seine Erklärungspflichten, so dass es zu zahlreichen Schätzungen und Beitreibungen kam. 24 Die Prognose der Beklagten hat sich zudem bestätigt. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftlich leistungsunfähig. Seine Steuerrückstände haben sich zwar seit Erlass der Untersagungsverfügung verringert, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beliefen sie sich auf etwa 4.000,- Euro. Die Gewerbesteuerforderungen der Beklagten blieben aber bei etwa 58.000,- Euro. Auch in Zukunft dürfte mit einer kurzfristigen Reduzierung nicht zu rechnen sein. Obwohl dem Kläger mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist, seine Angelegenheiten zu ordnen und die Forderungen zu begleichen bzw. wenigstens ein tragfähiges Konzept für künftig zu leistende Zahlungen vorzulegen, ist ihm solches nicht gelungen. 25 Das öffentliche Interesse wäre ohne den Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers gefährdet. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. 26 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 49 Rdnr. 48 m.w.N. 27 Während die bloße Unzuverlässigkeit bereits bei einer abstrakten Gefährdung zentraler Rechtsgüter anzunehmen ist, muss hier eine konkrete Gefährdung auf Grund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert. Eine solche konkrete Gefährdung ist vorliegend zu bejahen. Sie liegt hier darin, dass der Kläger seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Es liegt im öffentlichen Interesse, derartige Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zu unterbinden. 28 Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für das Maklergewerbe in § 34c GewO besondere Zuverlässigkeitsvoraussetzungen normiert hat, deren Nichtvorliegen eine besondere Gefahrenlage begründet, wenn das Gewerbe dennoch betrieben wird. 29 Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.