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Urteil

6a K 2757/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0517.6A.K2757.14A.00
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Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 30. Oktober 1997 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Mutter – die Klägerin des Verfahrens 6a K 2831/14.A – ist armenische Volkszugehörige. Sein in Georgien lebender Vater ist georgischer Volkszugehöriger. Sein Großvater mütterlicherseits und sein Onkel wohnen in Georgien. Ende August 2011 verließen der Kläger und seine Mutter nach eigenen Angaben ihr Heimatland und reisten über die Ukraine nach Polen ein, wo sie offenbar einen ersten Asylantrag stellten. Einige Tage später begaben sie sich nach Frankreich und stellten dort einen weiteren Asylantrag, der im September 2013 abgelehnt wurde. Im November 2013 reisten der Kläger und seine Mutter auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 20. November 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an: Er habe fast Selbstmord begangen in Georgien; deshalb sei er hier. Er sei in der Schule beleidigt und beschimpft worden und habe auch keine objektiven Noten bekommen. Das habe an der Schuldirektorin gelegen. Sie sei eine Verwandte seines Vaters gewesen. Er habe eine russische Schule besucht. Einer von den anderen Eltern habe gesagt, dass er nicht mit den anderen in einer Klasse sitzen solle. Einmal sei er einfach aus der Schule herausgeworfen worden. Seine Mutter habe versucht das zu melden; aber es sei nichts passiert. Er sei auch einmal von Polizisten angehalten worden. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, seine Mutter müsse ihre Anzeigen zurücknehmen. Ein anderes Mal sei er von mehreren Jugendlichen misshandelt worden. Das alles gehe auf seinen Vater zurück, der ihn ablehne. Das Bundesamt wandte sich anschließend an die Republik Polen und ersuchte um die Rückübernahme des Klägers nach der „Dublin II-Verordnung“. Die Republik Polen erklärte unter dem 11. Dezember 2013, sie habe im November 2011 bereits einem entsprechenden Ersuchen der Französischen Republik zugestimmt. Da die Überstellung dann aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgt sei, sei die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen. Auch die Französische Republik lehnte eine Rückübernahme des Klägers ab, da – so die Begründung – zwischen der Asylantragstellung in Deutschland und dem Übernahmeersuchen mehr als zwei Monate vergangen seien. Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Sachdarstellung des Klägers sei vage, oberflächlich und bruchstückhaft. Zudem enthalte sie Widersprüche. Der Antrag sei im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) offensichtlich unbegründet. Am 16. Juni 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und – unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste – vertieft. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes gerichtet gewesen ist, hat der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2016 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 2. Juli 2014 (6a L 921/14.A) abgelehnt. Anträge des Klägers auf Abänderung dieser Entscheidung wurden mit Beschlüssen vom 29. Januar 2015 (6a L 63/15.A) und vom 6. Februar 2015 (6a L 221/15.A) ebenfalls abgelehnt. Die Klage der Mutter des Klägers (6a K 2831/14.A) hat das Gericht mit Urteil vom 23. April 2015 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. November 2015 (31 Ls-853 Js 99/15-114/15) wegen einer Reihe von Straftaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Februar 2016 hat das Polizeipräsidium S. die Ausländerbehörde über ein Ermittlungsverfahren unterrichtet, das wegen des Verdachts der Begehung von zehn weiteren Straftaten zwischen dem 19. Dezember 2015 und dem 11. Januar 2016 von ihr gegen den Kläger geführt werde. Seit dem 15. Januar 2016 befindet der Kläger sich in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die nach § 92 Abs. 1 S.2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten ist im Rahmen der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 25. Februar 2016 erteilt worden. Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht wegen einer Erkrankung des Klägers, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vgl. zu den Anforderungen an ein Gutachten im Zusammenhang mit der PTBS auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. Gemessen daran ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle des Klägers nicht festzustellen. Das Gericht unterstellt dabei, dass der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression leidet, die zeitweise mit Suizidalität einhergehen. Zu einem Abschiebungshindernis führen diese Erkrankungen nicht, weil sie in Georgien behandelt werden können und der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit auch Zugang zu dieser Behandlung wird erlangen können. Die Möglichkeit der Behandlung schwerwiegender psychischer Erkrankungen ist in Georgien grundsätzlich gegeben. Nach der jüngsten verfügbaren Auskunft zu dieser Frage (Auswärtiges Amt an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012) ist die Behandlung sowohl einer Posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich und sie wird jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität kostenfrei gewährleistet. Vgl. zur Gesundheitsversorgung in Georgien insgesamt auch die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011, sowie BAMF/International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, S. 18 ff. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland im Falle des Klägers überhaupt ankommt. Dies ließe sich möglicherweise deshalb in Frage stellen, weil der Kläger schon in Deutschland die von seiner behandelnden Ärztin verschriebenen Medikamente zeitweise nicht eingenommen und damit die wiederholte „Verschlechterung des Zustands mit Zunahme von unkontrolliertem/impulsiven Handeln mit Eigen- bzw. Fremdgefährdung“ selbst herbeigeführt hat (so das Attest der Fachärztin T. vom 15. Oktober 2015). Dass im Falle der Rückkehr nach Georgien eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers durch Retraumatisierung zu befürchten ist, die weder behandelt, noch durch eine Vermeidung der traumaauslösenden Orte, Personen und Umstände innerhalb Georgiens vermieden werden kann, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Denn trotz der über einen längeren Zeitraum erfolgten fachärztlichen Behandlung und der mehrfachen Klinikaufenthalte des Klägers liegt bisher keine ärztliche Stellungnahme vor, der sich die Ursache und die näheren Umstände der Posttraumatischen Belastungsstörung entnehmen lassen. Zwar wird in den Berichten der LWL-Klinik teilweise wiedergegeben, was aus Sicht des Klägers und seiner Mutter Ursache der Traumatisierung gewesen ist. Welche Feststellungen die behandelnden Ärzte insoweit getroffen haben, bleibt aber völlig unklar. Dies gilt insbesondere für die Atteste der Fachärztin T. , die den Kläger offenbar über etliche Monate therapeutisch betreut hat und dennoch in keinem ihrer Atteste Angaben darüber macht, worin sie die Ursache der Erkrankung sieht. Der Hintergrund der Erkrankung liegt auch nicht etwa auf der Hand. Es spricht zwar, obwohl zwischen der Ausreise aus dem Heimatland und der erstmaligen Erwähnung gewaltsamer Übergriffe (Bericht der Universitätsklinik E. vom Mai 2013, Bl. 228 f. der GA) mehr als anderthalb Jahre liegen, einiges dafür, dass die Traumatisierung in Georgien stattgefunden hat. Die näheren Umstände sind indes nicht hinreichend dargetan. Die Mutter des Klägers hat in den Anhörungen des Bundesamts und in der mündlichen Verhandlung mehrere Geschehnisse beschrieben, bei denen der Kläger Opfer gewaltsamer Übergriffe geworden ist: Zunächst soll der Vater des Klägers diesen des Öfteren geschubst oder geschlagen haben. Im Dezember 2008 soll dann die Entführung und Misshandlung des Klägers durch mehrere Jugendliche stattgefunden haben. Schließlich soll der Kläger im Jahre 2011 von zwei Polizisten geschubst und mit dem Knüppel geschlagen worden sein. Als traumatisches Erlebnis käme wohl am ehesten die Entführung des Klägers im Dezember 2008 in Betracht. Gerade in Bezug auf diese Entführung ist der Vortrag der Mutter des Klägers in der ausführlichen Anhörung durch das Gericht am 23. April 2015 allerdings wenig glaubhaft gewesen. Ihre Erklärungen zu dem Einfädeln der Entführung durch die spätere Schuldirektorin U. , eine Verwandte des Klägers, sind schwer nachzuvollziehen und teilweise widersprüchlich; auch auf die entsprechenden Vorhalte des Einzelrichters hin hat sie ihre Schilderung nur bedingt plausibel machen können. Dies wiegt umso schwerer, als die Mutter des Klägers sich selbst als Ärztin und „gute Spezialistin“ mit einigen Jahren Berufserfahrung beschrieben hat; angesichts dieses akademischen Hintergrunds durfte eine einigermaßen stringente Schilderung der Ereignisse erwartet werden. Die Erklärungen des Klägers bei seiner eigenen Anhörung durch das Bundesamt sind pauschal und vage; im Übrigen ist der von ihm geschilderte zeitliche Ablauf ein völlig anderer als in den Schilderungen seiner Mutter – die Entführung soll nach seinen Ausführungen erst nach dem Vorfall mit den beiden Polizisten stattgefunden haben („ Später wurde es dann noch schlimmer… “). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der behauptete Überfall im Dezember 2008 so stattgefunden und zur Traumatisierung geführt hat, steht im Übrigen noch nicht fest, dass bei einer Rückkehr nach Georgien mit der Retraumatisierung des Klägers zu rechnen ist. Ausreichen würde es möglicherweise, sich innerhalb Georgiens von dem früheren Wohnviertel und den seinerzeitigen Angreifern fern zu halten. Insoweit wäre eine Auseinandersetzung der behandelnden Ärzte mit Entstehung und Verlauf der Belastungsstörung und den konkreten Auswirkungen auf den Kläger dringend angezeigt gewesen. Angesichts des vollständigen Fehlens entsprechender Anknüpfungspunkte in den ärztlichen Stellungnahmen, auf das die Kammer den Kläger bereits mit Verfügung vom 23. März 2016 hingewiesen hat, stellte sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, über die Retraumatisierungsgefahr Beweis zu erheben, als unzulässige Ausforschung dar. Hinsichtlich der sonstigen psychiatrischen Erkrankungen des Klägers ist festzustellen, dass es insoweit (erst recht) an ärztlichen Attesten mangelt, die den Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG entsprechen. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Vgl. etwa den Bericht zur D-A-CH-Fact Findung Mission Georgien unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, 2011. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.