Urteil
6a K 2714/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0517.6A.K2714.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 14. August 1990 in Gali (Abchasien) geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig. Nachdem er im März 2014 aus dem Heimatland ausgereist war und zunächst in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, reiste der Kläger im August 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen (weiteren) Asylantrag. Im Januar 2015 beschloss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“), ein Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen, da die Frist für ein Übernahmeersuchen nach der „Dublin-Verordnung“ abgelaufen war. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zur Anhörung geladen, bei der er indes nicht erschien. Unter dem 26. Januar 2015 wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb eines Monats schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zunehmen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Da der Kläger weder zur Anhörung erschienen sei noch schriftlich Stellung genommen habe, müsse nach Aktenlage entschieden werden. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung oder Abschiebungshindernisse seien nicht erkennbar. Da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, sei der Antrag offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 5 Asylgesetz. Am 17. Juni 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe die Terminsladung niemals erhalten. Das Schreiben des Bundesamtes vom 26. Januar 2015 habe er etwa nach einer Woche erhalten und sich vom Hausmeister übersetzen lassen. Dieser habe angeregt, beim Bundesamt anzurufen und den Sachverhalt zu erläutern. Beim Bundesamt habe man ihm dann gesagt, man werde eine neue Ladung zur Anhörung übersenden. Stattdessen habe er dann aber den negativen Bescheid erhalten. Die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten könne ihm daher nicht vorgehalten werden. Sein Vater sei 1993 im Krieg um Abchasien gefallen; er habe für Georgien gegen die nach Unabhängigkeit strebenden Abchasier gekämpft. Die Familie sei daher nach Ruchi gezogen, nach Ende des Krieges aber wieder nach Abchasien zurückgekehrt. Da man das Haus der Familie kriegszerstört vorgefunden habe, sei man nach Gali zur Familie seiner Mutter gezogen. Im Jahre 2008 sei die Situation dann erneut angespannt gewesen. Er hätte wegen seiner Volljährigkeit Wehrdienst in der abchasischen Armee ableisten müssen. Da das für ihn nicht in Frage gekommen sei, sei er nach Tiflis gegangen. Als dann im August 2008 tatsächlich der Krieg ausgebrochen sei, habe er auf Seiten der georgischen Armee gegen die abchasische Armee gekämpft. Nach dem Ende des Krieges habe er deshalb nicht nach Abchasien zurückkehren wollen. Er habe sich an der „SSSU Universität“ eingeschrieben und dort fünf Jahre lang studiert. Dort habe er einen Kommilitonen kennengelernt, dem er sich anvertraut habe. Dessen Vater, ein Polizist, sei mit seiner Vergangenheit nicht einverstanden gewesen und habe ihn veranlassen wollen, nach Abchasien zurück zu gehen und sich dort als Verräter zustellen. Dies hätte seinen Tod bedeutet. Eines Tages sei er von Unbekannten aufgespürt worden, die ihn nach Abchasien hätten überstellen wollen. Ihm sei aber die Flucht gelungen. Der Vater des Kommilitonen habe dann versucht, Druck auf seine Familie auszuüben, damit er sich stelle. Seine Familie habe ihm aber geraten zu flüchten. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 2. Juli 2015 (6a L 1298/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, das Mandatsverhältnis sei „beendet“. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber – abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde – derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers die „Mandatsbeendigung“ weder erläutert noch belegt hat. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Nach den Ausführungen in der Klageschrift – eine persönliche Anhörung des Klägers hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren stattgefunden – knüpft die behauptete Verfolgung nicht an ein politisches Merkmal des Klägers, also an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an, sondern an sein Verhalten während der Abchasien-Krise im Jahre 2008. Zudem geht die behauptete Bedrohung nicht vom georgischen Staat oder einer ihn beherrschenden Partei oder Organisation aus; dass sie von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgeht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, denn der Kläger hat insoweit lediglich von „Unbekannten“ und von dem „Vater des Kommilitonen“ gesprochen. 2. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 3. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine individuelle Gefahr in diesem Sinne lässt sich nicht feststellen, weil die Angaben des Klägers zu der Verfolgung durch „Unbekannte“ und den „Vater des Kommilitonen“ derart pauschal sind, dass sich die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und die Möglichkeiten sich ihr zu entziehen, nicht ansatzweise beurteilen lassen. Die Gelegenheit, den Vortrag insoweit zu konkretisieren, hat der Kläger durch sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung ungenutzt gelassen. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ex-tremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.