Urteil
6a K 1309/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0517.6A.K1309.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 11. Oktober 1977 geborene Kläger zu 1. und die am 13. März 1978 geborene Klägerin zu 2. sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Sie sind seit 1998 miteinander verheiratet. Die in den Jahren 1999, 2002 und 2012 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Mutter, der Bruder und weitere Verwandte des Klägers zu 1. sowie die Mutter und eine Schwester der Klägerin zu 2. leben in Georgien. Der Vater des Klägers zu 1. ist seit längerem verstorben. Anfang Dezember 2012 verließen die Kläger Georgien und begaben sich zunächst nach Polen, wo sie einen Asylantrag stellten. Im Januar 2013 reisten sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen (weiteren) Asylantrag. Bei der am 29. Januar 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Sie hätten nicht in Polen bleiben können, weil der Cousin des Mannes, der ihn in Georgien verfolgt habe, auch dort gewesen sei. Er habe eigentlich den Beruf des Fliesenlegers erlernt. Von 2010 bis 2012 habe er aber für die „Nationale Partei“ gearbeitet. Er habe die Aufgabe gehabt, für den Parlamentskandidaten des Stadtbezirks zu werben. Bei der Wahl sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen. Vor den Wahlen – im September 2012 – seien die Leute von Ivanishvili gekommen und hätten verlangt, dass er im Wahllokal die Wahl fälscht und seine Tätigkeit für die Nationalpartei einstellt. Er habe das abgelehnt. Sie hätten ihn geschlagen. Am 13. oder 14. Oktober 2012 seien sie sogar zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn vor den Kindern geschlagen. Die Männer seien dann geflohen. Er habe sich kaum noch auf die Straße getraut. Auch die Kinder hätten sie nicht mehr in die Schule geschickt. Sein Bruder sei, weil auch er Parteimitglied gewesen sei, am 11. Oktober 2012 verhaftet worden und immer noch im Gefängnis. Seine Mutter habe Anzeige bei der Polizei erstattet, aber das habe keinen Sinn. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung, sie habe neun Jahre lang in Tiflis die Mittelschule besucht und sei dann Hausfrau gewesen. Ausgereist seien sie wegen der Probleme ihres Mannes. Er sei Mitglied der Partei von Saakashvili gewesen. Bis zu den Wahlen hätten sie keine Probleme gehabt. Mitte Oktober 2012 seien Männer zu ihnen nach Hause gekommen, die sie geschlagen und bedroht hätten. Die Kinder seien stark verängstigt gewesen; ihr „zweiter Sohn“ traue sich seitdem nicht mehr allein zur Toilette. Sie selbst habe sich nicht mehr aus dem Haus gewagt. Ihr Schwager sei von der Polizei festgenommen worden. Man habe gedroht, dass auch ihren Kindern etwas passiert. Ihr Mann habe die Wahlen fälschen und nicht mehr für Saakashvili eintreten sollen. Man habe sie sogar zwingen wollen Christen zu werden. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt; die sei ja auf deren Seite gewesen. Das Bundesamt richtete sodann unter dem 19. Februar 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an die Republik Polen. Am 22. Februar 2013 stimmte die Republik Polen der Übernahme der Kläger zu. Mit Bescheid vom 8. April 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Dagegen erhoben die Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (6a K 2210/13.A) und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (6a L 506/13.A und 6a L 591/13.A). Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 14. Mai 2013 und vom 22. Mai 2013 ab. Versuche der Abschiebung nach Polen scheiterten am 23. Mai 2013 und am 17. Februar 2014, weil die Kläger in der ihnen zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen wurden. Unter dem 5. Juni 2014 stellte das Gesundheitsamt fest, dass die Klägerin zu 2. wegen einer psychischen Erkrankung nicht reisefähig ist. Vor dem Hintergrund dieses Attests und des bevorstehenden Ablaufs der Überstellungsfrist beschloss das Bundesamt, über den Asylantrag der Kläger im nationalen Verfahren zu entscheiden und hob den Bescheid vom 8. April 2013 mit Bescheid vom 23. Juli 2014 auf. Das anhängige Klageverfahren 6a K 2210/13.A wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 eingestellt. Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 lehnte das Bundesamt „die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren“ ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Es seien keine asylrelevanten Gründe benannt worden, die nicht bereits im (polnischen) Erstverfahren hätten vorgetragen werden können. Dass die von den Klägern geltend gemachten Krankheiten nicht auch in Georgien behandelt werden könnten, sei nicht erkennbar. Am 16. März 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Über ihren Asylantrag sei in Polen nicht entschieden worden. Sie hätten Polen verlassen müssen, weil sie dort Probleme mit einer tschetschenischen Familie gehabt hätten. Ihnen stehe zumindest die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots zu, da sie erkrankt seien. Der Kläger zu 1. leide an chronischer Hepatitis C. Die Klägerin zu 2. leide an einer schweren depressiven Episode, einer psychischen Störung und einer Verhaltensstörung mit Abhängigkeits- und Entzugssyndrom. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2015 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und zu 2. mittels Dolmetscherin persönlich zu den Vorgängen in Georgien angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. Dabei unterstellt das Gericht, dass über den in Polen gestellten Asylantrag – entsprechend dem Vortrag der Kläger im Klageverfahren, dem das Bundesamt nicht entgegen getreten ist – nicht entschieden worden ist und über ihren Antrag nicht nach § 71a AsylG, sondern nach den Maßstäben eines Erstverfahrens zu befinden war. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Abs. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Abs. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Abs. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Abs. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 1. bis zur Parlamentswahl 2012 für ein bis zwei Jahre für die Vereinigte Nationale Bewegung – als Helfer im Wahlkampf und als Wahlbeobachter – tätig und ab einem gewissen Zeitpunkt auch deren Mitglied war. Dennoch vermag das Gericht eine politische Verfolgung nicht festzustellen. Betrachtet man zunächst die der Kammer unabhängig von dem Verfahren der Kläger vorliegenden Erkenntnisse über die Situation in Georgien, so liegt die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Regimewechsel der Jahre 2012/2013 in Georgien eher fern. Es besteht weitgehend Einigkeit dass es sich bei dem Übergang der Regierungsmacht von der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ auf den „Georgischen Traum“ (Oktober 2012) und des Präsidentschaftsamts von Micheil Saakaschwili auf Giorgi Margwelaschwili (Oktober 2013) grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat. Vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a.: Georgien – Basisinformationen (Stand: 26. November 2012); Auswärtiges Amt: Länderinformationen Georgien (Internet-Angebot www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2014); Amnesty International, Amnesty Report 2013 Georgien; Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2013, S 17. Allerdings ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Partei „Vereinigte Nationale Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Derartige Maßnahmen haben sich aber offenbar im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre bezogen. So heißt es, es seien „zahlreiche hochrangige Funktionäre und Mitglieder der Partei Vereinigte Nationale Bewegung vernommen und verhaftet“ worden (Amnesty Report 2013 Georgien), Micheil Saakaschwili sei „nur der prominenteste aus einer ganzen Reihe ehemaliger Regierungsmitglieder und hoher Beamter, denen in den letzten Monaten der Prozess gemacht“ worden sei (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 7), die Regierung habe bereits im Dezember 2012 50 führende Regierungsmitarbeiter („senior administration officials“) angeklagt (US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Georgia 2013 Human Rights Report, S. 2), es werde die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder beklagt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. November 2012, S. 14). In der Berichterstattung über die Vorgänge wird betont, es sei schwer auszumachen, „wo dabei der Rechtsstaat endet und politisch motivierte Verfolgung beginnt“ (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 19). In diesem Kontext wird etwa der Prozess gegen den früheren Premierminister Vano Merabischwili und andere Funktionäre der früheren Regierung erwähnt. Merabischwili wird vorgeworfen, Geld aus dem Staatshaushalt in den Wahlkampf der eigenen Partei geschleust zu haben (Süddeutsche Zeitung vom 2. August 2013, S. 16). Im Zusammenhang mit derartigen Vorwürfen gegen die „Vereinigte Nationale Bewegung“ sollen 6.156 Personen von der Staatsanwaltschaft befragt worden sein (als Behauptung der Nationalen Bewegung wiedergegeben im Georgia 2013 Human Rights Report des US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 39). Dass über den Kreis der führenden bzw. höheren Partei- und Regierungsfunktionäre hinaus Mitglieder oder Mitarbeiter der früheren Regierungspartei aus politischen Gründen inhaftiert oder körperlich bedroht worden sind, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht entnehmen. Vgl. zu alledem bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2015 - 6a K 1029/14.A - und Beschluss vom 30. November 2015 - 6a L 2205/15.A -, juris. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage kann eine politische Verfolgung des Klägers zu 1. und seiner Familie nicht festgestellt werden. Dabei ist bereits fraglich, ob die behaupteten Bedrohungen und Übergriffe gegen den Kläger zu 1. – die Wahrheit der Schilderung unterstellt – dem georgischen Staat zuzurechnen sind oder es sich um Vergeltungsmaßnahmen einzelner Anhänger der neuen Regierungspartei „Georgischer Traum“ handelt. Die Ausführungen des Klägers zu 1., der in seinen Schilderungen vage davon spricht, „man“ habe ihm gedroht, „sie“ hätten angefangen ihn zu schlagen, „jemand“ sei an der Tür gewesen, „diese Leute“ hätten die Wahl fälschen wollen u.s.w., sind insoweit nur bedingt überzeugend. Jedenfalls handelt es sich bei den geschilderten Übergriffen nicht um eine „politische“ Verfolgung des Klägers zu 1., weil sie nicht an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Dass der Kläger eine bestimmte politische Überzeugung vertritt, hat er in den Anhörungen nicht ernsthaft behauptet. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr erklärt, er sei der „Nationalpartei“ beigetreten, um seine Arbeitsstelle zu behalten. Und auch aus Sicht derjenigen, die ihn seinerzeit angegriffen haben sollen, war nicht etwa seine Zugehörigkeit zum politischen Lager der früheren Regierungspartei entscheidend. Der Kläger zu 1. hat selbst gegenüber dem Gericht angegeben, man habe ihn nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der „Nationalpartei“ angegriffen, sondern weil er den an ihn gerichteten Forderungen im Zusammenhang mit der Wahl nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon haben die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Bedrohung noch heute – dreieinhalb Jahre nach der den Auslöser der Ereignisse bildenden Parlamentswahl – besteht. Der Hinweis auf eine jüngst ausgesprochene Vorladung der georgischen Polizei verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger das entsprechende Schreiben unverständlicherweise nicht zur mündlichen Verhandlung mitgebracht hat und eine Vorladung nach so langer Zeit wenig nachvollziehbar ist, muss die Einbestellung zur Vernehmung keine Bedrohung des Klägers zu 1. bedeuten. Wie bereits aufgezeigt worden ist, sind nach dem Regierungswechsel viele Mitglieder und Angestellte der Vereinigten Nationalen Bewegung vorgeladen und von der Polizei befragt worden, ohne dass sich für sie Konsequenzen an die Befragungen angeschlossen hätten. Auch der Bruder des Klägers zu 1. ist offenbar ohne Weiteres wieder aus der Haft entlassen worden. 2. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Abs. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Abs. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 3. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht wegen einer Erkrankung, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Gemessen daran ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle der Kläger nicht festzustellen. (1) Dies gilt zunächst für die psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2. Insoweit ist schon sehr fraglich, ob die vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte den aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügen. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass die Möglichkeit zur Behandlung schwerwiegender psychischer Erkrankungen in Georgien grundsätzlich gegeben ist. Nach der jüngsten verfügbaren Einzelauskunft (Auswärtiges Amt an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012) ist die Behandlung einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich und sie wird jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität kostenfrei gewährleistet. Vgl. zur Gesundheitsversorgung in Georgien insgesamt auch die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011, sowie BAMF/International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, S. 18 ff. Die Behandelbarkeit einer Depression belegt im Übrigen auch der Umstand, dass die Mutter der Klägerin zu 2. sich ausweislich deren Angaben gegenüber den Ärztinnen im Jahre 2015 „wegen Depression in einer Psychiatrie in Georgien“ befunden hat (Bericht des Klinikums Westfalen vom 27. März 2015, Bl. 48 ff. der GA). (2) Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist das Vorliegen einer Hepatitis C-Erkrankung durch die vorgelegten Arztberichte belegt. Dass die Krankheit trotz der in den letzten Wochen (zum wiederholten Male) durchgeführten Therapie mit dem hochwirksamen antiviralen Wirkstoff Sofosbuvir noch besteht, mag zugunsten des Klägers zu 1. unterstellt werden. Fraglich ist allerdings, ob im Falle der Rückkehr in das Heimatland alsbald mit einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlimmerung der Krankheit zu rechnen ist. Hinreichend konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist eine Gefahr nämlich nur, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2015 - 6a K 3476/15.A -, juris. Nach den Angaben auf der Homepage des Deutschen Hepatitis C-Forum e.V. (www.hepatitis-c.de) entwickeln etwa 30% der an Hepatitis C Erkrankten „in 10 – 15 Jahren nach der Infektion eine ausgeprägte Leberfibrose, von denen ca. 10 – 15%, nach 15 – 30 Jahren der Infektion, auch eine Leberzirrhose entwickeln. […] Ca. 5% der Betroffenen mit Leberzirrhose haben auch ein erhöhtes Risiko an einem Leberzellkrebs (hepatozelluläres Karzinom) zu erkranken.“ Ob angesichts dieser Zahlen im Falle des Klägers, bei dem die Erkrankung vor rund zehn Jahren diagnostiziert worden ist und bei dem eine Leberzirrhose bislang nicht eingetreten ist, von der konkreten Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung alsbald nach der Rückkehr gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, kann indes im Ergebnis ebenfalls offen bleiben. Denn das Gericht ist der Überzeugung, dass auch diese Erkrankung in Georgien behandelt werden kann und der Kläger zu 1. auch Zugang zu dieser Behandlung haben wird. Ausweislich der im Internet verfügbaren Informationen hat der georgische Staat nämlich im Zusammenwirken mit dem US-amerikanischen Pharmaunternehmen Gilead inc. im Jahre 2015 ein Programm zur Eliminierung der Hepatitis C aufgelegt. Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Bericht „Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C“ vom 23. Juli 2015 (http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/ news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c); Michael Mezher, “Gilead to Offer Free HCV Treatment in Georgia” vom 24. April 2015 (http://www.raps.org/Regulatory-Focus/News/2015/04/24/22036/Gilead-to-Offer-Free-HCV-Treatment-in-Georgia/); Pharma-Fakten, Meldung “Hepatitis C – Der Anfang vom Ende” vom 15. Februar 2016 (https://www.pharma-fakten.de/news/details/330-der-anfang-vom-ende-von-hepatitis-c/). Im Rahmen dieses Programms soll der dem Kläger bereits mehrfach verabreichte antivirale Wirkstoff Sofosbuvir kostenlos an Erkrankte abgegeben werden. Durchführbar ist das Programm, weil das Pharmaunternehmen Gilead sich verpflichtet hat, den von ihm unter dem Handelsnamen „Sovaldi“ vertriebenen Wirkstoff kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um die Wirksamkeit dieses Medikaments anhand des Beispiels Georgien zu demonstrieren; im ersten Jahr sollen 5.000 Behandlungen, später dann jährlich 20.000 Behandlungen kostenlos abgegeben werden. Entgegen der Vermutung des Klägers handelt es sich dabei auch nicht um eine bloße Ankündigung oder Absichtserklärung. Den zitierten Berichten lässt sich eindeutig entnehmen, dass Gilead sich bereits am 21. April 2015 vertraglich zu dem Programm verpflichtet hat, dass unmittelbar anschließend mit der Registrierung von Patienten begonnen worden ist und dass im Juli 2015 bereits mehr als 2.000 Patienten in Behandlung waren. Ausweislich der Berichte müssen Patienten lediglich einen Teil der Diagnosekosten selbst bezahlen, wobei im Falle des Klägers zu 1. bereits eine differenzierte Diagnose durch die hiesigen Ärzte vorliegt. Für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung der Kläger, dass die flächendeckende Durchführung des Programms durch korruptionsbehaftete Strukturen des georgischen Gesundheitssystems gefährdet sein könnte, sieht das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte; wahrscheinlich ist vielmehr, dass der georgische Stadt die Umsetzung des prestigeträchtigen Projekts in besonderer Weise fördern wird. Angesichts der eindeutigen und plausiblen Berichte hat das Gericht es nicht für geboten erachtet, über die Verfügbarkeit des Medikaments – entsprechend dem Hilfsbeweisantrag der Kläger – weitere Auskünfte einzuholen. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ex-tremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie über enge Verwandte – Mütter, Geschwister und weitere Verwandte – in Georgien verfügen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.