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Urteil

8 K 5111/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0512.8K5111.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1. April 19** geborene Kläger, irakischer Staatsangehörigkeit, reiste - soweit bekannt - erstmals am 20. September 2001 zur Asylantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2002 (BA 1, 71 ff.) - bestandskräftig seit dem 6. April 2005 - abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Abschiebung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak angedroht. Nachdem der Kläger zunächst nach unbekannt verzogen war, wurde ihm erstmals am 16. März 2006 eine Duldungsbescheinigung erteilt, da er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht im Besitz von Ausweispapieren war. Tatsächlich legte der Kläger jedoch am 17. Juli 2006 beim Standesamt der Beklagten einen gültigen irakischen Nationalpass vor (BA 1, 191 und 463 f.) mit der bekundeten Absicht, die polnische Staatsangehörige B. L. , geboren am 19. Januar 19**, zu ehelichen. Eine Eheschließung erfolgte im Nachgang nicht. Der Kläger verzog wiederum nach unbekannt. Nach erneuter melderechtlicher Registrierung in M. wurde ihm von der dortigen Ausländerbehörde die seinerzeit erteilte Duldungsbescheinigung bis zum 1. August 2007 verlängert. Am 8. August 2007 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 7. Januar 2009 (BA 1, 341 ff.) - bestandskräftig seit dem 29. Januar 2009 - abgelehnt. Am 10. Oktober 20** wurde der Sohn des Klägers, J. O. C. , der zumindest auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren. Am 17. Oktober 2008 erkannte der Kläger die Vaterschaft zu seinem Sohn an und gab am 17. November 2008 zusammen mit der Mutter des Kindes, der polnischen Staatsangehörigen L1. X. H. , geboren am 9. September 19**, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab (BA 4, 381). Am 1. März 2010 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ‑ zuletzt verlängert bis zum 5. Oktober 2011 – erteilt (BA 5, 524). Die eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26. Februar 2016 (GA vorne) weist für den Kläger sieben Eintragungen auf. Danach verurteilte das Amtsgericht F. den Kläger im Jahre 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen. Im Jahre 2007 verurteilte das Amtsgericht M. den Kläger ebenfalls zu 20 Tagessätzen wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz. Im Jahre 2008 verurteilte das Amtsgericht E. den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Jahre 2010 verurteilte das Amtsgericht H1. den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Im Jahre 2011 verurteilte das Amtsgericht E. den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Im Jahre 2012 verurteilte das Landgericht I. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts X1. aus dem Jahre 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 19. September 2014 wurde der Kläger aus der Strafhaft, in welcher er sich seit dem 26. April 2011 befunden hatte, vorzeitig entlassen und der Rest der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landgerichts E. vom 11. September 2014 nach Zweidrittelverbüßung zur Bewährung ausgesetzt (GA 64 ff). Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Des Weiteren wird in dem Beschluss des Landgerichts E. ausgeführt, dass der Kläger zwar erheblich vorbestraft und Bewährungsversager sei. Auch habe er zu Beginn seiner Haftzeit keine ordnungsgemäße Führung an den Tag gelegt. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt E. vom 24. Juli 2014 und dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S.------wallner aus E. vom 27. August 2014 (GA 38 ff) habe sich der Kläger aber stabilisiert. Er habe sich ausreichend mit der Tat auseinandergesetzt und sich in der Haft zum „Mustergefangenen“ entwickelt. Er habe Halt bei seiner Verlobten und Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 ‑ zugestellt am 4. November 2014 ‑ gegenüber dem Kläger den Verlust der Freizügigkeit gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. Gleichzeitig wurde mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Verfügung die Abschiebung vorrangig in den Irak angedroht. Die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden auf 4 Jahre nach Ausreise/Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 14. November 2014 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 erhoben. Am 27. November 2014 hat er ergänzend einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (16 L 1872/14) gestellt. Nach Vorlage eines Erst- bzw. Zwischenberichts des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht E. - Fachbereich Bewährungshilfe -, B1. S1. , vom 21. Januar 2015 (GA 67 ff) hat das Gericht mit Beschluss vom 20. April 2015 den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde (17 B 491/15) wurde zurückgenommen. Am 12. Oktober 2015 hat der Kläger erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (16 L 2093/15) gestellt, welcher mit Beschluss des Gerichts vom 19. November 2015 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde (17 B 1409/15) wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass ihm im Irak erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden. Ferner macht er darauf aufmerksam, dass der streitgegenständliche Bescheid einen Eingriff sowohl in sein Freizügigkeitsrecht als auch das seines polnischen Sohnes darstelle. Das Kindeswohl sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die ihm gestellte strafrechtliche Prognose sei günstig. Er sei in die hiesigen Verhältnisse integriert, finde Halt in seiner Familie und beabsichtige nach wie vor, seine polnische Lebensgefährtin zu heiraten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben, hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2014, die Wirkungen der Ausweisung und einer etwaiger Abschiebung nach § 7 FreizügG/EU auf 2 Jahre zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend nimmt sie Bezug auf die Eilbeschlüsse des Gerichts und den Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem zweiten Eilrechtsschutzverfahren. Sie weist darauf hin, dass der Kläger derzeit - soweit ersichtlich - kein Asylfolgeverfahren betreibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen K- und den zugehörigen L - Verfahren – 16 L 1842/14 und 16 L 2093/15 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Der mit dem Hauptantrag angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt zur Vermeidung von Wiederholungen insofern zunächst der Begründung des angefochtenen ablehnenden Bescheides der Beklagten, § 117 Abs. 5 VwGO. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 6 AufenthG und der Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU wird ferner auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Januar 2016 – 17 B 1409/15 – sowie des Gerichts mit Eilbeschlüssen vom 19. November 2015 – 16 L 2093/15 – und vom 20. April 2015 – 16 L 1872/14 – Bezug genommen. Neue Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungserheblich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Olivieri, juris; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 -, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 -, juris. Das erkennende Gericht geht wie in den vorausgegangenen Eilverfahren und ebenso wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zugunsten des Klägers von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU aus. Die Frage, ob ein Verwandter eines Unionsbürgers – wie der Kläger als Vater eines Sohnes polnischer Staatsangehörigkeit – allgemein in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU fällt, bejaht die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen, jedenfalls für den Fall engeren Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. März 2015 – 8 K 2452/14 -, dass der Verwandte in gerader aufsteigender Linie keine Unterhaltsleistungen an den etwaig nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gewährt bzw. gewähren kann. Die Kammer schließt sich damit im Grundsatz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, vgl. Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 -, juris, m.w.N. auch zur Gegenmeinung, wonach letztlich für den Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU auf den Regelungsbereich des Gesetzes abzustellen ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein Verwandter eines Unionsbürgers nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und der gesetzlichen Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Für die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist es danach im Ergebnis unerheblich, ob der etwaig freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger einem Familienangehöriger in gerader aufsteigender Linie - oder umgekehrt (über den Wortlaut hinaus) dieser ihm, so VG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 K 1605/07 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2008 – 3 Bs 281/07 -, juris Rn. 13, im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Unterhalt gewährt und ob er über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel im Sinne von § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt. Die Beklagte hat in Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU, namentlich des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Auch dies gilt unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, welcher hinsichtlich der Verlustfeststellung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte, tatsächlich als Familienangehöriger im Sinne von § 3 FreizügG/EU seines ca. 7½ jährigen Sohnes freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU war. Als Familienangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU hätte er als Verwandter in gerader aufsteigender Linie einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU genannten Person von selbiger Unterhalt gewährt bekommen müssen bzw. umgekehrt (über den Wortlaut hinaus) dieser Unterhalt gewähren müssen (vergleiche oben). Ob der Sohn des Klägers nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU als nicht erwerbstätiger Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt war, weil er gegebenenfalls über ausreichend Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel verfügte, kann aber – wie ausgeführt - dahinstehen. Denn unabhängig von der Beantwortung insbesondere der Frage, ob der Lebensunterhalt des Sohnes des Klägers zumindest zeitweilig durch Unterhaltsleistungen des Klägers in erweiterter Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Satz 1 FreizügG/EU gesichert wurde, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 -, juris, infolge der in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zum Ausdruck kommenden Freizügigkeitsvermutung von einem Freizügigkeitsrecht des Klägers auszugehen, solange dessen Verlust oder Nichtvorliegen (noch) nicht festgestellt wurde. Denn im Freizügigkeitsgesetz/EU wird innerhalb des Kreises der lediglich seinem Regelungsbereich unterfallenden Unionsbürger und deren Familienangehörigen keine weitere Differenzierung in dem Sinne vorgenommen, dass es in bestimmten Fällen zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nicht bedürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 -, juris, Rn. 17. Dass die Beklagte die streitgegenständliche Verlustfeststellung unmittelbar nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und nicht über den „Umweg“ des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU und einer sich anschließenden Ausweisung nach §§ 53 ff AufenthG getroffen hat, ändert an deren Rechtmäßigkeit nichts. Denn eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut (dortiger Satz 1) „unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4“ erfolgen. Die Beklagte hat im Rahmen der streitgegenständlichen Verlustfeststellung eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche die Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne von § 6 Abs. 2 FreizügG/EU berührt, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie schwerwiegende Gründe im Sinne von § 6 Abs. 4 FreizügG/EU. Hierbei hat sie insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, sein Lebensalter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindungen des Klägers zum Herkunftsstaat (Irak) in den Blick genommen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Auch hier wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Januar 2016 – 17 B 1409/15 – und der 16. Kammer mit den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 19. November 2015 – 16 L 2093/15 – und vom 20. April 2015 – 16 L 1872/14 –. Ergänzend hat die Beklagte wie auch das erkennende Gericht die weitere Entwicklung der Geschehnisse wie auch der Persönlichkeit des Klägers bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Blick genommen. Auch in diesem Zeitpunkt ist die streitgegenständliche Verlustfeststellung zur Überzeugung des Gerichts rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist nach wie vor von dem Vorliegen einer gegenwärtigen hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Da es bei der vorliegenden Verlustfeststellung um die Abwehr einer (künftigen) Wiederholungsgefahr geht, gilt hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit - wie ganz allgemein im Polizeirecht - der Grundsatz der sogenannten relativen Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten grundsätzlich desto geringer sind, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt damit ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Danach sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringere Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören vor allem Gewalttaten (beispielsweise versuchte Vergewaltigung, Körperverletzung, versuchter Totschlag). Übertragen auf das vorliegende Verfahren ergeben sich nur geringe Anforderungen an den Grad der Wiederholungsgefahr. Denn der Kläger hat sich einer mit Urteil des Landgerichts I. aus dem Jahre 2012 rechtskräftig abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Hier lassen zudem Art und Gewicht der gefährlichen Körperverletzung und die damit verbundene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten auf schwerwiegende Gründe im Sinne von § 6 FreizügG/EU schließen. Eines Rechtsvergleichs zu einem „besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a AufenthG in der Fassung vom 1. Januar 2016 bzw. vom 17. März 2016, welches bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer mindestens 2jährigen Freiheitsstrafe bzw. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens 1jährigen Freiheitsstrafe bei einem Delikt unter anderem gegen die körperliche Unversehrtheit – wie hier – bejaht wird, bedarf es insofern nicht. Die Beklagte hat indes zu Recht in den Blick genommen, dass es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter und Bewährungsversager handelt. Hinsichtlich der Ausführung der Straftat wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts I. vom 26.11.2012 – 400 Js 150/11 31 Ks 12/11 - bzw. die entsprechenden Zitate im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Nach alledem lässt sich zusammen mit der Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine neuerliche Delinquenz des Klägers mit der gebotenen Sicherheit nicht ausschließen, zumal sich der Kläger die vorausgegangenen Verurteilungen nicht als Warnung hat dienen lassen. Hervorzuheben ist insofern unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, dass der Kläger erneut ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, nachdem er fahrlässig die Tötung einer Person im Straßenverkehr verursacht hatte. Dieser Umstand lässt zunächst auf ein seinerzeit fehlendes Verantwortungsgefühl des Klägers und fehlende Rechtstreue schließen. Dass sich dies durchgreifend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht unter anderem, dass der Kläger in der Haftzeit ein Drogendelikt begangen hat. Auch dies lässt Zweifel an einer grundlegenden Läuterung des Klägers aufkommen. Der Beschluss des Landgerichts E. vom 11. September 2014 zur Strafaussetzung auf Bewährung nach sogenannter Zweidrittelverbüßung und Festsetzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren, welcher auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens des Dr. S2.----- , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, aus E. vom 27. August 2014 ergangen ist, führt vorliegend ebenfalls zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung. Anders als im strafgerichtlichen Verfahren sind vorliegend Resozialisierungsaspekte nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist die prognostische Beurteilung in den Blick zu nehmen, ob es dem Kläger gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen - und zwar über die Bewährungszeit hinaus. Insofern birgt die getroffene Strafaussetzung auf Bewährung – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht die tatsächliche Vermutung einer nicht mehr gegebenen Wiederholungsgefahr in sich. Wird gegen einen Freizügigkeitsberechtigten eine Freiheitsstrafe verhängt, ihre Vollstreckung aber nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, so ist eine Maßnahme nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zwar nach der von dem Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 11 S 304/00, juris, vertretenen Rechtsauffassung nur dann möglich, wenn die Prognoseentscheidung des Strafrichters offensichtlich völlig verfehlt ist oder wenn für die ausländerrechtliche Entscheidung wegen neuer Erkenntnisse eine bessere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, so kann nach der vorgenannten Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Freizügigkeitsberechtigten eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Abgesehen davon, dass nicht in gleicher Weise wie bei der bereits anfänglichen Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB von einer fehlenden gegenwärtigen Gefahr auch dann ausgegangen werden kann, falls – wie vorliegend - nach Vollstreckung von 2/3 einer Freiheitsstrafe der Strafrest nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, entfaltet die prognostische Beurteilung des Strafgerichts über das künftige Verhalten des verurteilten Ausländers im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung keine rechtliche Bindung für die Einschätzung der Ausländerbehörde und nachfolgend des Gerichts, ob mit erneuten Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden muss. Vgl. unter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 -, vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – und vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -, juris. Zwar mögen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Verbüßung des Restes einer Freiheitsstrafe bei der zu treffenden Prognose ein wesentliches Indiz darstellen, sie begründen nach der vorgenannten Rechtsprechung allerdings insbesondere keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. So auch hier. Das bisherige straffreie Verhalten des Klägers nach der Haft kann nach den vorausgegangenen Ausführungen insofern - jedenfalls für sich allein – (noch) nicht als gewichtiges Indiz für einen grundlegenden Läuterungsprozess gewertet werden, aufgrund dessen eine neuerliche Delinquenz mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Für einen grundlegenden Läuterungsprozess ist der seither vergangene Zeitraum seit Entlassung des Klägers aus der Strafhaft im September 2014 – entgegen der in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich geäußerten Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - deutlich zu kurz. Insofern besteht keine verlässliche Grundlage für die Annahme einer günstigen Legalprognose. Bei Würdigung der Straftaten und der Persönlichkeit des Klägers reichen die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht aus, um bereits jetzt anzunehmen, dass er keine weiteren Straftaten begehen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der ermittelten und gewichteten Bleibeinteressen des Klägers. Insofern hat die Beklagte gesehen und hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger langjährig, namentlich seit September 2001, mithin knapp 15 Jahre, in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig ist. Seit dem bestandskräftig abgelehnten Asylverfahren Mitte 2005 wurde der Kläger allerdings überwiegend geduldet. Demnach kann aufenthaltsrechtlich nicht von einem verfestigten Aufenthaltsstatus gesprochen werden. Der aktuelle Bezug von Sozialleistungen ist dem Kläger vor dem Hintergrund dessen, dass es ihm derzeit nicht erlaubt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht zur Last zu legen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er mit seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen Lebenspartnerin und dem gemeinsamen 7½jährigen Sohn in familiärer Haushaltsgemeinschaft lebt. Letztlich hat der Kläger die Geburt seines Sohnes am 10. Oktober 20** nicht als Zäsur in seinem Leben wahrgenommen, wie bereits anhand der am 25. April 2011 verwirklichten und anschließend durch das Landgericht I. rechtskräftig abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung erkennbar ist. Im Übrigen ist der Kläger durchgängig straffällig geworden, wie die Verurteilungen aus den Jahren 2004, 2007, 2008, 2010, 2011, 2012 und 2014 erkennen lassen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführte zeitweise Erschwernis des Familienlebens durch einen Aufenthalt des Klägers im Irak ist insofern von dem Kläger selbst zu verantworten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der damit auch aus Sicht des Sohnes des Klägers verbundenen Belastungen des Vater-Kind-Verhältnisses. Das Gericht verkennt nicht, dass diese schwer wiegen können. Die mit einem Aufenthalt des Klägers außerhalb Deutschlands verbundenen familiären Belastungen haben indes nach umfassender Abwägung mit den öffentlichen Belangen an einer zeitweisen Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurückzutreten. Die von dem Kläger des Weiteren vorgetragenen zielstaatsbezogenen Belange sind infolge des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2002 nach § 42 Satz 1 AsylG nicht zu berücksichtigen, sondern wären – wie vom erkennenden Gericht ausgeführt – etwaig im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der somit gegebenen Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich auch die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU als rechtmäßig. Die Beklagte hat insbesondere die nach der benannten Norm (dortiger Satz 3) vorgesehene Mindestfrist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat beachtet. Letztlich erweist sich auch die streitgegenständliche Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 FreizügG/EU, mit welcher die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre ab Ausreise befristet hat, als rechtmäßig. Anders als in § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung, welche der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Gleichzeitig handelt es sich bei der Befristung um eine prognostische Entscheidung. Letztlich bestimmt sich die konkret festzusetzende Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots anhand der Frage, wie lange im Einzelfall mit einer konkreten Wiederholungsgefahr zu rechnen ist. Hierzu nimmt das erkennende Gericht zunächst Bezug auf die streitgegenständliche Befristungsentscheidung. Im Übrigen waren die vorgenannten strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers sowie die weitere Entwicklung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit nach den Taten – soweit ersichtlich – zu berücksichtigen. Das straffreie Verhalten des Klägers nach der Haft kann danach aber auch in diesem Sachkontext nicht als gewichtiges Indiz für einen grundlegenden Läuterungsprozess gewertet werden, aufgrund dessen eine neuerliche Delinquenz mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Der insbesondere nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigende Integrationsgrad des Klägers in die hiesigen Verhältnisse ist vor dem Hintergrund des nicht verfestigten Aufenthaltsstatus und der durchgängig langjährig fehlenden Rechtstreue des Klägers als nicht besonders ausgeprägt zu bewerten. Die unter anderem nach Art. 6 GG in den Blick zu nehmende familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem polnischen, ca. 7½ jährigen Sohn führt im Ergebnis in Abwägung mit den vorliegend zu berücksichtigen Aspekten der Gefahrenabwehr im Gesamtkontext ebenfalls zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung. Insofern ist auch hier nochmals daran zu erinnern, dass sich der Kläger die Geburt seines Sohnes am 10. Oktober 2008 nicht als Zäsur in seinem Leben hat dienen lassen, indem er spätestens ab diesem Zeitpunkt ein verantwortungsbewusstes rechtstreues Leben geführt hätte. Stattdessen hat er am 25. April 2011 die später durch das Landgericht I. rechtskräftig abgeurteilten gefährliche Körperverletzung begangen und damit nahezu nahtlos an seine vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2004, 2007, 2008, 2010 und 2011 angeschlossen. In der Haft hat er sich sodann eines Drogendeliktes schuldig gemacht, wegen dessen er im Jahre 2014 verurteilt wurde. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in der Haft Drogen konsumiert, weil die mit der Haft verbundene Trennung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn sehr belastend für ihn gewesen sei, führt im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn es war dem Kläger – wie jedem anderen in einer vergleichbar belastend empfundenen Situation - zumutbar, legale Hilfen zur Überwindung der emotionalen Belastungen in Anspruch zu nehmen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind – auch hier - vor dem Hintergrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2002 nach § 42 Satz 1 AsylG nicht zu berücksichtigen. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaiger Abschiebung nach § 7 FreizügG/EU auf 2 Jahre unter teilweise Aufhebung der streitgegenständlich getroffenen Befristungsentscheidung, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn die streitgegenständlich getroffene Befristungsentscheidung der Beklagten ist - wie ausgeführt - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vergleiche oben). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG.