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Urteil

5a K 4824/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0428.5A.K4824.15A.00
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Leitsätze

Ist der Kläger in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Kläger in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 5. Oktober 1996 in L. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise lebte er in dem Dorf S. , im Distrikt D. B. in der Provinz L. . Der Kläger reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 3. November 2012 zunächst mit dem Flugzeug von L. nach J. . Von dort aus wurde er mit dem Bus ans Meer gebracht, wo er mit dem Schlauchboot übersetzte und dann mit einem Fahrzeug nach B1. gebracht wurde. Dort hielt er sich etwa zwei Wochen auf. Von dort aus gelangte er mit einem Lkw und später in einem kleineren Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 28. November 2012 ankam und am 26. März 2013 einen Asylantrag stellte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. April 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, sein Vater und sein Onkel seien bei der Polizei beschäftigt gewesen und sein Vater sei etwa 1998 während der Arbeit bei den Auseinandersetzungen zwischen Ahmad-Schah Massud und den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten daraufhin seinen Großvater aufgefordert, ihn zu ihnen zu geben, womit sein Großvater jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten ihn dann geschlagen. Immer wieder seien sie zu seinem Großvater gegangen. Am Ende habe der Großvater ihn immer versteckt, als sie gekommen seien. Als er – der Kläger - nicht mehr abgeneigt gewesen sei und das, was die Taliban erzählt hätten, als wahr angenommen habe, hätten seine Mutter und sein Großvater gemeint, er solle nach Europa ausreisen und dort zur Schule gehen und eine Ausbildung machen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zuerkannt werde und Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass immer wieder seitens der Taliban Aufforderungen an ihn gerichtet worden seien, sich ihnen anzuschließen. Das Vorbringen sei in seiner Wortwahl zu farblos, kurz und ohne Anklang von Nebensächlichkeiten. Bei den Schilderungen sei auch eine persönliche Betroffenheit nicht zum Ausdruck gekommen. Trotz vielfältiger Anstöße in der Anhörung habe der Kläger nur äußerst vage und damit letztlich unergiebig vorgetragen. Der Inhalt und der Verlauf des Gespräches würden verdeutlichen, dass sich der Kläger nicht wegen der geschilderten Bedrohungssituation in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Der Kläger hat am 9. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Anhörungsprotokoll enthalte zahlreiche Übersetzungsfehler. Dies liege vor allem daran, dass es große Unterschiede zwischen der von der iranischen Übersetzerin gesprochenen Sprache „Farsi“ und der in Afghanistan gesprochenen Sprache „Dari“ gebe. So habe er unter anderem nicht gesagt, sein Vater und Onkel seien bei der Polizei beschäftigt gewesen, sondern beim Militär. In der Sache trägt der Kläger vor, sein Vater und sein Onkel hätten als Kommandanten in herausgehobener Position gegen die Taliban gekämpft. Wegen ihrer militärischen Erfahrung seien der Vater und der Onkel militärisch wichtige Persönlichkeiten im Kampf gegen die Taliban gewesen. Die Taliban hätten den Onkel im Jahr 1997 oder 1998 und den Vater im Jahr 1998/1999 ermordet, als sie auf dem Höhepunkt ihrer Macht gewesen seien. Er – der Kläger - sei im Hause seines Großvaters und seiner Mutter aufgewachsen. In seiner Heimatstadt S. hätten die Taliban in der Moschee, in der er Koranunterricht gehabt habe, Propaganda für den Heiligen Krieg gemacht und auch ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und bewaffnet gegen die „Ungläubigen“ zu kämpfen. Zu dieser Zeit habe er noch nicht gewusst, dass die Taliban seinen Vater und seinen Onkel ermordet hatten. Die Taliban seien auch zu dem Haus seines Großvaters gekommen. Sie hätten den Großvater aufgefordert, ihn für den Heiligen Krieg herauszugeben. Aufgrund der dauernden Propaganda der Taliban sei er – der Kläger – auch zunächst nicht abgeneigt gewesen, für diese zu kämpfen. Sein Großvater habe dies jedoch nicht gewollt und ihn darüber aufgeklärt, dass die Taliban seinen Vater und Onkel ermordet hätten. Als er dies erfahren habe, habe er sich nicht mehr den Taliban anschließen wollen. Er habe sich immer versteckt, wenn die Taliban das Haus des Großvaters aufgesucht hätten. Sein Großvater sei daraufhin von den Taliban bedroht worden, dass sie ihn auch mit Gewalt mitnehmen würden. Der Großvater sei auch mit dem Tode bedroht worden. Danach habe sein Großvater ihn nach Deutschland geschickt und sei selber mit der Familie aus dem Ort weggezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger Fotos vor, die unter anderem sowohl seinen Vater als auch seinen Onkel in der Militärschule zeigen. Zudem legt er ein Schreiben der Taliban vom 7. September 2012 vor. Ausweislich der ebenfalls eingereichten Übersetzung wird der Großvater des Klägers darin aufgefordert, seinem Enkelkind, dem Kläger, zu sagen, dass er sich der Bewegung des islamischen Emirats anschließen müsse und er gegen Amerikaner und die internationalen Kräfte in Afghanistan Selbstmordattentate begehen solle. Der Kläger kündigt zudem die Vorlage eines zweiten Schriftstückes an, bei dem es sich um ein Schreiben der Taliban an den Geheimdienst der Taliban handele. Darin werde mitgeteilt, der Kläger solle getötet werden, weil er nicht bereit sei, sich ihnen anzuschließen. Dieses Schriftstück habe der Großvater von einem Mann mit verdecktem Gesicht erhalten, der ihm dabei gesagt habe, er kenne den Vater des Klägers, der ihm einmal das Leben gerettet habe und deshalb sei er ihm etwas schuldig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Der Anspruch ist nicht bereits aufgrund des Umstands, dass der Kläger über Griechenland eingereist ist, gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (so genannte Dublin III-Verordnung) die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags des Klägers übernommen. Dadurch ist die Beklagte zum zuständigen Mitgliedstaat geworden, so dass die „Drittstaatenregelung“ des Art. 16a Abs. 2 GG nicht mehr eingreift, vgl. Art. 16a Abs. 5 GG und § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. bereits Urteile der Kammer vom 15. Mai 2014 – 5a K 4226/12.A -, und vom 21. Februar 2013 – 5a K 1524/11.A. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 1 RdNrn. 4 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 9 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 15 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG festzustellen. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Bedrohung ist insgesamt glaubhaft. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger in das Visier der Taliban geraten ist und von diesen individuell bedroht wurde. Aus dem Gesamtbild, welches das Gericht aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes, den sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, sowie vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban damit bedroht wurde, für den Fall, dass er sich nicht ihnen anschließen werde, getötet zu werden. Der Kläger konnte glaubhaft schildern, wie die Taliban über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren versucht hätten, ihn dazu zu bewegen, sich ihnen anzuschließen. Dabei hätten sie zunächst auf freundliche Weise versucht, ihn für sich zu gewinnen. Erst als der Kläger auch über einen längeren Zeitraum kein Interesse zeigte, hätten sie angefangen, ihn unter Druck zu setzen und hätten auch seinen Großvater bedroht und geschlagen. In zwei Drohbriefen, die der Kläger erhalten habe, hätten die Taliban ihm schließlich mit dem Tode gedroht. Zunächst erscheint nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen plausibel, dass die Taliban zunächst auf freundliche Weise sowie allein durch Worte und ohne Zwang versuchten, den Kläger für sich zu gewinnen. Erst mit der Zeit – als der Kläger sich nach wie vor nicht bereit erklärte, mit ihnen zusammenzuarbeiten – wurde das Verhalten der Taliban aggressiver, bis sie schließlich auch sowohl ihm als auch seinem Großvater gegenüber gewalttätig wurden. Der Kläger versuchte hier nicht durch Übertreibungen einen tatsächlich nicht ausgeübten Zwang darzustellen, sondern gab selbst zu, dass er von den Taliban – jedenfalls am Anfang – freundlich behandelt worden sei. Nachvollziehbar erscheint darüber hinaus auch die Erklärung des Klägers, die Taliban hätten es ausgerechnet auf ihn abgesehen, da sein Großvater der Dorfälteste und damit sehr bekannt gewesen sei. Wäre es den Taliban gelungen, den Kläger für sich zu gewinnen, wären ihm aufgrund des Ansehens seiner Familie in dem Dorf möglicherweise einige gefolgt. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass es sich bei der im Anhörungsprotokoll enthaltenen Aussage, der Kläger sei nicht mehr abgeneigt gewesen, sich den Taliban anzuschließen, nicht um eine tatsächlich vom Kläger abgegebene Erklärung handelt und ein diesbezüglicher Widerspruch mithin nicht vorliegt. Zum einen ist bereits die Form der Protokollierung fraglich, da sie nicht die tatsächlich gemachte Aussage des Klägers enthält, sondern eine Wiedergabe der Aussage in indirekter Rede, so dass der Aussagegehalt möglicherweise bereits nicht identisch wiedergegeben wird. Vor allem spricht aber die Reaktion des Klägers auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dafür, dass es sich um keinen widersprüchlichen Vortrag handelt. Insbesondere seine Mimik – er lachte kurz auf, runzelte die Stirn und schüttelte den Kopf –, die auch auf erneute Frage in späterem Zusammenhang zu erkennen war, lässt darauf schließen, dass er nie Interesse daran hatte, sich den Taliban anzuschließen. Schließlich sprechen auch die vorgelegten Drohbriefe dafür, dass der Kläger tatsächlich von den Taliban bedroht wurde. Zwar lässt sich die Echtheit der Drohbriefe nicht überprüfen. Sie können jedoch als weiteres Indiz herangezogen werden, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte vorliegen, um an der Echtheit der im Original vorgelegten Drohbriefe, die den Kläger jeweils namentlich benennen und durch beeidigte Übersetzer übersetzt wurden, zu zweifeln. Auch unter Berücksichtigung des Alters, in dem der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Taliban ihn erstmals aufsuchten, war, nämlich in etwa 14 Jahre und damit nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über das Verhalten der Taliban in einem Alter, in dem die Rekrutierung junger Männer beginnen kann, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich das von dem Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal auch tatsächlich so ereignet hat. Insgesamt stellt sich der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung als insgesamt stimmig und durchaus nachvollziehbar dar. Zwar mögen restliche Zweifel aufgrund des Umstands, dass es in einem Zeitraum von zwei Jahren tatsächlich zu keiner konkret lebensgefährdenden Bedrohung gekommen ist, verbleiben. Trotz der verbleibenden Zweifel ist das Gericht jedoch infolge einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in das Visier der Taliban geraten ist und von diesen individuell verfolgt wird. Die Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Schließlich muss gemäß §3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -; jeweils zitiert nach juris. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu. Der Kläger wurde – wie sich aus den Ausführungen zur Asylberechtigung ergibt – wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Afghanistan verfolgt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Bei einer Rückkehr hat er ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gleichartiger Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit zu rechnen. Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).