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Urteil

7a K 9/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0427.7A.K9.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1994 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. August 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. August 2013 einen Asylantrag. Bei der Vorbereitung zur Anhörung trug er vor, er sei von einer französischen Frau in D. in Marokko adoptiert worden und kenne seine Eltern nicht. Nachdem der Kläger zur anberaumten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 8. Juli 2015 nicht erschienen war, gab ihm das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Gelegenheit, zu seinen Asylgründen innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben, das an die selbe Anschrift wie die Ladung zur Anhörung zugestellt werden sollte, konnte nicht zugestellt werden, da der Kläger laut Vermerk auf der Zustellungsurkunde unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Unter dem 29. Oktober 2015 stellte das Bundesamt dem Kläger mittels Niederlegung in einem Geschäftslokal ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Befristung des möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Bundesamt schriftlich geltend, dass er als Baby auf der Straße gefunden und von einer christlichen Französin aufgezogen worden sei. Deshalb sei er in der marokkanischen Gesellschaft bedroht und beschimpft und als Sohn einer ungläubigen Hure bezeichnet worden. Er habe gesteinigt werden sollen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Marokko binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag werde wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers ohne das Vorliegen von Entschuldigungsgründen nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 wurde dem Kläger am 17. Dezember 2015 zugestellt, ausweislich der Zustellungsurkunde wurde ihm das Dokument persönlich übergeben. Hiergegen hat der Kläger am 4. Januar 2016 Klage erhoben und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zu dessen Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers ‑ unter anwaltlicher Versicherung ‑ vor, er habe seine Schwester, zugleich seine Auszubildende und einzige Mitarbeiterin, beauftragt, die Klageschrift am 22. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht zu faxen und diesen Auftrag durch mündliches Nachfragen überwacht. Allerdings habe seine Schwester die Klageschrift versehentlich nicht gefaxt, was er, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, am 26. Dezember 2015 bemerkt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der anschließend erfolgten Aufforderung des Gerichts, den Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvertrag seiner Schwester in Kopie sowie deren eidesstattliche Versicherung über die beschriebenen Vorgänge zu überreichen, nicht nachgekommen. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger sei wegen seiner Situation als Adoptivkind einer Christin in Marokko diskriminiert worden. Er habe keine Schule besuchen und keine Ausbildung absolvieren können. Er habe vom marokkanischen Staat keine Ausweispapiere erhalten. Zur Anhörung vor dem Bundesamt sei er nur deshalb nicht erschienen, weil er das Anhörungsschreiben des Bundesamtes nicht erhalten habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 3. hilfsweise dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist für unzulässig und verweist im Übrigen zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 5/16.A durch Beschluss vom 29. Januar 2016 sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren durch Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahrens 7a L 5/16.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung der Klage erschienen. Wegen des Ergebnisses im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2016 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) erhoben worden ist. Die Klage ist am 4. Januar 2016 erhoben worden. Die einwöchige Klagefrist war aber bereits mit Ablauf des 24. Dezember 2015 (einem Donnerstag, kein Feiertag) verstrichen, nachdem dem Kläger der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 1. Dezember 2015 am 17. Dezember 2015 zugestellt worden war. Auf den Antrag seines Prozessbevollmächtigten war dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Klagefrist nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu gewähren. Denn er war nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Das hier vorliegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten ‑ hier des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts ‑ dem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten ist, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. Das ist bei einem Rechtsanwalt unter anderem dann der Fall, wenn er nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und mit Klageerhebung innerhalb derselben Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, nachdem durch ein Versehen seines Büropersonals, wie er vorträgt, die Klageschrift nicht innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingereicht wurde. Allerdings muss sich der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Prozessbevollmächtigten und ggf. auch von dessen Hilfspersonen, die zu der Fristversäumung geführt hat, zurechnen lassen. Über die Norm des § 85 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) wird einem Prozessbeteiligten allerdings nur das Verschulden seines Bevollmächtigten unmittelbar zugerechnet. Das Verschulden von Hilfspersonen, deren sich der Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Aufgaben bedient, ist dagegen nur zurechenbar, wenn der Bevollmächtigte diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 ‑ 3 C 68.89 ‑, juris. Eine solche Zurechnung liegt hier vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen und anwaltlich versichert, dass seine einzige Bürokraft, seine in Ausbildung befindliche Schwester O. I. , die Fristversäumung verursacht habe, da sie entgegen seiner Anweisung die Klageschrift nicht rechtzeitig an das Gericht gefaxt habe. Eine gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 294 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der entlastenden Umstände im Hinblick auf ein Organisationsverschulden ist dagegen nicht erfolgt. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolglos aufgefordert, den Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvertrag von Frau O. I. sowie deren eidesstattliche Versicherung über die angeblichen Umstände der nicht rechtzeitig übermittelten Klageschrift zu übersenden. Die Vorlage dieser Unterlagen wäre aber mindestens erforderlich gewesen, um ein Organisationsverschulden in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszuschließen. Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet. Auch wenn der Klageantrag schriftsätzlich (nur) als Anfechtungsantrag gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2015 gestellt worden ist, wäre er nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) auch als Verpflichtungsantrag in dem Sinne zu verstehen, wie er im Tatbestand des vorliegenden Urteils formuliert ist. Die danach geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aber nicht zu, was sich zunächst aus der zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2015 ergibt und die insofern in Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers zahlreiche Fragen aufwirft und deshalb Zweifel daran bestehen, ob ihn Diskriminierungen tatsächlich mit der behaupteten Intensität getroffen haben. Das betrifft etwa die Frage der Umstände seiner angeblichen Adoption durch eine französische Staatsangehörige in D. . Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass dem Kläger allein aufgrund des Umstandes, von einer Französin adoptiert worden zu sein, der Schulbesuch in Marokko und die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben verwehrt worden ist. Das dürfte jedenfalls für eine Großstadt wie D. gelten, in der neben traditionellen auch moderne Strömungen und Ansichten in erheblicher Anzahl vertreten und gelebt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.