Urteil
7a K 2914/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0427.7A.K2914.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1972 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 9. September 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Oktober 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 22. Juni 2015 vor, sie sei bereits vor 16 Jahren aus Marokko ausgereist und habe anschließend zehn Jahre in Spanien und sodann sechs Jahre in Q. gelebt. Sie habe sich dort jeweils illegal aufgehalten und als Putzfrau gearbeitet. Aus Marokko sei sie ausgereist, weil sie in einem Kinderheim und bei verschiedenen Pflegefamilien aufgewachsen sei. Dort sei sie schlecht behandelt worden. Im Alter von 14 Jahren sei sie von einem Mitglied einer Pflegefamilie vergewaltigt worden. Anschließend sei sie schwanger gewesen und habe das Kind abtreiben müssen. Zwar habe sie die Tat bei der Polizei angezeigt, sei dann aber selbst wegen Ausübung der Prostitution verhaftet worden. Sie habe keine Möglichkeit, legale Papiere in Marokko zu erhalten. In Spanien und Frankreich habe sie als Marokkanerin keine Chance, einen Asylantrag zu stellen, Deutschland sei ihre letzte Chance. Die Klägerin macht unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin C. I. aus I1. (Beiakte Heft 1, Blatt 54) geltend, unter Diabetes mellitus zu leiden, weswegen sie insbesondere eine dauerhafte medikamentöse Therapie benötige. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise nach Marokko binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Juni 2015 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2015 zu verpflichten, 1. die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 3. hilfsweise der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 1405/15.A durch Beschluss vom 16. Juli 2015 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 1405/15.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten sind zu der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2016 erschienen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2016 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. Das hat die Klägerin nicht im Ansatz geltend gemacht. Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetzes ‑ AsylG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG definiert § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG, mögliche Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgezählt. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemessen daran beruft sich die Klägerin nicht auf relevante Verfolgungshandlungen, weswegen ihr der geltend gemachte Schutzanspruch nach § 3 AsylG nicht zusteht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte. Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Derartige Gefahren sind für die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Sie hat dies auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko nicht ausgesetzt ist. Eine solche Gefahrenlage liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin in Marokko in einem Waisenhaus aufgewachsen ist und ‑ ihr Vorbingen als zutreffend unterstellt ‑ deshalb keine „legalen Papiere“ in Marokko erhält. Es mag zutreffen, dass die Situation für die Klägerin, die mglw. nicht auf ein Netzwerk von Verwandten und Freunden zurückgreifen kann, vor allem aufgrund ihrer Vergangenheit schwierig ist und sie die allgemeine schlechte wirtschaftliche Situation des Landes deshalb noch härter trifft. Eine Gefahrenlage nach dem oben geschilderten Maßstab folgt daraus aber nicht. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben etwa im Jahr 2000 aus Marokko ausgereist ist und sie damit bis zum 28. Lebensjahr in Marokko gelebt hat. Ein Abschiebungsverbot nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 ‑ 9 C 2.99 ‑ sowie Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, Beschluss vom 17. August 2011 ‑ 10 B 13/11 ‑, jeweils juris. Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedoch, dass die dem Ausländer drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. auch den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 17a K 3614/13.A ‑, juris, m.w.N. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach diesen Vorgaben ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Diabetes Mellitus, wie er bei der Klägerin vorliegt, ist in Marokko behandelbar. Jedenfalls in den Gesundheitszentren („centre de santé“) des Landes und den Diabetikerberatungsstellen („association pour diabétiques“) können mittellose Patienten die erforderlichen Medikamente auch kostenfrei erhalten und die erforderlichen Untersuchungen durchführen lassen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat) an das BAMF vom 6. März 2012, Az.: RK-Visa-10 516.80/BAMF Feb 2012; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Marokko – Gesundheitsversorgung, 25. Februar 2015, S. 11 ‑ 13. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 ‑ 3 AufenthG rechtmäßig ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.